Circular (No. 21/1865) to all postal establishments in the Schleswig-Holstein postal district.

1865-05-31 · Circular · 1865 · 1865_05_31

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Verordnungsblatt
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Schleswig-Holstein und Lauenburg.
30ftes Stück.
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Schleswig, den 18. Juni.
Bweite Abtheilung.
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1865.
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№ 113. Circulair (Nr. 21/1865) an sämmtliche Post-Anstalten in dem Schleswig-
041ce00 Holsteinischen
Holsteinischen Post-Bezirke.
Post-Bezirke. 18 C CA Ce
Behufs angemessener Förderung und Ausdehnung des Landbriefträgerdienstes sollen zufolge Rescripts der
Kaiserl. K. Oesterreichischen und Königl. Preußischen Obersten Civil-Behörde der Herzogthümer Schles-
wig-Holstein und Lauenburg vom 26. d. Mts., unter Modificirung der Bestimmungen in den Circularen
№ 39/1864 (für Holstein) und № 9/1865, nachstehende Tarif-Bestimmungen für die Erhebung eines Land-
porto für Postsendungen von weiterher gelten.
erhoben:
Octo(1) Der einfache Saz des Landporto wird mit
08001 a. für Briefe und Packete bis incl., sowie für Kreuzbandsendungen, Waarenproben und
08100 00 Mustersendungen;
00101 b. für recommandirte Sendungen nebst den dazu gehörigen Ablieferungsscheinen;
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c. für Begleitbriefe zu solchen Packeten, welche wegen ihres Umfanges c. durch Landbriefträger
nicht bestellt werden können;omatio
088 d. für Ablieferungsscheine bei baaren Einzahlungen nebst den dazu gehörigen Briefen, insofern
001001 der auszuzahlende Geldbetrag nicht durch den Landbriefträger bestellt wird;
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e. für Sendungen mit declarirtem Werth bis zur Höhe von 3 %, sowie für Briefe mit baaren
Einzahlungen bis zu 3 & incl., auch wenn der Landbriefträger das Geld zugleich mit überbringt.
2) Der doppelte Sap des Landporto wird mit 1 ß erhoben:
081 68
a. für Briefe und Packete über 1;
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b. für Sendungen mit declarirtem Werthe über 3 %, sowie für Briefe mit baaren Einzahlungen
CAGE to über 3 %, insofern der Landbriefträger das Geld zugleich mit überbringt.
01001 Für Abforderungs- oder Meldungsscheine in Betreff angekommener Sendungen wird die gesetz-
mäßige Gebühr erhoben. (Patent vom 24. Mai 1854 und 17. Juni 1853, § 6.)
Für Postsendungen, welche von den Landbriefträgern eingesammelt und über den Landbestell-
bezirk einer Postanstalt hinaus bestimmt sind, sowie für Fahrpostsendungen aus oder nach dem
Landpostbezirk einer Briefsammlungsstelle, soll ein Landporto nicht erhoben werden.
000 Ferner findet die Erhebung eines Landporto nicht Statt für Postsendungen
von weiterher in denjenigen Districten, in welchen der Landbriefträgerdienst bereits
vor dem 1sten April d. J. bestanden hat. 0011001] of
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Vom 1. Juni 1865 ab wird bei dem Postamte in Eckernförde der Landbriefträgerdienst eingerichtet werden.
carlo Riel, den 31. Mai 1865.
1.
Die Schleswig-Holsteinische Ober-Post-Inspection.
dabemid

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