34. Ordinance, concerning the postal dispatch of newspapers and journals.
1848-03-27 · Verfügung · 1848 · 1848_03_27
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1848. 27. März. 34. 34. Verfügung, betreffend die Postversendung von Zeitungen und Zeitschriften. Damit der Verbreitung in- und ausländischer Zeitungen und Zeitschrif- ten keine Hindernisse in den Weg gelegt werden, verordnet die proviso- rische Regierung: $ 1. Das gegen einzelne Zeitungen bestehende Verbot des Debits wird hierdurch aufgehoben. $ 2. Alle Zeitungen und Zeitschriften, in- und ausländische, können durch die Post bezogen werden. Die Bezahlung und Vertheilung geschieht nach den §§ 5-10 des Patents vom 10ten April 1840. $ 3. Durch diese Verfügung werden die Bestimmungen der SS 1 - 4 des Patents vom 10ten April 1840 und vom 6ten Mai 1842 und alle dem Obigen entgegenstehenden Verfügungen aufgehoben. Rendsburg, den 27sten März 1848. Die provisorische Regierung.
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