Announcement concerning the transport system.
1848-12-08 · Bekanntmachung · 1848 · 1848_12_08
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263. Bekanntmachung, betr. das Beförderungswesen. Mit Rücksicht auf das Beförderungswesen bringt die gemeinsame Re- gierung Folgendes zur öffentlichen Kunde: $ 1. Wie dies bereits in der Bekanntmachung der gemeinsamen Regie: rung vom 22sten October d. J. ausgesprochen ist, hat es hinsichtlich des Kriegsfuhrwesens bei den Bestimmungen des Circulairs vom 26sten März d. I., daß die Verordnung vom 9ten Mai 1806 zur Anwendung zu bringen sei, sowie der Verfügungen vom 9ten und 22sten Mai und 27sten Juli d. J. betreffend das Kriegsfuhrwesen, bis weiter sein Vers bleiben. $ 2. Die durch den § 23 der Verordnung vom 17ten December 1845 gewissen Behörden übertragene Befugniß zur Ausstellung von Beför derungspässen wird künftig ausgeübt werden: 1848. 8. Decbr. 263.
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1848. 8. Decbr. 263. 638 1) von dem Departement des Innern, 2) von dem Generalcommando, 3) von dem Kriegsdepartement, 4) von dem Oberquartiermeister. In dringenden Fällen ist auch der Commandant eines Garnisons- ortes, oder der Befehlshaber eines detachirten Corps zur Ausstellung von Beförderungspässen berechtigt; jedoch haben diese Behörden in sol- chen Fällen eine desfällige Anzeige an den Oberquartiermeister zu be schaffen und eventualiter für wiederkehrende Fälle Fuhrblanquets von demselben zu empfangen. § 3. Die Poststationen sind bereits durch das Circulair der vormaligen Generalpostdirection vom 5ten September 1846 angewiesen, die auf Beförderungspäffe reisenden Militairpersonen unentgeltlich, sowohl mit Extrapost als mit den Personenposten oder Diligencen und mit den Fracht- posten zu befördern. Dasselbe wird hierdurch in Betreff der mit Beför derungspässen versehenen Civilpersonen angeordnet. $ 4. Der Transport über die Fährstellen ist von den Fährleuten gegen eine unter Bezugnahme auf den Beförderungspaß abzugebende Quitung des Paßinhabers zu beschaffen. Insofern die Fährstellen nicht zum un- entgeltlichen Transport verpflichtet sind, haben sie die betreffende mit den Quitungen versehene Rechnung, an diejenige Behörde, welche den Paß ausgestellt hat, einzusenden, welche die Berichtigung derselben veranlas sen wird. Eine ähnliche Veranstaltung wird hinsichtlich der Beförderung auf den Eisenbahnen, insoweit es nicht bereits geschehen ist, sowie auch für die Beförderung mit den Dampfschiffen eintreten. $*5. Einer schriftlichen Requisition zur freien Beförderung anf Pässe be= darf es in Zukunft nicht, sondern es genügt, wenn der Paßinhaber sich
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639 1848. durch die Vorzeigung seines Passes legitimirt, und in der zu ertheilen: den Quitung die Paßnummer und die Behörde, welche den Paß ertheilt 8. Decbr. hat, angiebt. Zur Herbeischaffung der requirirten Fuhren ist die Obrig keit eines jeden Guts und einer jeden Commüne verpflichtet. § 6. Auf dem Beförderungspasse sind sämmtliche requirirte und geleistete Fuhren, so wie die unter Benutzung von Extrapost, Diligencen, Fracht- post, Miethfuhrwerk, Eisenbahnen und Dampfschiffen gemachten Reisen von den betreffenden Behörden und, wo dies nicht ausführbar ist, von dem Inhaber genau anzugeben. $ 7. Jeder Inhaber eines Beförderungspasses hat denselben, wenn die Zeit seiner Gültigkeit abgelaufen ist, dem Aussteller zurückzusenden, und sämmtliche nicht von dem Departement des Innern ausgestellte Beför derungspässe sind im Laufe des Januar Monats des nächstfolgenden Jahres an dieses Departement einzusenden, um bei der Revision der Fuhrregister benugt zu werden. $ 8. Im Uebrigen sind die Bestimmungen der Verordnung vom 17ten December 1845 zur Anwendung zu bringen. Gottorff, den 8ten December 1848. Die gemeinsame Regierung. 263.
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