Ordinance concerning the abolition of hunting rights (Jagdregal).

1848-04-17 · Verordnung · 1848 · 1848_04_17

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51. Verordnung, betreffend die Aufhebung des Jagdregals.
Nachdem der vereinigten Schleswig-Holsteinischen Ständeversammlung
der Entwurf einer Verordnung, betreffend die Aufhebung des Jagdre-
gals vorgelegt worden, wird nunmehr mit Zustimmung der Ständever
sammlung hiedurch verordnet, wie folgt:
$ 1.
Das Recht, auf fremdem Grund und Boden zu jagen, ſei dieſes
Recht bisher in Folge eines Regals oder in Folge der Grundherrlichkeit
ausgeübt, wird hiedurch aufgehoben. Es ist Jeder berechtigt, auf seinem
Grund und Boden die Jagd zu üben. Festebesizer, Erbpächter und fidei-
commissarische Nutznießer find den Eigenthümern in dieser Beziehung
gleichgestellt.
1848.
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1848.
17. April.
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1848.
17. April.
51.
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$ 2.
Contracte, durch welche das Recht, auf fremdem Grund und Boden
zu jagen, als ein dingliches Recht übertragen ist oder noch übertragen
werden möchte, sind ungültig; jedoch ist es gestattet, die Ausübung des
Rechts auf Andere zeitweise zu übertragen.
§ 3.
Alle Jagddienste, sowie Jagd und Wildfuhren, soweit solche nicht
durch Contracte ausdrücklich übernommen sind, fallen für die Zukunft weg.
$ 4.
Das unbefugte Jagen auf fremdem Grund und Boden berechtigt
nicht blos den Grundeigenthümer, abgesehen von etwanigen sonstigen
Entschädigungsansprüchen, zur Confiscation des Jagdgeräths des unbe
fugt Jagenden, sondern ist auch eine strafbare Handlung, die von den
Gerichten nach den Umständen mit einer Brüche von 1 bis 50 Rthlr.
Cour. zu ahnden ist.
§ 5.
Ansprüche auf Ersatz von Wildschäden finden nicht mehr Statt, in-
sofern sie nicht auf Grundlage vertragsmäßiger Uebereinkunft erhoben
werden.
$ 6.
Alle bestehenden Jagdverpachtungen sind aufgehoben, ohne daß Ent
schädigungsansprüche deshalb Statt finden.
Rendsburg, den 17ten April 1848.
Die provisorische Regierung.

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