Circular to all post offices in the Schleswig-Holstein postal district, concerning the registration of letters to North America and the handling of banded mail and local letters between Hamburg and Schleswig-Holstein.
1865-03-04 · Circular · 1865 · 1865_03_04
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№ 35. Circulair (Nr. 1865) an sämmtliche Post-Anstalten in dem Schleswig- Holsteinischen Post-Bezirke. Die sid dif Die Recommandation der Briefe, welche über die Vereinigten Staaten von Nordamerika hinaus zu befördern sind, ist unzulässig, wenn die Beförderung „per Hamburg New-Yorker Dampfboot" oder „, per Bremer - New Yorker Dampfboot" stattfindet. = = Bei der Beförderung der Briefe per prussian closed mail ist dagegen eine Recommandation bis New-York zulässig, für Briefe nady Bolivien, Brithisch Nordamerika, Canada, Neu-Braun-
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9tes Stück. Mexico 47 schweig, Neu-Fundland, Neu-Schottland, Prinz-Eduards-Insel, Vancouvers-Insel, Chili, Costa- Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Mexico, Neu-Granada, Nicaragua, Peru und West Indien. Die ausländische Brieftarte, Abtheil. 2, namentlich sub No. 18, 20, 21, 22, 23, 26, 28, 29, 31, 32, 34 und 38, ist hiernach zu berichtigen. ---- Zwischen der Postverwaltung der Stadt Hamburg und der Schleswig-Holsteinischen Postver= waltung ist unterm 25. Februar c. wegen übereinstimmender Behandlung der zwischen dem Schleswig- Holsteinischen Postbezirke und Hamburg sich bewegendend Sendungen unter Band, so wie über die gleichmäßige Behandlung der Localbriefe zwischen Altona und Hamburg ein Ab- kommen geschlossen worden, dessen nachstehende Bestimmungen laut Erlaß der KK. Oesterreichischen und K. Preußischen obersten Civilbehörde der Herzogthümer Schleswig-Holstein und Lauenburg, d. d. Schleswig den 27sten Februar 1865, vom 15ten d. Mts. ab von den Postanstalten im Schleswig-Holsteinischen Bezirke auszuführen sind: linord $ 1. no Für Kreuz oder Streif-Band - Sendungen aus dem Schleswig-Holsteinischen Postbezirke nach Hamburg et vice versa wird im Falle der Vorausbezahlung (Frankirung) und der vorschrifts- mäßigen Beschaffenheit ohne Unterschied der Entfernung der Saß von Schilling Courant bis zum Gewichte von Einem Loth Dänischen Handelsgewichts einschließlich, und ferner für je Ein Loth, sonst aber das gewöhnliche Briefporto für unfrankirte Brief erhoben. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Frankirung durch Verwendung von Freimarken oder durch baare Bezahlung stattfindet. = = Bei den mit Marken ungenügend frankirten Kreuz- oder Streif Band - Sendungen wird das gewöhnliche Brief-Porto der unfrankirten Briefe nur für die unberichtigten Lothe oder Loth-Theile angesetzt. § 2. Kreuz- und Streif-Band - Sendungen werden jederzeit als zur Briefpost gehörig behandelt und tarirt und dürfen nur bis zum Gewichte von Pfund einschließlich angenommen werden. Bezüglich der Beschaffenheit der Sendungen unter Band gelten die Bestimmungen, welche gegenwärtig für den Verkehr innerhalb des Deutsch-Oesterreichischen Post-Vereins-Gebiets bestehen. (Dieselben Bestimmungen gelten im internen Verkehr des Schleswig-Holsteinischen Postbezirks jetzt schon. Circ. No. 3/1865, passus 2.) 0$ mud android $ 3.- Für Localbriefe aus Altona nach Hamburg et v. v. wird unter Beibehaltung der bisherigen Gewichts-Progression für den einfachen, bis 1 Loth Dänischen Handelsgewichts incl. schweren Brief erhoben: dega) im Frantirungsfalle 3 Courant, Jei dashb) im Falle der Nichtfrankirung 1 Cour. Falle der Nichtfrankirung 1ẞ Cour. groun Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Frankirung durch Verwendung von Freimarken oder durch baare Bezahlung erfolgt.gidio giuinine mailtal - - Kiel, den 4. März 1865. Die Schleswig-Holsteinische Ober: Post: Inspection. Zschüschner. wwwwwwwww www
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48 6180 #sibul W CU 9tes Stück. Vermischte Nachrichten. Unterm 1. d. M. ist die Controlle über die durch die Verordnung vom 12. September 1792 angeordnete Collateralerbschaftssteuer in den adligen Klöstern und Gütern, sowie in den Kanzeleigütern des Herzogthums Holstein den Obergerichtsräthen Jensen und Mohrdieck in Glückstadt übertragen worden. Dem Königlich Belgischen Consul J. C. Zerssen in Rendsburg ist von der Kaiserlich Königl. Oester reichischen und Königlich Preußischen obersten Civilbehörde der Herzogthümer Schleswig-Holstein und Lauenburg unter dem 1. d. Mts. die Erlaubniß ertheilt worden, die ihm von Sr. Majestät dem Könige der Belgier verliehene Decoration eines Ritters des Leopold-Ordens anzulegen und zu tragen. wwwwwwwwwwwwww milajanja mo de 11. 10 moe C081 midag Personal-Chronik. da udjuana string Mittelst Schreibens vom 23. v. M., hat die Kaiserlich K. Oesterreichische und Königlich Preußische oberste Civibehörde der Herzogthümer Schleswig-Holstein und Lauenburg dem ordentlichen Professor der eregetischen Theologie Dr. Carl Philipp Bernhard Weiß, dem ordentlichen Professor für deutsches Recht, Dr. Albert Friedrich Haenel, dem ordentlichen Professor der deutschen Sprache, Literatur und Dr. Alterthumskunde, Dr. Carl Gotthelf Jacob Weinhold, dem ordentlichen Professor der classischen Philologie, Dr. Johannes Carl Otto Ribbeck, dem außerordentlichen Professor der Geschichte, Dr. Hermann Alfred Freiherrn Joseph Sterroz, dem Zeichnenlehrer Friedrich Loos sämmtlich an der Kieler Universität, sowie dem Rector und zweiten Lehrer am Rendsburger Realgymnasium Dr. phil. Heinrich Ludwig Rottock das Indigenatrecht ertheilt und gleichzeitig in ihren resp. Eigenschaften Bestallungen verliehen. Jebingun Johannes on Gutschmid, dem Lector der französischen Sprache, Martin Nicolas Unter dem 20. v. M., hat die Kaiserlich K. Oesterreichische und Königlich Preußische oberste Civilbehörde der Herzogthümer Schleswig-Holstein und Lauenburg die am 5. v. M., stattgehabte Wahl rde der Herzogthümer des Candidaten Carl Johannes Otto T zu Oldenburg bestätigt. Otto Trede aus Kirchbarkau Archidiaconus an der Kirche Die Kaiserlich K. Oesterreichische und Königlich Preußische oberste Civilbehörde der Herzogthümer Schleswig-Holstein und Lauenburg hat mittelst Schreibens vom 20. v. M. den Pastor adj. Detlef Saß in Barlt zum Diaconus in Nortorf ernannt. Unter dem 1. d. Mts. ist der Candidat der Nechte Victor Ferdinand August Gries-Danican aus Jzehoe zum Untergerichtsadvocaten für die Herzogthümer Schleswig-Holstein und Advocaten für das Herzogthum Lauenburg von der Kaiserlich K. Oesterreichischen und Königlich Preußischen obersten Civil- behörde der Herzogthümer Schleswig-Holstein und Lauenburg ernannt und die für denselben in dieser Eigenschaft ausgefertigte Bestallung unter selbigem Datum unterzeichnet worden. Quartals- oder Jahres-Abonnenten können dieses Blatt zu dem Preise von 23 Crt. für den Bogen durch sämmtliche Postcomtoire und Expeditionen beziehen. Druch des Taubftummen-Instituts in Schleswig.
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