Regulation concerning weekly coaches.

1848-12-04 · Reglement · 1848 · 1848_12_04

Page 1

1848_12_04_0001.jpg

1848_12_04_0001.jpg

OCR transcription

258. Reglement in Betreff der Wochenwagen.
Zur Erleichterung der Personenbeförderung und zur Beseitigung der
Beschränkungen, welche dem Verkehr der Wochenwagen bisher im Wege
standen, verfügt die gemeinsame Regierung, wie folgt:
§ 1..
Die Unternehmung von Wochen- oder Personenwagen-Coursen wird
bis weiter allen Landeseinwohnern unter Aufsicht der Postverwaltung
gestattet.
$ 2.
Die Befugniß, eine Wochenwagen-Verbindung zwischen zwei oder
mehreren Orten der Herzogthümer neu einzurichten oder eine derartige
bereits bestehende Personenbeförderung fortzusetzen, wird bedingt durch
Einlieferung einer schriftlichen Angabe über die Einrichtung des Wagens,
die Bespannung, die Fahrpreise, die Abgangs- und Ankunftsorte und
Zeiten bei dem dem Abgangsorte zunächst belegenen Poſtamte, in Ver-
bindung mit der schriftlichen Versicherung dieser Angabe, sowie den Be-
stimmungen des gegenwärtigen Reglements nachkommen zu wollen.
$ 3.
Die Abänderung und Aufhebung einer bestehenden Wochenwagen-
Verbindung ist der Regel nach vier Wochen vorher bei der nächsten
Postbehörde anzuzeigen.
1848.
4. Decbr.
258.

Page 2

1848_12_04_0002.jpg

1848_12_04_0002.jpg

OCR transcription

1848.
4. Decbr.
258.
632
$ 4.
Die Postbehörde hat sofort nach eingegangener Anzeige über die
Einrichtung, Abänderung oder Aufhebung einer Wochenwagen-Verbin
dung eine desfällige Bekanntmachung durch Einrückung in die Tages-
blätter der Umgegend zur öffentlichen Kunde zu bringen.
$ 5.
Die Unternehmer der Wochenwagen-Beförderung erstatten die Kosten
dieser Bekanntmachungen der Postbehörde, haben außerdem aber für die Be
treibung ihres Geschäfts weder Gebühren an diese, noch Abgaben an die
Postkasse zu entrichten. Dagegen sind sie verpflichtet, auf Verlangen der
Postverwaltung einen Postsack oder sonstige durch die Post zu befördernde
Gegenstände, bis zum Gewicht von 100 Pfd., in einem zu dem Ende
einzurichtenden sicheren verschließbaren Raum des Wagens unentgeltlich
zu befördern.
§ 6.
Die Postbehörden haben darauf zu achten, daß die Unternehmer
ihren Verpflichtungen genau nachkommen und ihre Beförderungsmittel
in einem für die Sicherheit der Reisenden ausreichenden Zustande er:
halten. Etwanige Beschwerden der Reisenden über die Beförderung
werden von ihnen entgegen genommen, und nach vorgängig über deren
Begründung angestellter Untersuchung durch die oberste Postbehörde er
ledigt.
$.7.
Die Unternehmer werden bei Vernachlässigung und Uebertretung
ihrer Pflichten von der obersten Postbehörde mit Ordnungsstrafen bis
zu 50 Mk. Cour. belegt.
$ 8.
In Betreff des Verbots der Beförderung von Briefen und post-
pflichtigen Gegenständen, der Lösung von Passir: und Lohnfuhrscheinen

Page 3

1848_12_04_0003.jpg

1848_12_04_0003.jpg

OCR transcription

633
für die nicht zur Klasse der Wochenwagen Beförderungen gehörigen
Miethfuhren, bleibt es bei den bestehenden Anordnungen.
$ 9.
Das gegenwärtige Reglement tritt mit dem 1sten Januar 1849 in
Kraft.
Gottorff, den 4ten December 1848.
1848.
4. Decbr.
258.
Die gemeinsame Regierung.

Notes

No notes yet.