25. Circular of the General Post Directorate, concerning the calculation of the porter's fee for freight post travelers, as well as the tariff for the dispatch of foreign playing cards and for the transport of private letters sent by and to government colleges.

1848-03-18 · Circulair · 1848 · 1848_03_18

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1848.
18. März.
25.
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25. Circulair der Generalpostdirection, betr. die Berechnung
des Lißenbrudergeldes für Frachtpost-Reisende, imgleichen
die Tare für die Versendung ausländischer Spielkarten
und für die Beförderung von Privatbriefen, welche von
und an Regierungs-Collegien abgesandt werden.
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Da es sich aus mehrfachen, bei der Generalpostdirection von verschie
denen Königl. Postcomtoiren eingegangenen berichtlichen Vorfragen er
geben hat, daß bei den Königl. Postcomtoiren in Betreff der Berechnung
des Lizenbrudergeldes sc. ein nicht gleichmäßiges Verfahren beobachtet
wird, so wird Denselben in Betreff der im Nachstehenden näher angeführ
ten Puncte das Erforderliche zur Nachachtung für die Zukunft zu erken-
nen gegeben.
1. In der Frachtposttare vom 9. Decbr. 1836 heißt es in Betreff
des Lizenbrudergeldes, welches von den mit der Frachtpost Reisenden
zu bezahlen ist: „Läßt der Reisende sein Gepäck ohne Beihülfe der Lizen-
brüder zur Post bringen oder von derselben abholen, so ist nur die Hälfte
des vorangeführten Lizzgeldes zu erlegen, führt aber der Reisende mehr
als 50 Gepäck bei sich, so wird an Lizenbrudergeld die Hälfte der
vorstehenden Normalsäge mehr bezahlt."
Diese legte Bestimmung ist so zu verstehen, daß jeder Reisende, des=
sen Gepäck mehr als 50% wiegt, außer dem einfachen Betrage des
Liggeldes immer nur die Hälfte desselben mehr zu bezahlen hat, gleich-
viel ob das Uebergewicht über 50 groß oder klein ist; mag der Rei-
sende daher auch an Gepäck noch so viel über 50 % mit sich führen, stets
wird außer dem einfachen Liggelde nur noch die Hälfte desselben mehr
zu entrichten sein.
2. In der Frachtposttare fehlt eine ausdrückliche Bestimmung
darüber, wie es mit der Erhebung des Lizenbrudergeldes zu verhalten
sei, wenn die Reisenden gar kein Gepäck mit sich führen und dies hat

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zur Folge gehabt, daß in solchen Fällen bald volles, bald halbes, bald
gar kein Lizenbrudergeld berechnet worden ist.
Da nun das Lizenbrudergeld nicht allein als eine Vergütung für
die Bemühungen des Lizenbruders in Beziehung auf das Gepäck .der
Reisenden, sondern auch als eine Vergütung für seine etwanigen Hülfs-
leistungen, deren die Reisenden z. B. beim Ein- und Aussteigen bedür
fen möchten, zu betrachten ist, so wird nunmehr auch von den Frachtpost-
reisenden, welche kein Gepäck mit sich führen, stets die Hälfte des tar-
mäßigen Lizenbrudergeldes zu erheben und gehörigen Orts zu berech
nen sein.
3. Ausländische Spielkarten, welche mit der Frachtpost versandt
werden, sind nach der allgemeinen Gewichttare, inländische Spielkarten
dagegen nach der Tare für inländische Fabrikwaaren zu tariren.
4. Wenn in dem Patente vom 4ten Juli 1842 gesagt ist, daß in
dem Porto für alle eine Privatsache angehende Briefe, welche Privat-
personen oder öffentliche Behörden an die Königl. Regierungs- und
Landes-Collegien in Kopenhagen und diese hinwiederum an Privatper-
sonen oder öffentliche Behörden absenden, eine Ermäßigung dahin ein-
treten möge, daß selbige bis auf ein Gewicht von voll 1½ Loth nur als
einfache Briefe angesehen und taxirt werden sollen, so wird den Königl.
Postcomtoiren zur Nachachtung für die Zukunft eröffnet, daß die eben-
gedachte Ermäßigung des Portos nur auf die fraglichen Briefe Anwen-
dung findet, wenn sie nur 1½ Loth wiegen; wiegen sie über 1½ Loth,
so sind sie bei der Tarirung der allgemein geltenden Briefposttare
unterworfen.
Generalpostdirection, den 18ten März 1848.
1848.
18. März.
25.
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