To the High Court in Gottorf; to the Holstein Government and the Pinneberg and Altona Higher Court of Appeal; to the Rantzau Court of Appeal and to the Chief President in Altona. Ordinance that the Chamber Court Order and all regulations concerning Royal Household Servants shall also serve as a norm for postmasters and their treasuries in points where they apply.

1788-06-13 · Verfügung · 1788 - 1791 · 1788_06_13

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33. Jun..
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17880 55. An das Obergericht zu Gottorff; an die Holsteinische
Regierung und das Pinneberg- und Altonaische Ober-
appellationsgericht; an das Nanzauische Appellations
his logericht und an den Oberpräsidenten zu Aktona. Ver-
fügung, daß die Kammergerichtsordnung und alle auf
Königl. Hausbediente sich beziehende Verfügungen auch
in Ansehung der Postmeister und deren Kassen in den
Puncten, in welchen sie Anwendung leiden, fernerhin
zur Norm dienen sollen.
Christian der Siebente c. Da wir zur Erledigung des entstande
nen Zweifels, welcher Ort den restirenden Postkassegeldern bey dem Con
curs eines Postmeisters in der abzufassenden Prioritäturtel anzuweisen sey?

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1788.
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allgemein angeordnet und festgeseßet haben, daß in Uebereinstimmung mit
der bisherigen Observanz, auch hinführo die Kammergerichtsordnung und 13. Jun.
alle auf Unsere Hebungsbedienten ſich beziehende Berfügungen, in An-
sehung der von uns bestellten Postmeister und deren Kassen in den Punk-
ten, in welchen sie Anwendung leiden, mit zur Norm dienen, und also,
ben Concurfen der Postmeister diejenigen Gelder, womit sie bey Unserer
Generalpostkasse in Rückstand geblieben sind, gleichen Vorzug mit den
rückständigen herrschaftlichen Gefällen haben sollen: so geben Wir sol
ches Ew. Lbd. und euch (euch Dir) zur weitern Bekanntmachung in
Unserm Herzogthum Schleswig (in Unserm Herzogthum Holstein
nebst der Herrschaft Pinneberg, in Unserer Grafschaft Ranzau in
Unserer Stadt Altona) hiemit zu erkennen und 2c. (Wornach ic.) Ge:
geben ic. Christiansburg den 13ten Jun. 1788.
C
(Bekannt gemacht Gottorf den 17ten und Glückstadt den 20sten dess. Mon.)

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