Announcement concerning the transport system.

1848-12-08 · Bekanntmachung · 1848 · 1848_12_08

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263. Bekanntmachung, betr. das
Beförderungswesen.
Mit Rücksicht auf das Beförderungswesen bringt die gemeinsame Re-
gierung Folgendes zur öffentlichen Kunde:
$ 1.
Wie dies bereits in der Bekanntmachung der gemeinsamen Regie:
rung vom 22sten October d. J. ausgesprochen ist, hat es hinsichtlich des
Kriegsfuhrwesens bei den Bestimmungen des Circulairs vom 26sten
März d. I., daß die Verordnung vom 9ten Mai 1806 zur Anwendung
zu bringen sei, sowie der Verfügungen vom 9ten und 22sten Mai und
27sten Juli d. J. betreffend das Kriegsfuhrwesen, bis weiter sein Vers
bleiben.
$ 2.
Die durch den § 23 der Verordnung vom 17ten December 1845
gewissen Behörden übertragene Befugniß zur Ausstellung von Beför
derungspässen wird künftig ausgeübt werden:
1848.
8. Decbr.
263.

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1848.
8. Decbr.
263.
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1) von dem Departement des Innern,
2) von dem Generalcommando,
3) von dem Kriegsdepartement,
4) von dem Oberquartiermeister.
In dringenden Fällen ist auch der Commandant eines Garnisons-
ortes, oder der Befehlshaber eines detachirten Corps zur Ausstellung
von Beförderungspässen berechtigt; jedoch haben diese Behörden in sol-
chen Fällen eine desfällige Anzeige an den Oberquartiermeister zu be
schaffen und eventualiter für wiederkehrende Fälle Fuhrblanquets von
demselben zu empfangen.
§ 3.
Die Poststationen sind bereits durch das Circulair der vormaligen
Generalpostdirection vom 5ten September 1846 angewiesen, die auf
Beförderungspäffe reisenden Militairpersonen unentgeltlich, sowohl mit
Extrapost als mit den Personenposten oder Diligencen und mit den Fracht-
posten zu befördern. Dasselbe wird hierdurch in Betreff der mit Beför
derungspässen versehenen Civilpersonen angeordnet.
$ 4.
Der Transport über die Fährstellen ist von den Fährleuten gegen
eine unter Bezugnahme auf den Beförderungspaß abzugebende Quitung
des Paßinhabers zu beschaffen. Insofern die Fährstellen nicht zum un-
entgeltlichen Transport verpflichtet sind, haben sie die betreffende mit den
Quitungen versehene Rechnung, an diejenige Behörde, welche den Paß
ausgestellt hat, einzusenden, welche die Berichtigung derselben veranlas
sen wird. Eine ähnliche Veranstaltung wird hinsichtlich der Beförderung
auf den Eisenbahnen, insoweit es nicht bereits geschehen ist, sowie auch
für die Beförderung mit den Dampfschiffen eintreten.
$*5.
Einer schriftlichen Requisition zur freien Beförderung anf Pässe be=
darf es in Zukunft nicht, sondern es genügt, wenn der Paßinhaber sich

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1848.
durch die Vorzeigung seines Passes legitimirt, und in der zu ertheilen:
den Quitung die Paßnummer und die Behörde, welche den Paß ertheilt 8. Decbr.
hat, angiebt. Zur Herbeischaffung der requirirten Fuhren ist die Obrig
keit eines jeden Guts und einer jeden Commüne verpflichtet.
§ 6.
Auf dem Beförderungspasse sind sämmtliche requirirte und geleistete
Fuhren, so wie die unter Benutzung von Extrapost, Diligencen, Fracht-
post, Miethfuhrwerk, Eisenbahnen und Dampfschiffen gemachten Reisen
von den betreffenden Behörden und, wo dies nicht ausführbar ist, von
dem Inhaber genau anzugeben.
$ 7.
Jeder Inhaber eines Beförderungspasses hat denselben, wenn die
Zeit seiner Gültigkeit abgelaufen ist, dem Aussteller zurückzusenden, und
sämmtliche nicht von dem Departement des Innern ausgestellte Beför
derungspässe sind im Laufe des Januar Monats des nächstfolgenden
Jahres an dieses Departement einzusenden, um bei der Revision der
Fuhrregister benugt zu werden.
$ 8.
Im Uebrigen sind die Bestimmungen der Verordnung vom 17ten
December 1845 zur Anwendung zu bringen.
Gottorff, den 8ten December 1848.
Die gemeinsame Regierung.
263.

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