Ordinance, concerning the establishment of provisions for 'banded mail' (Kreuzband-Sendungen) in the Schleswig-Holstein postal district.
1865-01-22 · Ordinance · 1865 · 1865_01_22
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№ 16. Verordnung. Unter Aufhebung der entgegenstehenden Bestimmungen im Patent für das Herzogthum Schleswig, vom 24. Mai 1854, betreffend Post-Versendungen, sowie im Patent für die Herzogthümer Holstein und Lauen- burg gleichen Betreffs und gleichen Datums wird hiedurch in Bezug auf Folgendes festgesetzt. ,,Sendungen unter Band" Für Kreuz- oder Streif-Band-Sendungen im internen Verkehre im Schleswig-Holsteinischen Post-Bezirke wird im Falle der Vorausbezahlung (Frankirung) und der vorschriftsmäßigen Beschaffen- heit ohne Unterschied der Entfernung der Saß von 1/2 Schilling Schleswig-Holsteinisch Courant bis zum Gewichte von Einem Loth Dänischen Handelsgewicht einschließlich, und ferner für je Ein Loth, sonst aber das gewöhnliche Briefporto für unfrantirte Briefe erhoben. Bei den mit Marken ungenügend frankirten Kreuz- oder Streif-Band-Sendungen wird das ge- wöhnliche Briefporto der unfrankirten Briefe nur für die unberichtigten Lothe oder Loththeile angesetzt. Kreuz- und Streif-Band-Sendungen werden jederzeit als zur Brief-Post gehörig behandelt und tarirt und dürfen nur bis zum Gewichte von 2 Pfund einschließlich angenommen werden. Bezüglich der Beschaffenheit der Sendungen unter Band wird Folgendes bestimmt: Gegen die für Sendungen unter Band festgesetzte Tare können befördert werden: alle gedruckte, lithographirte, metallographirte oder sonst auf mechanischem Wege hergestellte, zur Beförderung mit der Briefpost geeignete Gegenstände. Ausgenommen hiervon sind die mittelst der Copirmaschine oder mittelst Durchdrucks hergestellten Schriftstücke, sowie gebundene Bücher.
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18 6tes Stück. Die Sendungen müssen offen unter schmalem Streif- oder Krenzband eingeliefert werden. Das Band muß dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreift und die Beschränkung des In- halts der Sendung auf Gegenstände, denen Versendung unter Band gestattet ist, erkannt werden kann. Die Sendungen müssen frankirt sein und dürfen das Gewicht von einem halben Pfunde ein- schließlich nicht übersteigen.. Die Adresse muß auf dem Streifen oder Kreuz-Bande und darf nicht auf der Sendung selbst angebracht sein. Mehrere Gegenstände dürfen unter Einem Bande versandt werden, sofern sie von demselben Ab- sender herrühren und überhaupt zur Versendung unter Band geeignet sind; die einzelnen Gegenstände dürfen aber alsdann nicht mit verschiedenen Adressen oder besonderen Adreß-Umschlägen versehen sein. Die Versendung der bezeichneten Gegenstände unter Band gegen die ermäßigte Tare ist unzu- lässig, wenn dieselben nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w. außer der Adresse irgend welche Zusäße oder Aenderungen im Inhalte erhalten haben. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Zusäße oder Aenderungen geschrieben oder auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ue- berkleben von Worten, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen, Durchstreichen, Ausradiren, Durchstechen, Ab- oder Ausschneiden einzelner Worte, Ziffern oder Zeichen u. s. w. Unter die verbotenen Zusäße ist das Coloriren von Modebildern, Landkarten ic. nicht zu rechnen; die Bilder und Karten dürfen aber selbstverständlich keine Handzeichnungen sein, sondern müssen durch Holz- schnitt, Lithographie, Stahlstich, Kupferstich u. s. w. hergestellt sein. Auf der innern oder äußern Seite des Bandes dürfen Zusäße irgend welcher Art, welche keine Be- standtheile der Adresse bilden, sich nicht befinden, mit Ausnahme des Namens oder der Firma des Absenders. Den Preiscouranten, Circulairen und Empfehlungsschreiben, kann noch eine innere mit der äuße- ren übereinstimmende Adresse, sowie Ort, Datum und Namens-Unterschrift, hinzugefügt werden. Circulaire von Handlungshäusern dürfen mit der handschriftlichen Unterzeichnung der Firma von mehreren Theilneh- mern der Handlung versehen sein. Den Correcturbogen können Aenderungen und Zusäße, welche die Correctur, die Ausstattung und den Druck betreffen, hinzugefügt werden. Das Manuscript darf dagegen den Correcturbogen nicht beige- gefügt werden. Sendungen, welche sich zur Beförderung unter Band gegen die ermäßigte Tare nicht eignen, fönnen vor der Absendung dem Auftraggeber zurückgestellt werden. Werden dergleichen Sendungen abgesandt, so ist das gewöhnliche Briefporto für unfrankirte Briefe, ohne Berücksichtigung der verwendeten Kreuzbandmarken, zu erheben. Die vorstehenden Bestimmungen sollen am 1. Februar a. c. in Kraft treten. Die Schleswig-Holsteinische Ober-Post-Inspection ist mit der Ausführung dieser Verordnung und zugleich damit beauftragt, Freimarken zum Werthe von 12 Schilling Schleswig-Holsteinisch Courant für den Schleswig-Holsteinischen Post - Bezirk anfertigen zu lassen und sobald als möglich zum Verkauf zu stellen, die Einnahme dafür aber in gewöhnlicher Weise verrechnen zu lassen. Ein Bogen à 100 Stüd Freimarken ist hiebei zum Sage von 3 % Schleswig-Holst. Courant in Ansatz zu bringen. Flensburg, den 22. Januar 1865. Die Kaiserlich K. Oesterreichische und Königlich Preußische oberste Civilbehörde der Herzogthümer Schleswig-Holstein und Lauenburg. Frhr. v. 3edliß. Frhr. v. Halbhuber. Bruck des Caubstummen-Instituts in Schleswig.
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