Proclamation for the Duchy of Schleswig, concerning the acceptance and tariffing of so-called city and local mail shipments.

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8tes Stück.
№ 30. Bekanntmachung für das Herzogthum Schleswig, betreffend die An-
nahme und Taxirung von sogenannten Stadt- und Localpostsendungen.
Unter Aufhebung der landesherrlichen Resolution vom 15ten November 1860, betreffend die Distribuirung
von Stadtbriefen, wird für den Postbezirk des Herzogthums Schleswig hiedurch verfügt:
1) Vom 1sten März d. I. an haben alle Postämter und Posterpeditionen auch sogenannte
Stadt- oder Local-Briefe und Packete (mit oder ohne Werthangabe) anzunehmen,
d. h. solche Briefe und Packete, welche für den Ort der Postanstalt selbst, beziehungsweise da,
wo ein Landbriefträgerdienst eingerichtet ist, für Orte innerhalb des Bestellungsbezirks be=
1608stimmt sind.
al - Briefe und 15
Die Bestellung dieser Local - Briefe und Packete wird nach den bestehenden allgemeinen
Dienstvorschriften stattfinden.
2) Localbriefe können auch in die ausgehängten Briefkasten niedergelegt werden.
3) Das Porto, sowie das Franko für einen einfachen gewöhnlichen Localbrief beträgt 1/2 ß, für
einen einfachen recommandirten Localbrief 1 ß. Dasselbe steigt nach der geltenden Gewichts-
progression.
=
4) Auf Local Frachtpostsendungen ist die Frachtposttare unter Zugrundelegung Einer Ent-
fernungsprogression anzuwenden.
Die weiter erforderlichen näheren Anordnungen werden durch die Schleswig-Holsteinische Ober-
Post-Inspection getroffen werden.
Schleswig, den 1. März 1865.
Die Kaiserlich K. Oesterreichische und Königlich Preußische oberste
Civilbehörde der Herzogthümer Schleswig-Holstein und Lauenburg.
Frbr. v. Halbhuber.
Frbr. v. 3edlib.

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