Circular to all post offices in the Schleswig-Holstein postal district, concerning the registration of letters to North America and the handling of banded mail and local letters between Hamburg and Schleswig-Holstein.

1865-03-04 · Circular · 1865 · 1865_03_04

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№ 35. Circulair (Nr. 1865) an sämmtliche Post-Anstalten in dem Schleswig-
Holsteinischen Post-Bezirke.
Die
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Die Recommandation der Briefe, welche über die Vereinigten Staaten von Nordamerika
hinaus zu befördern sind, ist unzulässig, wenn die Beförderung „per Hamburg New-Yorker
Dampfboot" oder „, per Bremer - New Yorker Dampfboot" stattfindet.
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=
Bei der Beförderung der Briefe per prussian closed mail ist dagegen eine Recommandation
bis New-York zulässig, für Briefe nady Bolivien, Brithisch Nordamerika, Canada, Neu-Braun-

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9tes Stück.
Mexico
47
schweig, Neu-Fundland, Neu-Schottland, Prinz-Eduards-Insel, Vancouvers-Insel, Chili, Costa-
Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Mexico, Neu-Granada, Nicaragua, Peru und West Indien.
Die ausländische Brieftarte, Abtheil. 2, namentlich sub No. 18, 20, 21, 22, 23, 26, 28, 29,
31, 32, 34 und 38, ist hiernach zu berichtigen.
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Zwischen der Postverwaltung der Stadt Hamburg und der Schleswig-Holsteinischen Postver=
waltung ist unterm 25. Februar c. wegen übereinstimmender Behandlung der zwischen dem Schleswig-
Holsteinischen Postbezirke und Hamburg sich bewegendend
Sendungen unter Band,
so wie über die gleichmäßige Behandlung der Localbriefe zwischen Altona und Hamburg ein Ab-
kommen geschlossen worden, dessen nachstehende Bestimmungen laut Erlaß der KK. Oesterreichischen und
K. Preußischen obersten Civilbehörde der Herzogthümer Schleswig-Holstein und Lauenburg, d. d. Schleswig
den 27sten Februar 1865, vom 15ten d. Mts. ab von den Postanstalten im Schleswig-Holsteinischen
Bezirke auszuführen sind:
linord $ 1. no
Für Kreuz oder Streif-Band - Sendungen aus dem Schleswig-Holsteinischen Postbezirke nach
Hamburg et vice versa wird im Falle der Vorausbezahlung (Frankirung) und der vorschrifts-
mäßigen Beschaffenheit ohne Unterschied der Entfernung der Saß von
Schilling Courant
bis zum Gewichte von Einem Loth Dänischen Handelsgewichts einschließlich, und ferner für je Ein Loth,
sonst aber das gewöhnliche Briefporto für unfrankirte Brief erhoben.
Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Frankirung durch Verwendung von Freimarken oder
durch baare Bezahlung stattfindet.
=
=
Bei den mit Marken ungenügend frankirten Kreuz- oder Streif Band - Sendungen wird das
gewöhnliche Brief-Porto der unfrankirten Briefe nur für die unberichtigten Lothe oder Loth-Theile
angesetzt.
§ 2.
Kreuz- und Streif-Band - Sendungen werden jederzeit als zur Briefpost gehörig behandelt und
tarirt und dürfen nur bis zum Gewichte von Pfund einschließlich angenommen werden.
Bezüglich der Beschaffenheit der Sendungen unter Band gelten die Bestimmungen, welche
gegenwärtig für den Verkehr innerhalb des Deutsch-Oesterreichischen Post-Vereins-Gebiets bestehen.
(Dieselben Bestimmungen gelten im internen Verkehr des Schleswig-Holsteinischen Postbezirks jetzt schon.
Circ. No. 3/1865, passus 2.) 0$ mud android
$ 3.-
Für Localbriefe aus Altona nach Hamburg et v. v. wird unter Beibehaltung der bisherigen
Gewichts-Progression für den einfachen, bis 1 Loth Dänischen Handelsgewichts incl. schweren Brief erhoben:
dega) im Frantirungsfalle 3 Courant,
Jei dashb) im Falle der Nichtfrankirung 1 Cour.
Falle der Nichtfrankirung 1ẞ Cour.
groun
Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Frankirung durch Verwendung von Freimarken oder
durch baare Bezahlung erfolgt.gidio giuinine mailtal
-
-
Kiel, den 4. März 1865.
Die Schleswig-Holsteinische Ober: Post: Inspection.
Zschüschner.
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48
6180
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9tes Stück.
Vermischte Nachrichten.
Unterm 1. d. M. ist die Controlle über die durch die Verordnung vom 12. September 1792
angeordnete Collateralerbschaftssteuer in den adligen Klöstern und Gütern, sowie in den Kanzeleigütern
des Herzogthums Holstein den Obergerichtsräthen Jensen und Mohrdieck in Glückstadt übertragen worden.
Dem Königlich Belgischen Consul J. C. Zerssen in Rendsburg ist von der Kaiserlich Königl.
Oester reichischen und Königlich Preußischen obersten Civilbehörde der Herzogthümer Schleswig-Holstein
und Lauenburg unter dem 1. d. Mts. die Erlaubniß ertheilt worden, die ihm von Sr. Majestät dem
Könige der Belgier verliehene Decoration eines Ritters des Leopold-Ordens anzulegen und zu tragen.
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Personal-Chronik.
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Mittelst Schreibens vom 23. v. M., hat die Kaiserlich K. Oesterreichische und Königlich Preußische
oberste Civibehörde der Herzogthümer Schleswig-Holstein und Lauenburg dem ordentlichen Professor der
eregetischen Theologie Dr. Carl Philipp Bernhard Weiß, dem ordentlichen Professor für deutsches
Recht, Dr. Albert Friedrich Haenel, dem ordentlichen Professor der deutschen Sprache, Literatur und
Dr.
Alterthumskunde, Dr. Carl Gotthelf Jacob Weinhold, dem ordentlichen Professor der classischen
Philologie, Dr. Johannes Carl Otto Ribbeck, dem außerordentlichen Professor der Geschichte, Dr.
Hermann Alfred Freiherrn
Joseph Sterroz, dem Zeichnenlehrer Friedrich Loos sämmtlich an der Kieler Universität, sowie dem
Rector und zweiten Lehrer am Rendsburger Realgymnasium Dr. phil. Heinrich Ludwig Rottock das
Indigenatrecht ertheilt und gleichzeitig in ihren resp. Eigenschaften Bestallungen verliehen.
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Johannes on Gutschmid, dem Lector der französischen Sprache, Martin Nicolas
Unter dem 20. v. M., hat die Kaiserlich K. Oesterreichische und Königlich Preußische oberste
Civilbehörde der Herzogthümer Schleswig-Holstein und Lauenburg die am 5. v. M., stattgehabte Wahl
rde der Herzogthümer
des Candidaten Carl Johannes Otto T
zu Oldenburg bestätigt.
Otto Trede aus Kirchbarkau Archidiaconus an der Kirche
Die Kaiserlich K. Oesterreichische und Königlich Preußische oberste Civilbehörde der Herzogthümer
Schleswig-Holstein und Lauenburg hat mittelst Schreibens vom 20. v. M. den Pastor adj. Detlef Saß
in Barlt zum Diaconus in Nortorf ernannt.
Unter dem 1. d. Mts. ist der Candidat der Nechte Victor Ferdinand August Gries-Danican
aus Jzehoe zum Untergerichtsadvocaten für die Herzogthümer Schleswig-Holstein und Advocaten für das
Herzogthum Lauenburg von der Kaiserlich K. Oesterreichischen und Königlich Preußischen obersten Civil-
behörde der Herzogthümer Schleswig-Holstein und Lauenburg ernannt und die für denselben in dieser
Eigenschaft ausgefertigte Bestallung unter selbigem Datum unterzeichnet worden.
Quartals- oder Jahres-Abonnenten können dieses Blatt zu dem Preise von 23 Crt. für den Bogen durch
sämmtliche Postcomtoire und Expeditionen beziehen.
Druch des Taubftummen-Instituts in Schleswig.

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