34. Ordinance, concerning the postal dispatch of newspapers and journals.

1848-03-27 · Verfügung · 1848 · 1848_03_27

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OCR transcription

1848.
27. März.
34.
34. Verfügung, betreffend die Postversendung von Zeitungen
und Zeitschriften.
Damit der Verbreitung in- und ausländischer Zeitungen und Zeitschrif-
ten keine Hindernisse in den Weg gelegt werden, verordnet die proviso-
rische Regierung:
$ 1.
Das gegen einzelne Zeitungen bestehende Verbot des Debits wird
hierdurch aufgehoben.
$ 2.
Alle Zeitungen und Zeitschriften, in- und ausländische, können durch
die Post bezogen werden. Die Bezahlung und Vertheilung geschieht nach
den §§ 5-10 des Patents vom 10ten April 1840.
$ 3.
Durch diese Verfügung werden die Bestimmungen der SS 1 - 4
des Patents vom 10ten April 1840 und vom 6ten Mai 1842 und
alle dem Obigen entgegenstehenden Verfügungen aufgehoben.
Rendsburg, den 27sten März 1848.
Die provisorische Regierung.

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