Circular concerning steamboat schedules, postal connections, and provisional postage rates for traffic with the Prussian and German Postal Union territories.

1865-08-10 · Circulair · 1865 · 1865_08_10

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49stes Stück.
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№ 189. Circulair (Nr. 1865) an sämmtliche Post-Anstalten in dem Schleswig-
marado Holsteinischen Post-Bezirke.
Neben
22
1865'
roldego moj
eben dem Dampfschiffe,,Nord-Friesland" (cf. Circular № 1, pass. 5) wird das Dampfschiff,,Sylt"
zwischen Husum - Wyk
-
Keitum coursiren:
+den 11. August, 1 Uhr Nachmittags, von Husum nach Wyk - Keitum.
13.
5
"1
"
"
Morgens,
"
"
Reitum Wyk - Husum.
+, 14.
2½ "
15.
"
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18.;
"
20.
"
aisidagi
61
3½ "
Morgens,
Nachmittags,"
9 Vormittags,
"
8 "
12
Nachmittags, Husum
"
Wyk
-
Keitum.
Keitum
-
"
"
Wyk Husum.
Husum Wyk
Keitum.
"
Keitum
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"
Wyk
-
Husum. an
"
Husum
"
Mittags,
21.
83
"
.
22.
"
11
10
"
"
24.
2
"
"
Vormittags,
Nachmittags," Keitum
"
Vormittags,
„Keitum, Wyk
„Husum „ Wyk
11 Nachmittags, Keitum, Wyk
-
Husum „Wyk Keitum.
-
Wyk Husum.ninja
Husum „Wyk -
Keitum
-
Keitum.
Wyk Husum. udutule ut
Keitum.men
-
Wyk Keitum.
Husum. A rodo
Keitum.
Husum.
schninis C
"
mis ist die 23.
thinged dusda25.
"
"
11, Vormittags,
mis jun 27.4
"
+ " 28.
"
„Morgens,
"
5, Morgens,
-
Keitum.
"
1 Nachmittags,
Husum
"
"
Wyk
29.
Keitum
"
"
"
"
2
Husum
„Nachmittags,
"
Wyk Husum. 1918
„Wyk - Kei
Vormittags,
Keitum
Husum
"
Wyk Husum.
Wyk
: +9, 30.
"
31. "
"1
Dh8++ 1. Septbr., 3 "Nachmittags,
Keitum.
Die Postanstalten werden angewiesen, die nach Wyk und Keitum bestimmten Briefpost = Gegen-
stände zur Versendung pr. Dampfschiff auf Husum zu spediren, so weit selbige auf diesem Wege ihren
Bestimmungsort früher erreichen.
Billette, gültig für die ganze Reise zwischen Altona und Wyk resp. Sylt, die Beförderung des
Gepäcks inbegriffen, sind auf dem Bahnhofe in Altona und an Bord des Dampfschiffes zu erhalten.
An den mit bezeichneten Tagen kann die Reise von Altona nach Wyk resp. Sylt an einem
Tage gemacht werden.
glavom 10. August d. J. ab bis zum 22. September d. J. incl. wird eine tägliche Brief-, Fracht-
und Personen: Post zwischen Bredstedt und Wyk über Dagebüll eingerichtet werden.
Diese Post wird coursiren:
Aus Bredstedt
in Dagebüll
in Wyk
-
de
stilo
ini diagbis
obat da
-
dnd disitunnist
bid ong
dmgid
2 Uhr Nachmittags, da
do
-
6
gid
rise di
"
i dan d
nach dem Wasserstande.in
Aus Wyk nach dem Wasserstande,god
laddadi in Dagebüll
-
spätestens 2 Uhr früh,
aus Dagebüll - 3 Uhr früh,
del
do og gud
di
Haddad sing
in Bredstedt-
-
6 Uhr früh.
-
-

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49stes Stück.
Die Postanstalten erhalten anbei eine provisorische Portotare für den Verkehr mit dem Preußi-
schen Postgebiet resp. dem Deutschen Postvereinsgebiet.
Diese Portotare tritt, laut Rescripts der K. K. Oesterreichischen und K. Preußischen obersten
Civilbehörde vom 8. August 1865, mit dem 12. d. Mts. in Kraft.
510M
Kiel, den 10. August 1865.
Die Schleswig-Holsteinische Ober-Post-Inspection.
Provisorische Portotare für den Verkehr mit dem Preußischen Postvereins-
gebiet resp. dem Deutschen Postvereinsgebiet.
Das Gesammtporto beträgt: mist
a) für den einfachen frankirten Brief nach Preußen resp. dem Deutschen Postvereinsgebiete 3 Sgr.
oder 4 Schill. Schl.-Holst. Courant oder 5 Schill. Lauenburger Landesmünze,
b) für den einfachen unfrankirten Brief aus Preußen resp. dem Deutschen Postvereinsgebiete
4 Sgr. oder 5 Schill. Schlesw.-Holst. Courant oder 6 Schill. Lauenburger Landesmünze.
Der einfache Brief wird bis zum Gewicht von 1 Loth ercl. gerechnet. Für jedes fernere Loth tritt ein
Portosaz hinzu. ju
Wo bisher in einzelnen Fällen für Briefe niedrigere Portosäte als die vorstehend bezeichneten
in Anwendung waren, soll es hinsichtlich dieser Portosäße, wie der Portobezüge, bis auf Weiteres sein
Bewenden behalten.
Recommandirte Briefe unterliegen dem Frankirungszwanze.
Für derartige Briefe nach Preußen resp. nach dem Deutschen Post-Vereins-Gebiete ist zu erheben:
a) dasselbe Porto wie für gewöhnliche frankirte Briefe von gleichem Gewicht,
b) eine Recommandations-Gebühr von 2 Sgr. oder 2 Schill. Schlesw.-Holst. Courant oder 3 Schill.
Lauenburger Landesmünze.
hon aid olan i
Wird ein Rückschein verlangt, so hat der Absender für die Beschaffung desselben einen weiteren
Betrag von 2 Sgr. oder 2 Schill. Schlesw.-Holst. Cour. oder 3 Schill. Lauenburger Landesmünze im
Voraus zu entrichten.
entrichten. har du publis
5 sid i eitling since
Das Gesammtporto für Waarenproben und Muster beträgt:
Sgr. oder 1 Schill. Courant resp. 1 Schill. Lauenburger Landesmünze für
je 2 Loth incl.
da bos
Waarenproben und Muster müssen bis zum Bestimmungsorte frankirt und unter Band gelegt,
oder anderweit dergestalt verpackt sein, daß über ihre Natur kein Zweifel obwalten kann. Dieselben dürfen
keinen Kaufwerth haben. Es ist gestattet, derartigen Sendungen durch handschriftlichen Vermerk, die Adresse
des Empfängers, die Fabrik- oder Handelszeichen, einschließlich der Firma des Absenders, so wie die
Nummern und Preise hinzuzufügen. Andere schriftliche Bemerkungen sind unzulässig; insbesondere darf
den Waarenproben und Mustern kein Brief beigeschlossen werden.
Waarenproben und Muster, welche unfrankirt oder durch Marken unzureichend frankirt zur Ab-
sendung gelangen oder den sonstigen vorstehenden Bedingungen nicht entsprechen, werden wie unfrankirte
Briefe behandelt und tarirt. Der Werth der etwa verwendeten Marken wird dabei zu Gute gerechnet.
Das Gesammtporto für gedruckte Sachen unter Band beträgt:
Sgr. oder 1 Schill. Cour. resp. 1 Schill. Lauenburger Landesmünze für je
2 Loth incl.

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49stes Stück.
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Derartige Sendungen müssen bis zum Bestimmungsorte frankirt werden. Gegen obige Tare
können unter Band befördert werden: alle gedruckten, lithographirten, metallographirten oder sonst auf
mechanischem Wege hergestellten, zur Beförderung mit der Briefpost geeigneten Gegenstände. Ausgenommen
hiervon sind die mit der Copirmaschine oder mittelst Durchdrucks hergestellten Schriftstücke.
Die Gegenstände müssen unter Band verpackt sein, dergestalt, daß der Inhalt leicht ersichtlich ist.
Außer der Adresse darf nur die Unterschrift des Absenders und die Angabe des Orts und Datums hand-
schriftlich beigefügt werden.
and jumDen Correcturbogen dürfen jedoch auch die, auf die Herstellung im Druck bezüglichen Bemerkungen
handschriftlich hinzugefügt werden.
Sendungen mit gedruckten Sachen unter Band, welche unfrankirt oder durch Marken unzureichend
frankirt zur Absendung gelangen, oder den sonstigen vorstehenden Bedingungen nicht entsprechen, sind wie
unfrantirte Briefe zu behandeln und zu tariren. Der Werth der etwa verwendeten Marken wird dabei
zu Gute gerechnet.
Die vorstehend aufgeführten Gesammtportosäße für Briefe, Waarenproben und Muster, sowie
für gedruckte Sachen unter Band, werden in dem Verhältniß getheilt, daß auf das Schleswig-Holsteinische
Postgebiet und auf das Preußische resp. das Deutsche Vereins-Postgebiet der Einnahme entfällt.
Nur in den Fällen, wo nach Maßgabe der Bestimmung sub 1, die bisherigen Porto - Säße
von weniger als 3 Sgr. ausnahmsweise in Anwendung bleiben, soll auch die Theilung des Porto nach
dem bisher dafür gültig gewesenen Maßstabe bewirkt werden.
210
Die Gebühren für Recommandation und für Beschaffung von Retour - Recepissen bezieht das
Postgebiet der Aufgabe ungetheilt.
Die mit Freimarken oder Franco-Couverts ungenügend frankirten Briefe werden als unfrankirte
Briefe behandelt und tarirt, jedoch wird der Werth der verwendeten Freimarken oder Franco-Couverts
dabei zu Gute gerechnet, so daß nur der an der Tare für einen unfrankirten Brief fehlende Betrag von
dem Adressaten eingezogen wird. Wenn für derartige Briefe aus Preußen, resp. dem Deutschen Post-
vereinsgebiet, das von dem Adressaten einzuziehende Ergänzungs-Porto in einem Bruch unter ß ausgeht,
so ist dafür zu erheben.
Die per Expreffen zu bestellenden Briefe müssen jederzeit recommandirt sein.
Die Bestellgebühr beträgt:
a) am Orte der Abgabe-Postanstalt 4 3 Cour. resp. 5 3 Lauenb. Landesmünze,
b) außerhalb des Orts der Abgabe-Postanstalt:
bgabe-38
den Betrag des dem Boten zu zahlenden Lohnes und 4 ẞ Cour. resp. 5 3 Lauenb.
Landesmünze für die Beschaffung des Boten.
Diese Gebühren bezieht die Postanstalt des Bestimmungsorts.
Expreßbriefe müssen von dem Absender mit dem Vermerk per Erpressen zu bestellen" versehen
sein. Am diesseitigen Aufgabeort sind den Erpreßbriefen die laut Circular Nr. 30 eingeführten Expreß-
zettel beizufügen.
In Betreff der wegen Veränderung des Aufenthalts des Adressaten nachzusendenden Briefpost-
Sendungen gelten folgende Grundsätze:
1) Findet die Nachsendung innerhalb desselben Postgebiets statt, nach welchem der Brief ursprünglich
bestimmt war, so tritt aus Anlaß der Nachsendung ein Zuschlag-Porto nicht ein.
2) Auch, wenn die Nachsendung von einem Postgebiete nach dem andern folgt, wird mit Ausnahme
des Falles ad 4 ein Zuschlag-Porto aus Anlaß der Nachsendung nicht erhoben.

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STAB
un
-
49stes Stück.
3) Auslagen, sei es, daß dieselben in internem Porto, oder bei den von dritten Ländern her-
gekommenen Briefen in internationalem Porto bestehen, werden bei der Nachsendung in
Ansatz gebracht. Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf diejenigen recommandirten
Briefe, welche in Gemäßheit interner Vorschriften einer der beiden Postverwaltungen im Innern
.hides einen oder anderen Gebiets ursprünglich unfrankirt zur Absendung gelangt sein sollten.
4) Hat einerseits die Preußische Postverwaltung oder andererseits die Schleswig-Holsteinische Post-
verwaltung für einen zur Nachsendung gelangenden Brief einen Porto-Antheil für ihre Land-
beförderungsstrecke noch nicht bezogen, so tritt die betreffende Verwaltung in den Genuß des
nach Maaßgabe ihrer internen Tare von der Eingangsgrenze ab bis zum Bestimmungsorte sich
dashing ergebenden Portos.hujan shot death
slut dni Die im Einzel-Transit durch das Deutsche Postgebiet beförderten Briefe 2c. werden in derselben
Weise behandelt und tarirt, wie die Correspondenz zwischen Deutschland und dem Schleswig-Holsteinischen
Postbezirke unter alleiniger Hinzurechnung des aus den Conventionen mit den betreffenden fremden Post-
verwaltungen sich ergebenden ausländischen Portos. Eine Ausnahme tritt nur ein bei der Correspondenz
nach und aus der Schweiz resp. Jtalien via Baden tc. Bei dieser Correspondenz beträgt das Deutsche
Porto für den einfachen Brief 3 Sgr. resp. 9 Kr. Süddeutsche Währung. and fundin tidspo
Eine Nachweisung der fremden Portosäße, welche von der Schleswig-Holsteinischen Postver=
waltung für die im Einzel-Transit durch Preußen resp. durch das Deutsche Postgebiet beförderte frankirte
Correspondenz aus dem Schleswig-Holsteinischen Postbezirke nach fremden Staaten, sowie für die
unfrankirte Correspondenz aus fremden Staaten nach dem Schleswig-Holsteinischen Postbezirke an Preußen
zu vergüten sind, folgt hierbei.
Aliadaguu adagius ad taidefo
Zu den Fahrpost-Sendungen gehören: Briefe mit declarirtem Werthe, Geld- und Packetsendungen,
sowie Postvorschüsse, welche bis zur Höhe von 50 Thalern zulässig sind.
Das Porto für die Fahrpost-Sendungen bildet sich aus der Zusammensetzung des Preußischen
resp. des Vereins-Fahrposttarifs und des Fahrpost-Tarifs der Herzogthümer im Verkehr mit dem Auslande.
Für Fahrpost-Sendungen aus und nach dem westlichen Theil des Preußischen Post-
gebiets via Hamburg kommt bezüglich der Deutschen Strecke nicht der Preußische, sondern der Vereins-
Fahrposttarif zur Anwendung.
wwwwwwwwww
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da Personal-Chronik.
Unfire fur donde
strand did
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Zufolge Rescripts vom 5. d. M. hat die Kaiserlich Königlich Desterreichische und Königlich
Preußische oberste Civilbehörde der Herzogthümer Schleswig-Holstein und Lauenburg den Candidaten der
Theologie Claus Christian Friedrich Hansen in Flensburg zum Prediger der Gemeinde Bergen-
husen, Probstei Gütten, ernannt.
Am 6. d. M. ist der zweite Lehrer am Schullehrerseminar in Segeberg Fr. Martens mit
Tode abgegangen.
apla mathap mapind
thilgninila
Unterm 25. Juli d. J. ist dem Candidaten der Feldmeßkunst Diedrich Louis Eduard
Lindemann aus Wandsbeck eine Bestallung als Landmesser für die Herzogthümer Schleswig-Holstein
und Lauenburg ertheilt worden.
chase ad ali nis & be balling and

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49stes Stück.
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Mittelst Rescripts vom 5ten d. Mts. ist es von der Kaiserl. Königl. Oesterreichischen und Königl.
Preußischen obersten Civilbehörde der Herzogthümer Schleswig-Holstein und Lauenburg genehmigt worden,
daß für das erledigte Compastorat in Burg auf Fehmarn der const. Pastor Wilhelm Julius Steger
in Enge, die Candidaten der Theologie Gerhard Johannis Mau aus Schönberg und Carl Christian
Friedrich Heick aus Preez, sowie als Suppleant der Candidat der Theologie Carl Theodor Richter
aus Jpehoe der Gemeinde behufs Wahl eines Predigers präsentirt werden.
Unterm 5. d. M. hat die Kaiserlich K. Oesterreichische und Königlich Preußische oberste Civil-
behörde der Herzogthümer Schleswig-Holstein und Lauenburg genehmigt, daß die Pastoren Cai Heinrich
Ludwig Hansen in Friedrichstadt, Thomas Christian Bruhn in Lüben, Henning Dohrn in Sct.
Annen, sowie als Suppleant der Pastor August Michelsen in Jörl der Gemeinde an der Sct. Nicolai
Kirche in Flensburg zur Wahl eines Diaconus präsentirt werden.
Von der Kaiserlich K. Oesterreichischen und Königlich Preußischen obersten Civilbehörde der
Herzogthümer Schleswig-Holstein und Lauenburg ist unter dem 13. d. M. dem Studirenden der Rechte
Eduard Ludwig Theodor Franke, das Indigenatrecht verliehen worden.
wwww
Vacanzanzeige.
Bewerber um die Bedienung eines Deich- und Wasserbauconducteurs unter dem Schleswigschen
Deichinspectorate, mit welcher ein Gehalt von 2000 & verbunden sein wird, werden aufgefordert, ihre
an die oberste Civilbehörde zu richtenden Gesuche innerhalb 3 Wochen bei der Schleswig-Holsteinischen
Landesregierung einzureichen.
Vacante Polizeidiener- und Gefangenwärterstelle.
Die Bedienung des zweiten Stadt- und Polizeidieners, zugleich Gefangenwärters ist hieselbst erledigt.
Derselbe hat freie Wohnung im Gefangenhause, mit Gartenland, 8000 Soden Torf oder dafür
15 & Vergütung; jährliches Gehalt aus der Stadtkasse reichlich 200, und aus der Armenkasse circa 40.
Für die Beköstigung 2c. der Gefangenen aus der Stadt und den umliegenden Gütern empfängt er Ver-
gütung nach den Sporteltaren, und von zahlungsfähigen Arrestanten die tarmäßigen Gebühren. Jedes
zweite Jahr erhält er einen Uniformrock.
Die Bewerber haben ihre Gesuche, worin ihr Alter und ihre Familienverhältnisse anzugeben sind,
und denen Zeugnisse ihrer Vorgesetzten (namentlich aus ihrer militairischen Dienstzeit) über ihre Auffüh=
rung, Befähigung und Persönlichkeit beigefügt sein müssen, innerhalb 6 Wochen bei dem unterzeichneten
Magistrat einzureichen. Persönliche Producirung ist erwünscht.
Oldesloe, den 7. August 1865.
Bürgermeister und Nath.
Quartals- oder Jahres-Abonnenten können dieses Blatt zu dem Preise von 23 Crt. für den Bogen durch
sämmtliche Postcomtoire und Expeditionen beziehen.
Druck des Taubstummen-Instituts in Schleswig.

Notes

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