Ordinance concerning the postal transport of letters, money, and parcels for the military.

1848-08-03 · Verordnung · 1848 · 1848_08_03

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1848.
3. Auguft.
134.
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134. Verordnung über die Post-Beförderung von Briefen,
Geldern und Påäckereien für das Militair.
Nachdem das Preußische General-Post-Amt Bestimmungen rücksichtlich
der Behandlung und Taxirung der durch die Post für das Militair zu
befördernden Briefe, Gelder und Päckereien erlassen hat, verfügt die
provisorische Regierung, um eine Uebereinstimmung so weit thunlich in
der Behandlung der Briefe und Päckereien für die Armee herzustellen,
für die Dauer des Krieges, wie folgt:
1) Correspondenzen, Packete und Gelder, welche in Dienstange:
legenheiten versendet und als solche bezeichnet werden, sind
überall Porto und Gebühren frei. Die Bezeichnung
geschieht durch die Aufschrift „Militaria", Aufdrückung des Amts-
siegels und Namensschrift des Absenders auf die Briefe und
Frachtbriefe, oder durch Deklaration des Empfängers.
2) Porto und Gebühren frei sollen ferner befördert werden
von und an solche Militair: Personen und Beamte, welche von
ihrem Wohnorte abwesend sind;
a.
Briefe,
b. Briefe und Packete mit Geld unter und bis 10 Rthlr.
Courant,
c. Packete mit Wäsche oder Bekleidungsgegenständen unter
und bis zum Gewichte von 10 Pfd.
3) Dagegen findet eine Porto-Erhebung bei Versendungen von
und an Militairpersonen statt:
a. für Briefe oder Packete mit Geld über 10 Rthlr. Cour.,
b. für alle Packete mit Wäsche oder Bekleidungsgegenstän
den, welche mehr als 10 Pfd. wiegen;
für alle Packete, welche keine Wäsche oder Bekleidungs-
gegenstände enthalten.

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4) An Porto wird in den unter 3 a, bund c bezeichneten Fällen erhoben:
a. für Briefe und Packete mit mehr als 10 Rthlr. Courant,
für die ersten 10 Rthlr. Cour.
für die zweiten 10 Rthlr. Cour.
+
nichts,
2 ßl. Cour.
und dann für jede 10 Rthlr. Cour. mehr. 1 ßl. Cour.;
b. für Packete mit Wäsche und Bekleidungsgegenständen über 10
für die ersten 10 Pfd.
für jede 5 Pfd. darüber
nichts,
2 ßl. Cour.;
c. für alle Packetę, welche nicht Wäsche oder Bekleidungsgegen-
stände enthalten, bis zum Gewichte
von 10 Pfund
+
für jede 5 Pfund darüber
3 ßl. Cour.
2 ßl. Cour.
Gebühren werden in diesen Fällen überall nicht erhoben.
Bei der Ermittelung des Gewichtsporto für Packete, wer-
den überschießende Lothe, und bei Ermittelung des Geldporto
überschießende Schillinge, nicht veranschlagt.
5) Die Briefe und die Adreßbriefe zu den Geld- und Packet: Sen-
dungen, welche von Militair: Personen auf die Poſt abgegeben
werden, müssen, um Porto-Befreiung oder Ermäßigung zu genie-
ßen, mit der Aufschrift:,,Militaria" und der Namensschrift eines Of-
ficiers oder dieſem gleichgestellten Militair-Beamten versehen sein.
6) Für Briefe und andere Postsendungen, welche von ausländischen
Postanstalten ausgeliefert werden, oder an denen Spesen oder
Nachnahme haften, muß das ausländische Porto, die Spesen
oder Nachnahme vom Empfänger getragen werden. Für Briefe
und andere Postsendungen, welche nach dem Auslande gehen,
findet diese Verfügung nur bis zur Grenze Anwendung.
7) Diese Verordnung tritt mit dem 10ten August d. J. in Kraft,
und hebt alle ältern entgegenstehenden Verfügungen auf.
Rendsburg, den 3ten August 1848.
Die provisorische Regierung.
1848.
3. Auguft.
134.

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