Announcement concerning the dropping of investigations into postal contraventions, as well as the enforcement of legal provisions regarding the issuance of hired carriage and transit permits for transport by hired vehicles.
1848-12-09 · Bekanntmachung · 1848 · 1848_12_09
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1848. 9. Decbr. 264, 640 264. Bekanntmachung, betr. die Niederschlagung der Unter- suchungen wegen Postcontraventionen, so wie die Ein- schärfung der gesehlichen Bestimmungen in Betreff der Lösung von Lohnfuhr- und Passirscheinen bei der Be- förderung durch Miethfuhrwerk. Mit Rücksicht darauf, daß die während des Sommers obwaltenden Umstände an den meisten Orten eine strenge Handhabung der gesetzli- chen Bestimmungen in Betreff der Lösung von Lohnfuhr- und Passir= scheinen bei der Beförderung durch Miethfuhrwerk und Wochenwagen verhindert haben, daß in Folge davon sich mannigfache Zweifel über die fernere Gültigkeit der fraglichen Bestimmungen erhoben haben, und daß die gerichtliche Untersuchung und Bestrafung der zur Anzeige gebrachten derartigen Contraventionen in mehrfacher Beziehung Bedenken erregt, so wie mit Rücksicht darauf, daß die Beschränkungen der Beförderungen durch Wochenwagen mittelst Reglements vom 4ten December d. J. vom 1sten Januar des künftigen Jahres an gerechnet, aufgehoben sind, ver, fügt die gemeinsame Regierung, wie folgt: $ 1. Wegen Contraventionen gegen die, in Betreff der Lösung von Lohn- fuhr und Passirscheinen bei der Beförderung durch Miethfuhrwerk und Wochenwagen geltenden geseglichen Bestimmungen, welche nach dem 24sten März d. J. und vor dem Tage der Erlassung dieser Bekannt- machung verübt worden sind, sollen, sofern solches noch nicht geschehen ist, keine Untersuchungen eingeleitet werden. $ 2. Die anhängigen und nicht bereits durch erfolgte Vollstreckung oder Gelebung der gefällten Erkenntnisse erledigten Untersuchungen wegen Uebertretung der obgedachten gesetzlichen Bestimmungen werden, so weit.
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641 die Contraventionen nach dem 24sten März d. J. begangen sind, hie: durch niedergeschlagen. $ 3. Zugleich wird jedoch zur Nachachtung für die Zukunft die genaue Befolgung der nach dem § 8 des Reglements vom 4ten December in Kraft verbleibenden geseglichen Bestimmungen über die Beförderung durch Miethfuhrwerk, welche hieneben wieder abgedruckt worden *), alles Ernstes eingeschärft. Gottorff, den 9ten December 1848. Die gemeinsame Regierung. 1848. 9. Decbr. 264.
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