23. Circular, concerning the issuance of apprenticeship certificates for deaf-mute artisan apprentices on unstamped paper.

1848-03-13 · Circulair · 1848 · 1848_03_13

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1848.
13. März.
23.
23. Circulair, betreffend die Ausfertigung von Lehrbriefen
für taubstumme Handwerkslehrburschen auf ungestempel-
tem Papier.
speciellen Falls ist die
Auf Veranlassung eines ſt
die Frage zur Erörterung
gekommen, ob der § 9 des Patents vom Sten Novbr. 1805, betreffend
den Unterricht und die Versorgung der Taubstummen, nach welchem die
Handwerksmeister Taubstummen unentgeltlich als Lehrburschen ein- und
ausschreiben lassen können, dahin zu verstehen, daß auch die Lehrbriefe
für selbige unentgeltlich auszufertigen seien, und zu den Lehrbriefen un-

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1848,
23.
fignirtes Papier gebraucht werden dürfe. Nachdem nun die Schleswig-
Holstein Lauenburgische Kanzelei, was den Gebrauch des gestempelten 13. März.
Papiers in solchen Fällen betrifft, mit der Rentekammer in Correspon-
denz getreten, hat sie in einem unter dem 24sten v. M. anhero erlassenen
Schreiben der Regierung eröffnet, daß bei Erlassung der angezogenen
gesetzlichen Bestimmung es beabsichtigt worden, die Taubstummen und
ihre Lehrmeister auch bei der Ausfertigung von Lehrbriefen von der Ent
richtung jeglicher Gebühr, so wie von dem Gebrauch des gestempelten
Papiers zu befreien.
Von Vorstehendem unterläßt die Regierung nicht, den Magistrat der
Stadt-hiedurch mit dem Ersuchen in Kenntniß zu setzen, den dortigen
Zünften zur Nachachtung für die Zukunft das hiernach Erforderliche er
öffnen zu wollen.
Königliche Schleswig Holsteinische Regierung auf Gottorff, den
13ten März 1848.

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