Proclamation. After the agreement concluded on June 30th of this year between the Postal Administration of the Duchies of Schleswig-Holstein and Lauenburg and the Royal Danish Postal Administration, concerning the provisional regulation of postal traffic between Denmark and the Elbe Duchies, has been approved by the Royal Danish Postmaster General, as well as by us, we hereby make it publicly known for the information and observance of all concerned.

1865-07-31 · Proclamation · 1865 · 1865_07_31

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b1960
520
Verordnungsblatt
#jo bitjadinismo pantofür did I aig
monidano latit
Schleswig-Holstein und Lauenburg.
ham dusun disi
@mathjio gimpi
**146ftes Stück. Schleswig, den 12. August. 1865.
10 mimi no dabin Jaino
emilo da nadalen weite Abtheilung. (
№ 173.
Bekanntmachung.
.00 .00 .00 (
Nachdem die
Cachdem die zwischen der Postverwaltung der Herzogthümer Schleswig-Holstein und Lauenburg und der
Königlich Dänischen Postverwaltung unterm 30. Juni d. J. abgeschlossene Uebereinkunft, die vorläufige
Regelung des Postverkehrs zwischen Dänemark und den Elbherzogthümern betreffend, von dem Königlich
Dänischen Generalpostdirector, wie von uns genehmigt worden, bringen wir dieselbe zur Nachricht und
Nachachtung für Jeden, den es angeht, hiermit zur öffentlichen Kunde. doa. Ili mi oi@
ichin man Schleswig, den 31. Juli 1865.
fpitija onda mi disid
dn
Die Kaiserlich R. Defterreichische und Königlich Preußische oberste
Civilbehörde der Herzogthümer Schleswig-Holstein und Lauenburg.
@gullat mai
mafjolk mobile bied
Fr. v. 3edlüß. Frhr. v. Halbhuber.
mai
guilera
aid sintalatti dan gullsmid sid
and grond of biltinchimiamsp
Uebereinkunft zwischen der Postverwaltung der Herzogthümer Schleswig-
n und Lauenburg und der Königlich Dänischen Postverwaltung,
Holstein
vom 30. Juni 1865.png and
0.1111
Zur Vereinbarung bestimmter Regeln für die Behandlung der zwischen dem Postbezirke der Her-
zogthümer Schleswig-Holstein und Lauenburg und dem Königl. Dänischen Postbezirke sich bewegenden Post-
Sendungen sind zusammengetreten: die handled nad S
1) Namens der Postverwaltung der Herzogthümer Schleswig-Holstein und Lauenburg
der Postinspector O. Zschüschner, Ritter des Königlich Preußischen Rothen-Adler-Ordens 4ter Classe,
2) Namens der Königlich Dänischen Postverwaltung
dan nod
der Postinspector H. G. Petersen, Ritter Dänischen
Preußischen Rothen-Adler-Ordens 4ter Classe und des Königlich Schwedischen Vasa-Ordens.
ems to a 9 Dannebrogordens, des Königlich
-
dus Die beiden Commiffarien haben nach Auswechslung ihrer in guter und gehöriger Form
befundenen Vollmachten unter dem Vorbehalt der Genehmigung einerseits der Kaiserlich K. Oesterreichischen
und Königlich Preußischen obersten Civil-Behörde der Herzogthümer Schleswig-Holstein und Lauenburg

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46stes Stück.
für die Postverwaltung dieser Herzogthümer, und andrerseits von dem Königlich Dänischen General-Post-
Director für die Königlich Dänische Postverwaltung - Folgendes geltend vom 16. Juli 1865 ab, auf
unbestimmte Zeit gegen dreimonatliche Kündigung verabredet und vereinbart.
bis
Tit. I. Poftverbindungen und Unterhaltung gemeinschaftlicher Posten.
Artikel 1. Postverbindung. - Die gegenseitige Auswechselung der Postsendungen geschieht
uf Weiteres: a. auf dem Wege über Lübed.
If
Diejenigen zwischen Schleswig-Holstein und Lauenburg einerseits und Dänemark andererseits
auszuwechselnden Brief- und Fahr-Post-Gegenstände, welche auf dem Wege über Lübeck ihrem Bestimmungsort
zuzuführen sind, werden gegenseitig bis und von Lübeck befördert. Die Auswechselung wird durch das
Königl. Dänische Ober-Post-Amt in Lübeck und das Stadt-Post-Amt daselbst bewirkt.
von über be
b. Durch die gemeinschaftlichen Posten, nämlich:
1) die vereinigte Brief-, Fracht- und Personenpost zwiſchen Hadersleben und Kolding,
2) do. do. do. zwischen Hadersleben und Nibe und
3) do. dv. do. zwischen Tondern und Nibe.
Vermittelst privater Dampfschiffe laut specieller Verständigung für jede einzelne Linic.
C. Bermittel
spijunio Artikel 2. Gemeinschaftliche Posten. Ueber die Festseßung der Courszeiten für die
gemeinschaftlichen Posten, sowie über die Einrichtung und Benutzung derselben überhaupt einigen sich
die beiderseitigen Postverwaltungen in jedem einzelnen Falle. od strans@hothin
Die in Artikel 1. sub b, 1, 2 und 3 aufgeführten Posten bleiben bis auf Weiteres in ihrem
bisherigen Gange und dürfen ohne gegenseitige Zustimmung der beiden betheiligten Postverwaltungen nicht
abgeändert werden.
soda Die Kosten für die Wagenunterhaltung und Beförderung der gemeinschaftlichen Posten, die
Kosten für die Unterhaltung der Conducteure, das Chausseegeld, so wie überhaupt alle durch die Unter-
haltung der gemeinschaftlichen Posten erwachsenden Kosten trägt jede der beiden Postverwaltungen zur Hälfte.
Die
haltung der en Postverwaltungen einigen sich in jedem einzelnen Falle darüber, welche derselben
die Einstellung und Unterhaltung der Beförderungsmittel, sowie die Anstellung der Conducteure zu den
gemeinschaftlichen Posten zu besorgen hat.
Rio Ueberall ist vorstehend nur von den Hauptwagen der Posten die Rede. Die Kosten für die
Beiwagen und!
Beförderung Padwagen trägt stets diejenige Verwaltung, welcher der Personengeldbezug für die betreffende
zusteht.
Artikel 3. Personengeld. — Das Personengeld und Ueberfracht-Porto bezieht:
die Postverwaltung der Herzogthümer Schleswig-Holstein und Lauenburg für die Strecken:
ja nadgrad barigdfjat 1. von Hadersleben nach Kolding, oni nisflod-pital idigua
2. von Hadersleben nach Ribe und
pudremos dun mioflod 3. von Tondern
dagegen die Königl. Dänische
Poſtverwaltung für die Streden lactrsciolt ved eramose (t
Strecken:
I. von Kolding nach Hadersleben,
II. von Nibe nach Hadersleben und
nach Tondern.
þilgind? and androgard III. von Ribe nach
13
hilginö 190 (S
@zalagini d
Tit. II. Die gegenseitige Auslieferung der Brief- und Fahr-Post-Sendungen betreffend.
Artikel 4. Spedition. Bei Zuführung der gegenseitig auszuwechſelnden Brief- und
Fahr-Post-Sendungen soll stets diejenige Noute gewählt werden, auf welcher die vorliegenden Sendungen

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46stes Stück.
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ihren Bestimmungsort in kürzester Frist erreichen fönnen, insofern von dem Absender nicht ein anderer
Speditionsweg ausdrücklich vorgeschrieben worden ist.
Artikel 5. Welche Sendungen zur Briefpost, und welche zur Fahrpost zu rechnen sind. -
Ob eine Postsendung zur Briefpost oder zur Fahrpost zu rechnen ist, darüber entscheiden die Normen
desjenigen Postbezirks, in welchem die Aufgabe der Sendung stattgefunden hat. Dieselben Normen sind auch
rücksichtlich des Gewichts-Marimums für die verschiedenen Arten von Sendungen maßgebend.
tongdo Artikel 6. Behandlung der Sendungen bei der Auf- und Abgabe. Hinsichtlich der
Behandlung der gegenseitig ausgewechselten Brief- und Fahr-Post-Sendungen bei der Aufgabe und bei der
Abgabe gelten die in jedem der beiden Staaten bestehenden, hierauf Bezug habenden Verordnungen, unter
Berücksichtigung der auf die Zollverhältnisse bestehenden besonderen Bestimmungen.big dogs?)
Die einer Zollbehandlung unterliegenden Fahrpostsendungen folgen der Leitung, welche die Zoll
neguda dedine di
gesetze vorschreiben.
Det
nom Die Postverwaltung der Herzogthümer Schleswig-Holstein und Lauenburg und die Königl.
Dänische Postverwaltung entsagen sich jeder Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der Declarationen.bi
Wenn ein Absender Gegenstände unter einer unrichtigen Declaration zur Beförderung übergeben.
sollte, so treffen ihn die daraus entstehenden Folgen und die durch die Gesetze bestimmten Strafen.
Artikel 7. Rartenschlüsse und Erpeditions-Verfahren. Zwischen welchen beider-
seitigen Postanstalten behufs der Auswechselung der Brief- und Fahrpostsendungen Kartenschlüsse zu unter-
halten sind, bleibt der Verständigung der beiden Postverwaltungen vorbehalten. Ueber die Form der
Karten, sowie über die Enkartirungsweise und das Erpeditionsverfahren werden die beiderseitigen Post-
verwaltungen sich gleichfalls verständigen. grudn
The smidigugmad magninge
Tit. III. Die in Anwendung zu bringenden Porto-Taren, die Abrechnung u. s. w. betreffend.
A. Tare für die Briefpostsendungen.
ndo milent f
310 $10 89190le aithin rod an
lo
I. Jnternationaler Verkehr.
Heijn ihil adie me lod J
Artikel 8. Tare für r die internationale Correspondenz. Die Tare der Briefpost-
sendungen zwischen dem Postgebiete der Herzogthümer Schleswig-Holstein und Lauenburg und dem Königl.
Dänischen Postgebiete soll, ohne Unterschied, auf welchem Wege die Beförderung der Briefpackete statt-
findet, im Princip eine einheitliche sein.mi
Für unfrankirte Briefe soll ein Zuschlagporto erhoben werden, baar frankirte Briefe und Briefe,
deren Frankirung durch Anwendung von Freimarken erfolgt ist, unterliegen einer und derselben Tare.
Artikel 9. Briefportosätze. Das Porto für die Briefe zwischen dem Postbezirke
der Herzogthümer Schleswig-Holstein und Lauenburg und dem Königlich Dänischen Postbezirke wird auf
folgende Säße normirt:
a) im Frankirungsfalle 2 ẞ Schl-Holst. Cour.
1 dm)
Cubedugodlations
e-oder 22 3 Lauenbg. L.-M. (rund 23 Lauenbg. 2.-M. zu erheben)
oder 6 / R.-M.
b) im Nichtfrankirungsfalle 3 Schl.-Holst. Cour.
luche & I had oder 33 3 Lauenbg. L.-M. (rund 33 Lauenbg. L.-M. zu erheben)
ga
oder 10 3 Dän. R.-M.
Jedoch wird hiervon eine Ausnahme mit Briefen zwischen den Schleswigschen Grenzpostanstalten Christians-
feld, Hadersleben, Lügumkloster und Tondern einerseits und den Jütischen Grenzpostanstalten Kolding,
Skodborghuus und Nibe andererseits gemacht, für welche Briefe des Porto auf folgende Säße normirt wird:
c) für frantirte Briefe 14 3 Schl. Holst. Cour. oder 43 Dän. R.-M.;
stido d) für unfrantirte Briefe 23 Schl.-Holst. Cour. oder 6 3 Dän. R.-M.
gabe dun minu

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46stes Stück.
Diese Portosäße beziehen sich auf einen einfachen Brief, d. h. einen solchen, dessen Gewicht nicht
mehr als 15 Grammen 3 Quint oder 1 Loth Dänisches Handelsgewicht erclusive beträgt.
-
beträgt.i
Die Briefe im Gewichte über 15 bis zu 30 Grammen einschließlich sind dem doppelten Porto,
die Briefe im Gewichte über 30 bis zu 45 Grammen einschließlich dem dreifachen Porto unterworfen, und
so fort in der Weise, daß für jede fernere 15 Grammen einfacher Portosazz hinzutritt.domainsjend
Die Theilung der aufkommenden Einnahme an Porto erfolgt in der Weise, daß jede der beiden
Postverwaltungen das Porto für alle Briefe zu beziehen hat, welche von ihren Postanstalten abgesandt
werden, es mögen diese Briefe frankirt sein oder nicht.
ita
-
Artikel 10. - Portofreie Correspondenz.
Portofreie Correspondenz. Die bei der Absendung als portofreie
Correspondenz bezeichneten und als solche behandelten Sendungen werden am Bestimmungsort ohne Porto.
aufsatz ausgeliefert.
caudasinda dikin
-
Kreuz- und Streifbandsendungen.
-
loodadlo
19
Zur Versendung unter Streif
Artikel 11.
oder Kreuzband sollen zugelassen werden: gedruckte, lithographirte, metallographirte oder sonst auf mecha-
nischem Wege hergestellte, zur Beförderung mit der Briefpost geeignete Gegenstände, ausgenommen die
mittelst der Copir-Maschine oder mittelst Durchdrucks angefertigten Schriftstücke. is mak
Das Porto beträgt 1 Schl.-Holst. Courant oder 13 Lauenbg. L.-M. (rund 13 Lauenbg.
L.-M. zu erheben) oder 3 ẞ Dän. N.-M.
und zwar für die einfache bis 40 Grammen incl. (gleich 8 Quint oder 2 Loth Dän. Handelsgewicht
incl.) schwere Sendung und steigt für jede fernere 40 Grammen um den Betrag von 1 ẞ Schl.-Holst. Cour.
resp. 1 3 Lauenbg. L.-M. oder 3 ẞ Dän. R.-M., Die Theilung dieses Porto zwischen den Postver=
waltungen der Herzogthümer Schleswig-Holstein und Lauenburg einerseits und des Königreichs Dänemark
andererseits erfolgt ebenfalls in der Weise, daß jede der beiden Postverwaltungen das Porto für alle
Poſtverwaltungen das Portr
Kreuz- und welche von ihren Postanstalten abgesandt werden.
sou beziehen y
Die Sendungen müssen bis zum Bestimmungsort frankirt und unter Band dergestalt verpackt
sein, daß der Inhalt leicht ersichtlich ist. Außer der Adresse des Empfängers darf nichts Anderes als die
Unterschrift des Absenders und die Angabe des Orts und Datums handschriftlich hinzugefügt werden;
den Correcturbogen dürfen jedoch auch die auf die Herstellung im Druck bezüglichen Bemerkungen hand-
schriftlich hinzugefügt werden.
Sendungen unter Band, welche unfrankirt oder unzureichend frankirt zur Absendung gelangen,
oder welche den sonstigen für dieselben geltenden Bedingungen nicht entsprechen, werden wie unfrankirte
Briefe behandelt und tarirt.
and suite o
Den beiderseitigen Postverwaltungen bleibt vorbehalten, sich über etwaige Abänderungen der
Bedingungen für die Versendung unter Band nach Maaßgabe des wechselnden Verkehrs-Bedürfnisses
unmittelbar zu verständigen.
in a splat
Artikel 12.
-
Waarenproben und Muster. - Sendungen mit Waarenproben und
Mustern unterliegen einem Porto von 1 ẞ Schl.-Holst. Cour. oder 13 3 Lauenbg. 2.-M. (rund 13
13
Lauenbg. L.-M. zu erheben) oder 33 Dän. R.-M., und zwar für das einfache Gewicht bis zu 40 Grammen
einschließlich (= 8 Quint oder 2 Loth Dän. Handelsgewicht incl.).
(d
Bei schwereren Sendungen tritt fü
Bei schwereren Sendungen tritt für je 40 Grammen ein einfacher Portosas von 13 Schl.-Holst.
Cour. resp. 13 Lauenbg. L.-M. oder 33 Dän. R.-M. hinzu.
Die Theilung dieses Porto zwischen den beiderseitigen Postverwaltungen erfolgt dergestalt, daß
jede der beiden Postverwaltungen das Porto für alle Sendungen mit Waarenproben oder Mustern zu
beziehen hat, welche von ihren Postanstalten abgesandt werden.
Die Sendungen mit Waarenproben oder Mustern müssen bis zum Bestimmungsort frankirt und
unter Band gelegt, oder anderweit dergestalt verpackt sein, daß über ihre Natur kein Zweifel obwalten

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46stes Stück.
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kann; ste dürfen keinen Kaufwerth haben und müssen den aus den Zollgefeßen jedes der beiden Länder
sich ergebenden Bedingungen entsprechen. Ein Brief darf diesen Sendungen nicht beigefügt sein, auch
dürfen dieselben keinen anderen handschriftlichen Vermerk tragen, als die Adresse des Empfängers, die
Fabrik oder Handelszeichen, einschließlich der Firma des Absenders, sowie Nummern und Preise.
Sendungen mit Waarenproben und Mustern, welche unfrankirt oder unzureichend frankirt zur
Absendung gelangen, oder welche den sonstigen vorstehenden Bedingungen nicht entsprechen, werden wie
unfrankirte Briefe behandelt und tarirt.
19
Den beiderseitigen Postverwaltungen bleibt vorbehalten, sich über etwaige Abänderungen der
Bedingungen für die Beförderung der Sendungen mit Waarenproben oder Mustern nach Maaßgabe des
wechselnden Verkehrs-Bedürfnisses unmittelbar zu verständigen.
Artikel 13.
-
Recommandirte Briefe. Es steht den Versendern frei, Briefe zu recom-
Für dieselben wird das Porto wie für gewöhn-
mandiren. Dergleichen Briefe müssen frankirt werden.
liche Briefe und außerdem eine Recommandations-Gebühr erhoben.
1300
Diese Gebühr beträgt:
themag den
ions-Geb
2 / Schl.-Holst. Cour.idg
oder 3 3 Lauenbg. 2.-M.
oder 8
3
ẞ Dän. R.-M.
für jeden recommandirten Brief ohne Unterschied des Gewichts.
bout #gigintzei tint dun
daar in die
and is allodag aille
Dieselbe wird ausschließlich von der Postverwaltung des Absendungsortes erhoben und bezogen.
Dem Absender eines recommandirten Briefes steht die Befugniß zu, auf der Adresse zu verlan
gen, daß ihm das von dem Empfänger vollzogene Recepisse zugestellt werde; in diesem Falle muß die
Rücksendung des vollzogenen Empfangscheins nach dem Aufgabeorte des Briefes unverzögert erfolgen.
Für die Beschaffung des Recepisse hat der Absender bei der Auflieferung des Briefes eine wei-
tere Gebühr von
21 Schl.-Holst. Cour. the gun? Aisle-ga
oder 3 3 Lauenbg. L.-M.
oder 8 Dän. R. M.
zu entrichten. Diese Gebühr wird gleichfalls von der absendenden Postverwaltung ungetheilt bezogen.
Bei der Rücksendung des Recepisse findet ein Gebührenansaß nicht Statt. 3o had a stud
Geht ein recommandirter Brief verloren, so soll die Postverwaltung, in deren Bereich derselbe
aufgegeben ist, gehalten sein, dem Absender, sobald der Verlust festgestellt ist, eine Entschädigung von einer
feinen Mark Silber,
in den Herzogthümern Schleswig-Holstein und Lauenburg 34 11 ẞ Cour. und in dem Königreiche Däne-
mark 18 R.-M. zu zahlen, vorbehältlich des Regresses an diejenige Postverwaltung, in deren Bereich
der Verlust erweislich stattgefunden hat.
Die Reclamation muß innerhalb 12 Monate, vom Tage des Briefes angerechnet, erhoben wer-
den, widrigenfalls jede Verpflichtung zur Entschädigung aufhört.
Für den
Für den Seetransport wird eine Garantie nicht übernommen.
Eine Werths-A
adida
Eine Werths-Angabe ist, wie bei allen Briefpostsendungen, so auch bei recommandirten Briefen
nicht zulässig.
-
Artikel 14. Postfreimarken. Die Absender können sich zur Frankirung der Briefpost-
Sendungen der im Ursprungs-Lande Anwendung findenden Postfreimarken bedienen.
3
Wenn die auf einem Briefe oder einer sonstigen Briefpost-Sendung befindlichen Postfreimarken
einen geringeren Werth, als den für die Frankirung bis zum Bestimmungsorte erforderlichen Portobetrag
darstellen, so soll eine solche Sendung als unfrankirter Brief behandelt und tarirt werden, jedoch unter

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46stes Stück.
Anrechnung des Werthes der verwendeten Marken. Der Betrag der Marken wird derjenigen Verwaltung,
an welche die Ueberlieferung der Sendung erfolgt, in Vergütung gestellt, unter gleichzeitiger Anrechnung
des Portobetrages, welchen die absendende Verwaltung zu beziehen haben würde, im Fall der Brief un-
frankirt zur Absendung gelangt wäre. and will
de
Wenn das von dem Adressaten zu entrichtende Ergänzungs- Porto einen Bruch unter Cour.
oder unter 13 N.-M. ergiebt, so wird dieser Bruchtheil bei der Erhebung auf 3 Cour. oder 1/3 R.-M.
abgerundet werden.
Sind von dem Absender einer Briefpostsendung zu viel Marken verwendet, so kann eine Ers
stattung des Mehrbetrages nicht beansprucht werden. Der Ueberschuß über den tarifmäßigen Protobetrag
verbleibt in solchem Falle der absendenden Postverwaltung.
suddane z siat, ofrate and drier dia
2. Transit-Verkehr.
Artikel 15. Allgemeine Bestimmungen über den Transitverkehr. - Soweit es dritten
Postverwaltungen zugestanden worden ist, oder noch zugestanden werden sollte, im Transit über das Post-
gebiet der Herzogthümer Schleswig-Holstein und Lauenburg geschlossene Briefpackete mit Dänemark oder
auch mit Schweden und Norwegen zu wechseln, soll die betreffende Postverwaltung, welcher ein solches
Zugeständniß ausdrücklich gemacht worden ist, oder während der Dauer dieser Uebereinkunft noch gemacht
werden sollte, gehalten sein, das Transitporto nach besonderer Vereinbarung an die Postverwaltung der
Herzogthümer Schleswig-Holstein und Lauenburg zu vergüten.
nals
Der Königlich Dänischen P
Der Königlich Dänischen Postverwaltung wird es nach Maßgabe der allgemeinen Bedingungen
dieser Ucbereinkunft gestattet, Localbriefe von und nach den freien Städten Hamburg und Lübeck in ver-
schlossenen Paqueten durch die Herzogthümer Schleswig-Holstein und Lauenburg zu führen.
Hinsichtlich der Vergütung des Transitporto für diese letzteren Briefpackete, sowie über die Be-
handlung und Tarirung derjenigen Briefe, welche einzeln über das Postgebiet der Herzogthümer Schles-
wig-Holstein und Lauenburg nach oder von Dänemark transitiren, gelten die nachstehenden speciellen Be-
stimmungen.
Artikel 16. Geschlossene Briefpackete zwischen Dänemark einerseits und Hamburg
und Lübeck andererseits. Für die in den geschlossenen Briefpacketen Dänischer Postanstalten nach Hams
burg und Lübeck et vice versa zur Versendung kommende Correspondenz ist an die Postverwaltung für
die Herzogthümer Schleswig-Holstein und Lauenburg Seitens der Königl. Dänischen Postverwaltung pro
Pfund netto der portopflichtigen Briefe folgende Transitgebühr zu zahlen:
sp
a) 103 Schleswig-Holst. Conrant oder 32 3 Dän. N.-M., sofern die Beförderung durch das
Holsteinische (und event. Lauenburgische) Gebiet stattfindet;
his b) 20ẞ Schl.-Holst. Courant oder 64 3 Dän. N.-M., sofern die Beförderung durch das Schles-
wigsche und das Holsteinische (event. Lauenburgische) Gebiet erfolgt.
Tudo Portofreie Briefe, Kreuzbände, Zeitungen und Waarenproben sind von Erlegung der Transit-
Gebühr befreit.
-
Die gedachten Briefpackete dürfen nur die aus Dänemark resp. Schweden und Norwegen herrühren-
den, nach Hamburg oder Lübeck selbst bestimmten Sendungen - Local-Correspondenz et v. v. enthalten.
Die über die Hansestädte weitergehende oder über die Hansestädte weiterherkommende Correspon-
denz ist von der Versendung in diesen Briefpacketen ausgeschlossen.
no
Es steht der Postverwaltung der Herzogthümer Schleswig-Holstein und Lauenburg das Recht
zu, behuss der Controlle die gedachten Briefpackete jederzeit zu öffnen.
partido Artikel 17. Einzeltransit. Die Postverwaltungen von den Herzogthümern Schleswig-
Holstein und Lauenburg und vom Königreich Dänemark werden gemeinsam die speciellen Bedingungen fest-
-

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46stes Stück.
Nachdem die Abrechnung Seitens des Rechnungs-Bureau der Königlich Dänischen Postverwal-
tung geprüft und anerkannt worden, geschieht die Auszahlung des residuarischen Betrages an die Poſt-
anstalt, welche von der empfangsberechtigten Verwaltung als Hebungsstelle bezeichnet wird.
junijo
Artikel 30. Schlußvermerk. Die vorstehende, in 2 Eremplaren ausgefertigte Ueber-
einkunft wird lediglich zu dem Zwecke getroffen, eine den gegenwärtig obwaltenden Verhältnissen entspre
chende einstweilige Regelung der postalischen Beziehung im Interesse des Verkehrs herbeizuführen.
Die in dieser Uebereinkunft verabredeten, nur auf den provisorischen Zustand berechneten Bestim
mungen sollen in keiner Weise der nachmaligen definitiven Regelung der betreffenden Verhältnisse präjudiciren.
So geschehen zu
and thin
n
hizo au
zu Kiel, den 30. Juni 1865. hi
avosdagiul 30 nijja end juplare
(geb.) D. Zschüschner. (gez.) H. G. Petersen.
(L. S.)
man sic
tuiscompito
(L. S.)
anɗnojad ania fiul and add m

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46stes Stück.
267
865
№ 176. Circulair (Nr. 18) an sämmtliche Post-Anstalten in dem Schleswig-
Holsteinischen Post-Bezirke.
17
majo mad
16 #schilent Tam (I
Vom 1. Aug. c. ab wird bei dem Postamte in Hadersleben der Landbriefträgerdienst eingerichtet werden.
mu
In Folge der Einrichtung des Landbriefträgerdienstes werden zum 1. Aug. c. aufgehoben:
hou die Briefsammlungsstellen zu Arrild, Buttelhoch und Scharfecke im Cappeler Postdistrict,
In die Briefsammlungsstellen zu Aarösund und Hoptrup im Haderslebener Postdistrict,
sowie der Landpostbotengang zwischen Hadersleben und Aarösund.hgal aid
Am 1. Aug. c. wird die Lübeck-Hamburger Eisenbahn dem öffentlichen Verkehr
übergeben werden. Der Fahrplan für diese Bahn ist, wie folgt, festgestellt worden:
1) Fahrten von Lübeck nach Hamburg.d
hadi maching
Entfernung.
Personen-
Personen-
Güterzug
mit
Personenzug
mit
Ich Stationen.
17 zug.
zug.
Morgens.
Uhr. Min.
Morgens.
Uhr. Min.
O
Lübeck
22-Reinfeld
3,-
4,5
Oldesloe
Bargteheide
5,5 Ahrensburg
7. 15.
7. 35.
10.
10.15.
35.
3. 30.
3. 59.
di 7.47.
10.
47.
8.
4.
•
8. 16.
11.4.
11.
16.
4. 19.
4.47.1
5. 7.
eför
Personenbeför
derung.
Nachmittags.
Uhr. Min.
rung.
Abends.
Uhr. Min.
8. 15.
in da 1.1
8. 39.
8.1854. flo
9. 15.
Güterbeförde
9. 28.
7,5
8,3
Wandsbeck
Hamburg.
+
•
8. 38.
11. 38.
8. 50.
11. 50.
5. 45.
86.2 i
9. 52.
10.
6.
2) Fahrten von Hamburg nach Lübeck.lo ni
Entfernung.
Stationen.
O Personen-
zug.
figure
Morgens.
Uhr. Min.
Personenzug
mit
Güterbeförde
rung.
Nachmittags.
Uhr. Min.
Personen-
79zug.
Güterzug
mit
Personenbeför
0,8
Hamburg.
Wandsbeck
7. 45.
12. 30.
·
7. 52.
12. 43.
23566
2,8
8. 17.
3,8
8. 29.
5,3
8. 46.
6,3
8. 58.
9. 20.
Ahrensburg
Bargteheide
Oldesloe.
Reinfeld
8,3 Lübeck
Sämmtliche vorbezeichnete Züge sollen zur Beförderung von Post-Sendungen benutzt und zu
diesem Behufe vom 1. Aug. c. ab mit Postspeditions-Bureaur versehen werden.stof schilght
Mit Eröffnung der Lübeck-Hamburger Eisenbahn wird die bisher zwischen Hamburg und Lübeck
unterhaltene Diligence eingehen.
o delo ir ging on a jogja
1. 11.
Nachmittags.
Uhr. Min.
3. 15.
3. 22.
derung.
Abends.
Uhr. Min.
8.1-
8. 16.
3. 48.8. 50.
1. 27.
9. 10.
1. 49.
2. 5.
2. 33.
4. 17.
9014.1129.
4. 51.
9. 35.
9. 55.
10. 30.

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46stes Stück.
piate Die Courszeiten der in Folge der Eröffnung der Lübeck-Hamburger Eisenbahn neu einzurichten-
den Posten
1) einer täglichen Brief-, Fracht- und Personenpost zwischen Ahrensboeck und Reinfeld,
manat sowie
2) einer zweiten täglichen Brief-, Fracht- und Personenpost zwischen Oldesloe und Segeberg
werden den Postanstalten demnächst mitgetheilt werden.
aire
Zum 1. Aug. c. wird in Neinfeld eine Posterpedition in's Leben treten. Es sind demnach
vom genannten Tage ab die nach Reinfeld bestimmten Brief- und Frachtpostsachen direct zu kartiren und
die letzteren unter Hinzurechnung von 3 Meilen für die Entfernung zwischen Ahrensbveck und Reinfeld,
von 1 Meile für die Entfernung zwischen Oldesloe und Reinfeld und von 2 Meilen für die Entfernung
zwischen Lübeck und Reinfeld zu tariren. star
Kiel, den 31. Juli 1865.
a con bod
dug (1
Die Schleswig: Holsteinische Ober: Post-Inspection.
jimm

Notes

No notes yet.