Ordinance concerning the abolition of hunting rights (Jagdregal).
1848-04-17 · Verordnung · 1848 · 1848_04_17
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51. Verordnung, betreffend die Aufhebung des Jagdregals. Nachdem der vereinigten Schleswig-Holsteinischen Ständeversammlung der Entwurf einer Verordnung, betreffend die Aufhebung des Jagdre- gals vorgelegt worden, wird nunmehr mit Zustimmung der Ständever sammlung hiedurch verordnet, wie folgt: $ 1. Das Recht, auf fremdem Grund und Boden zu jagen, ſei dieſes Recht bisher in Folge eines Regals oder in Folge der Grundherrlichkeit ausgeübt, wird hiedurch aufgehoben. Es ist Jeder berechtigt, auf seinem Grund und Boden die Jagd zu üben. Festebesizer, Erbpächter und fidei- commissarische Nutznießer find den Eigenthümern in dieser Beziehung gleichgestellt. 1848. 10 1848. 17. April. 51.
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1848. 17. April. 51. 74 $ 2. Contracte, durch welche das Recht, auf fremdem Grund und Boden zu jagen, als ein dingliches Recht übertragen ist oder noch übertragen werden möchte, sind ungültig; jedoch ist es gestattet, die Ausübung des Rechts auf Andere zeitweise zu übertragen. § 3. Alle Jagddienste, sowie Jagd und Wildfuhren, soweit solche nicht durch Contracte ausdrücklich übernommen sind, fallen für die Zukunft weg. $ 4. Das unbefugte Jagen auf fremdem Grund und Boden berechtigt nicht blos den Grundeigenthümer, abgesehen von etwanigen sonstigen Entschädigungsansprüchen, zur Confiscation des Jagdgeräths des unbe fugt Jagenden, sondern ist auch eine strafbare Handlung, die von den Gerichten nach den Umständen mit einer Brüche von 1 bis 50 Rthlr. Cour. zu ahnden ist. § 5. Ansprüche auf Ersatz von Wildschäden finden nicht mehr Statt, in- sofern sie nicht auf Grundlage vertragsmäßiger Uebereinkunft erhoben werden. $ 6. Alle bestehenden Jagdverpachtungen sind aufgehoben, ohne daß Ent schädigungsansprüche deshalb Statt finden. Rendsburg, den 17ten April 1848. Die provisorische Regierung.
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