Circular to all letter post offices concerning the general mapping/listing of letters.
1848-07-10 · Circulair · 1848 · 1848_07_10
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1848. 10. Juli. 1.12. 174 112. Circulair an sämmtliche Briefpostcomtoire, betr. die generelle Kartirung der Briefe. Es ist in neuerer Zeit wiederholt darauf angetragen worden, daß es sämmtlichen, event. den größeren Postcomtoiren in den Herzogthümern Schleswig-Holstein gestattet werden möge, die zur Post gelieferten Briefe fortan nicht mehr wie bisher speciell oder nach den Namen der Adressa- ten, sondern nur generell oder der Stückzahl nach in die resp. Karten und Protocolle einzutragen. Mit Rücksicht hierauf hat die provisorische Regierung, um einerseits denjenigen Postcomtoiren, bei welchen die zahlreichsten und eiligsten Ex- peditionen vorkommen, eine der Bedeutung und dem Gange ihrer Ge- schäfte entsprechende Erleichterung zu gewähren, andererseits die mit der unbedingten Einführung der generellen Kartirung der Briefe verbunde nen Uebelstände möglichst zu vermeiden, sich zu der Bestimmung veran laßt gefunden, daß auf den an der Rendsburg-Haderslebener Hauptroute und an den resp. Eisenbahnen belegenen Postcomtoiren, sowie bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberpostamte in Hamburg und den Postcom- toiren zu Lübeck und Jzehoe die Kartirung der Briefe künftighin - wie solches zwischen den resp. Eisenbahnstationen auch schon bisher geschehen ist, nur nach der Stückzahl vorgenommen werden möge, jedoch unter folgenden Beschränkungen: - 1) die Kartirung nach Stückzahl erstreckt sich nur auf Privatbriefe; dagegen sind sämmtliche Dienstbriefe nach wie vor speciell zu kartiren; 2) alle nach dem Auslande gehende oder von daher kommende Briefe, mögen sie frankirt oder unfrankirt sein, sind gleichfalls speciell zu kartiren; 3) Franko: und Porto-Briefe dürfen nicht zusammen, sondern müssen immer getrennt kartirt werden, z. B.:
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10 Briefe à 16 ẞ. 6 Briefe à 16 ẞ. u. s. w. 175 Franko. Porto. 1848. 160 ẞ 10. Juli. 1963 112. 4) Briefe, die mehr als einfach sind, werden nach den verschiedenen Progressionen aufgeführt; 5) sämmtliche nach der Stückzahl zu kartirende Briefe sind mit dem Ortsnamen und Datum zu stempeln; 6) auf diesen Briefen ist das Porto künftig vom absendenden und nicht mehr, wie bisher, vom empfangenden Postcomtoir mit Röthel zu notiren. Indem die provisorische Regierung sämmtliche Postcomtoire von Vor- stehendem hiedurch nachrichtlich in Kenntniß seßt, wird den in Obigem näher bezeichneten Postcomtoiren, für welche die angeführten Bestim mungen zunächst gegeben sind, zugleich aufgetragen, das darnach Erfor- derliche zu beobachten und wahrzunehmen. Rendsburg, den 10ten Juli 1848. Die provisorische Regierung. 1
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