Instruction for the Post Inspector of the Duchies of Schleswig-Holstein.
1848-05-12 · Instruction · 1848 · 1848_05_12
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68. Instruction für den Postinspector der Herzogthümer Schleswig-Holstein. $ 1. Der Postinspector, der in Dienstgeschäften stets die vorgeschriebene Uni form zu tragen hat, führt die Oberaufsicht über das gesammte Post- und Beförderungswesen, sowie über die Geschäftsführung der Postbeamten und der Posthalter. Diese haben seinen amtlichen Anforderungen unwei- gerlich Folge zu leisten. Der Postinspector ist befugt, an allen Postgeschäften unmittelbar Theil zu nehmen oder nach seinem Ermessen deren unmittelbare Leitung zu übernehmen; beides selbstverständlich auf seine eigene Verantwortlichkeit. 16* 1848. 12. Mai. 68.
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124 1848. 12. Mai. 68. $ 2. Der Postinspector wird darüber wachen, daß die Beamten die ihnen obliegenden Dienstpflichten gehörig erfüllen. Beschwerden über die Beamten und deren Comtoirgehülfen, so wie alle zu seiner Kunde gelangenden Ordnungswidrigkeiten und Dienstver gehungen derselben, wohin insbesondere auch das den Comtoirgehülfen nicht minder als den Beamten verbotene Sportuliren und Annehmen von Geschenken irgend einer Art für Dienstgeschäfte gehört, hat der Post- inspector zu untersuchen und zu rügen, eventuell einzuberichten In Fäl len, die nach seinem verantwortlichen Ermessen keinen Aufschub leiden, ist derselbe befugt, den Beamten vom Amte zu suspendiren, und wegen einstweiliger Verwaltung des Amts Erforderliches zu verfügen. Eine solche Maaßregel, welche vor deren höherer Bestätigung eine Verringe- rung der Diensteinnahme nicht mit sich führt, ist sofort unter vollständi- ger Angabe der Gründe an das Postdepartement einzuberichten, so wie gleichzeitig der beikommenden Obrigkeit anzuzeigen. § 3. Bei Verschiedenheit der Ansichten sind die Beamten zu dem Verlan- gen berechtigt, daß die Sache mit ihrer Erklärung durch den Postinspec tor dem Postdepartement vorgelegt werde. Bis zum Eingange der höhe: ren Entscheidung behält die Verfügung des Postinspectors ihre Geltung. Beschwerden über den Postinspector kann der betreffende Beamte unmit telbar an das Postdepartement einsenden. $ 4. Der Postinspector ist verpflichtet, zu bestimmten Zeiten und so oft er solches für erforderlich erachtet, Geschäftsreisen vorzunehmen, hinsicht lich deren derselbe, falls nicht besondere Aufträge ihm ertheilt sind, an eine bestimmte Reiseroute nicht gebunden ist. Ueber Reisen von längerer Dauer als 8 Tage ist vor oder bei dem Antritt derselben, je nachdem die Umstände es gestatten, dem Postdepartement, unter Beifügung der
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125 1848. Reiseroute, die vorkommenden Falls verändert werden darf, Anzeige zu machen, und zugleich die Weise, wie während seiner Abwesenheit Auf: 12. Mai. träge an den Postinspector gelangen werden, anzugeben. $ 5. Die bei den Postämtern vorhandenen Inventarienstücke und die Be: förderungsrequisite der Posthaltereien sind von dem Postinspector zu un- tersuchen, die Kasse, das Archiv, die Postrechnungen, die sämmtlichen Protocolle, Journale und Registraturen nachzusehen und ist deren ord- nungsmäßige Führung zu bescheinigen. Wenigstens einmal in jedem Jahre sind der Kassebehalt, so wie die etwa deponirten Gelder mit den Rechnungen zu vergleichen; bei befundener Unrichtigkeit ist sofort eine Untersuchung anzustellen und sonst Erforderliches wahrzunehmen. Die Ergebnisse solcher Inspectionsreisen sind, unter Beifügung der erforderlichen Vorschläge und Anträge, baldthunlichst an das Postdepar- tement zu berichten. Zu Reisen in Privatangelegenheiten, die länger als 8 Tage währen, bedarf der Postinspector der Erlaubniß des Postdepartements. $ 6. Die Berichte des Postinspectors sind ohne Verzug und sofern nicht in einzelnen Fällen ausnahmsweise eine längere Frist bewilligt worden, spätestens binnen drei Wochen mit aller erforderlichen Genauigkeit, so wie der strengsten Wahrheit gemäß, auf seinen geleisteten Amtseid ab- zugeben. Es dürfen dabei nicht mehrere verschiedene Gegenstände in demselben Berichte verbunden behandelt werden. Die Berichte sind mit einer vorgesezten Inhaltsanzeige zu versehen, in welcher die Behörde, an welche selbige gerichtet sind, ferner die be- richtende Behörde, der Gegenstand des Berichts, so wie das Datum der Berichtserforderung und der Berichtserstattung, neben Anführung der mitfolgenden Beilagen, in aller Kürze bezeichnet wird. 68.
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1848. 27. Mai. 68. 126 $ 1. Ueber alle eingehenden und abgehenden Dienstsachen hat der Post- inspector ein Journal und ein Correspondenz Protocoll, über alle in sei- nem Archiv aufzubewahrende Acten, Documente und Verfügungen eine genaue Registratur zu führen, welche übersichtlich und deutlich eingerichtet sein muß. $ 8. Dem Postinspector liegt es ob, die Förderung der Zwecke des Post- wesens betreffende Vorschläge einzureichen, so wie überhaupt auf alles dasjenige, was für die Fortbildung der Gesetzgebung im Post- und Be- förderungswesen und die beffere Verwaltung desselben von Interesse sein kann, beständig sein Augenmerk zu richten. § 9. Am Schlusse jedes Jahres erstattet der Postinspector einen General- bericht über den Gang der Postgeschäfte und des Beförderungswesens, imgleichen über die Amtsthätigkeit und Wirksamkeit der Beamten, unter Namhaftmachung derjenigen, die durch Diensttreue und Thätigkeit sich ausgezeichnet haben. Rendsburg, den 12ten Mai 1848. Die provisorische Regierung.
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