23. Circular, concerning the issuance of apprenticeship certificates for deaf-mute artisan apprentices on unstamped paper.
1848-03-13 · Circulair · 1848 · 1848_03_13
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1848. 13. März. 23. 23. Circulair, betreffend die Ausfertigung von Lehrbriefen für taubstumme Handwerkslehrburschen auf ungestempel- tem Papier. speciellen Falls ist die Auf Veranlassung eines ſt die Frage zur Erörterung gekommen, ob der § 9 des Patents vom Sten Novbr. 1805, betreffend den Unterricht und die Versorgung der Taubstummen, nach welchem die Handwerksmeister Taubstummen unentgeltlich als Lehrburschen ein- und ausschreiben lassen können, dahin zu verstehen, daß auch die Lehrbriefe für selbige unentgeltlich auszufertigen seien, und zu den Lehrbriefen un-
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49 1848, 23. fignirtes Papier gebraucht werden dürfe. Nachdem nun die Schleswig- Holstein Lauenburgische Kanzelei, was den Gebrauch des gestempelten 13. März. Papiers in solchen Fällen betrifft, mit der Rentekammer in Correspon- denz getreten, hat sie in einem unter dem 24sten v. M. anhero erlassenen Schreiben der Regierung eröffnet, daß bei Erlassung der angezogenen gesetzlichen Bestimmung es beabsichtigt worden, die Taubstummen und ihre Lehrmeister auch bei der Ausfertigung von Lehrbriefen von der Ent richtung jeglicher Gebühr, so wie von dem Gebrauch des gestempelten Papiers zu befreien. Von Vorstehendem unterläßt die Regierung nicht, den Magistrat der Stadt-hiedurch mit dem Ersuchen in Kenntniß zu setzen, den dortigen Zünften zur Nachachtung für die Zukunft das hiernach Erforderliche er öffnen zu wollen. Königliche Schleswig Holsteinische Regierung auf Gottorff, den 13ten März 1848.
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