Announcement concerning the publication of an official gazette for postal affairs.

1848-12-16 · Bekanntmachung · 1848 · 1848_12_16

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266. Bekanntmachung, betr. die Herausgabe eines Amts-
blattes für das Postwesen.
Vom 1sten Januar 1849 ab wird vom Finanzdepartement ein Amts-
blatt für's Postwesen herausgegeben, welches dazu bestimmt ist, nachste:
hende Gegenstände zur Kenntniß der Schleswig-Holsteinischen Post-An-
stalten zu bringen:
1) sämmtliche allgemeine Verordnungen und Bestimmungen, welche
bisher in Form von Circulairen erlassen worden sind;
2) die neuen Postanlagen und Cours-Veränderungen;
3) die Fahrpläne der Eisenbahnen;
4) den Gang der bedeutenderen Dampfschiffe;
5) die Ernennungen, Beförderungen, Pensionirungen, Unterſtüßun-
gen und Todesfälle Schleswig-Holsteiniſcher Poſtbeamten, fer-
ner alle Entlassungen von Beamten und Unterbedienten und die
Ausschließungen der Postillone vom Postdienst;
6) die Einrichtung neuer, Veränderung und Aufhebung bestehender
Postanstalten;
7) die Festsetzung neuer Entfernungsbestimmungen;
8) Verzeichnisse unbestellbarer Briefe;
9) das Lagern überzähliger Poststücke, deren Abgangs- und Bes
stimmungsort nicht ausgemittelt werden kann;
1848.
16. Decbr.
266.
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1848.
16. Decbr.
266.
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10) die Posteinrichtungen 2c. fremder Staaten, soweit sie für die
Schleswig-Holsteinischen Postanstalten von besonderem Interesse
find
und
11) statistische Nachrichten, das Postwesen betreffend.
Das Amtsblatt enthält zwei Haupt- Abtheilungen. Die erste der
selben mit der Rubrik „Verordnungen" ist für die ad 1 gedachten Dienst
Vorschriften bestimmt. Die zweite Hauptabtheilung mit Nachrichten"
bezeichnet, umfaßt die übrigen mitzutheilenden Gegenstände. Die das
Ausland betreffenden Notizen werden sämmtlich in eine Abtheilung „Aus-
land" zusammengefaßt.
Das Amtsblatt erscheint nicht in bestimmten Zeiträumen, sondern
nur dann, wenn hinreichendes Material zu einer Nummer vorhanden
ist. In besonders eiligen Fällen wird ohne Rücksicht auf den Umfang des
vorhandenen Materials sogleich eine Nummer ausgegeben.
Die Versendung erfolgt durch das Büreau für's Postwesen". Mit
dem Erscheinen des Amtsblatts hört der Erlaß von Circular-Verfügun-
gen auf. Jeder Postanstalt wird ein Exemplar zugesandt.
Die Postanstalten werden hievon mit der Anweisung in Kenntniß
gesetzt, die Amtsblätter sorgfältig zu sammeln, in Jahrgängen zu heften,
und in der Registratur aufzubewahren.
Von allen in dem Amtsblatte enthaltenen Verordnungen haben die
Postanstalten zu den betreffenden Acten entweder Abschrift, oder mit
Hinweisung auf die Nummer des Blatts, einen Auszug zu bringen.
Bei allen Postanstalten kann auf's Post: Amtsblatt für einen Jahr:
gang mit zwei Mark Courant abonnirt werden.
Gottorff, den 16ten December 1848.
Das Departement der Finanzen.

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