Regulation concerning weekly coaches.
1848-12-04 · Reglement · 1848 · 1848_12_04
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258. Reglement in Betreff der Wochenwagen. Zur Erleichterung der Personenbeförderung und zur Beseitigung der Beschränkungen, welche dem Verkehr der Wochenwagen bisher im Wege standen, verfügt die gemeinsame Regierung, wie folgt: § 1.. Die Unternehmung von Wochen- oder Personenwagen-Coursen wird bis weiter allen Landeseinwohnern unter Aufsicht der Postverwaltung gestattet. $ 2. Die Befugniß, eine Wochenwagen-Verbindung zwischen zwei oder mehreren Orten der Herzogthümer neu einzurichten oder eine derartige bereits bestehende Personenbeförderung fortzusetzen, wird bedingt durch Einlieferung einer schriftlichen Angabe über die Einrichtung des Wagens, die Bespannung, die Fahrpreise, die Abgangs- und Ankunftsorte und Zeiten bei dem dem Abgangsorte zunächst belegenen Poſtamte, in Ver- bindung mit der schriftlichen Versicherung dieser Angabe, sowie den Be- stimmungen des gegenwärtigen Reglements nachkommen zu wollen. $ 3. Die Abänderung und Aufhebung einer bestehenden Wochenwagen- Verbindung ist der Regel nach vier Wochen vorher bei der nächsten Postbehörde anzuzeigen. 1848. 4. Decbr. 258.
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1848. 4. Decbr. 258. 632 $ 4. Die Postbehörde hat sofort nach eingegangener Anzeige über die Einrichtung, Abänderung oder Aufhebung einer Wochenwagen-Verbin dung eine desfällige Bekanntmachung durch Einrückung in die Tages- blätter der Umgegend zur öffentlichen Kunde zu bringen. $ 5. Die Unternehmer der Wochenwagen-Beförderung erstatten die Kosten dieser Bekanntmachungen der Postbehörde, haben außerdem aber für die Be treibung ihres Geschäfts weder Gebühren an diese, noch Abgaben an die Postkasse zu entrichten. Dagegen sind sie verpflichtet, auf Verlangen der Postverwaltung einen Postsack oder sonstige durch die Post zu befördernde Gegenstände, bis zum Gewicht von 100 Pfd., in einem zu dem Ende einzurichtenden sicheren verschließbaren Raum des Wagens unentgeltlich zu befördern. § 6. Die Postbehörden haben darauf zu achten, daß die Unternehmer ihren Verpflichtungen genau nachkommen und ihre Beförderungsmittel in einem für die Sicherheit der Reisenden ausreichenden Zustande er: halten. Etwanige Beschwerden der Reisenden über die Beförderung werden von ihnen entgegen genommen, und nach vorgängig über deren Begründung angestellter Untersuchung durch die oberste Postbehörde er ledigt. $.7. Die Unternehmer werden bei Vernachlässigung und Uebertretung ihrer Pflichten von der obersten Postbehörde mit Ordnungsstrafen bis zu 50 Mk. Cour. belegt. $ 8. In Betreff des Verbots der Beförderung von Briefen und post- pflichtigen Gegenständen, der Lösung von Passir: und Lohnfuhrscheinen
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633 für die nicht zur Klasse der Wochenwagen Beförderungen gehörigen Miethfuhren, bleibt es bei den bestehenden Anordnungen. $ 9. Das gegenwärtige Reglement tritt mit dem 1sten Januar 1849 in Kraft. Gottorff, den 4ten December 1848. 1848. 4. Decbr. 258. Die gemeinsame Regierung.
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