Proclamation concerning the provisional regulation of postal traffic relations between Prussia and the Duchies of Schleswig-Holstein and Lauenburg.
1865-08-15 · Bekanntmachung · 1865 · 1865_08_15
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child sad simuqodima mjiang sini ada matadhuis totantonsdag vad timbibend drier indling Isina 191.Bekanntmachung. roj@ad apni sid jub silung maze na A 2 Nachdem die zwischen der Königlich Preußischen Postverwaltung und der Postverwaltung der Herzog= thümer Schleswig-Holstein und Lauenburg behufs provisorischer Regelung der Postverkehrsbeziehungen unterm 20. v. Mts. abgeschlossene Uebereinkunft von dem Königlich Preußischen General-Postamt wie von .120
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50stes Stück. 291 uns genehmigt worden, bringen wir dieselbe mit dem Bemerken, daß die Bestimmungen derselben vom 15. d. M. ab in Kraft getreten sind, zur Nachricht und Nachachtung für jeden, den es angeht, hierdurch zur öffentlichen Kunde. .lani mamma 0) Joni to Snod biogiai jis da Schleswig, den 15. August 1865. dit domnisotreti .8 2 Hoding airline med Jamlidigare utile and dusting Die Kaiserlich K. Oesterreichische und Königlich Preußische oberste Civilbehörde der Herzogthümer Schleswig-Holstein und Lauenburg. Frbr. v. 3edlik. thodna och d striduma 190 2011 adagnamids Frhr. v. Halbhuber. 2 dun guldad sid olla Uebereinkunft zwischen der Königlich Preußischen Postverwaltung und der Postver- waltung für die Herzogthümer Schleswig-Holstein und Lauenburg behufs stran provisorischer Regelung der Postverkehrsbeziehungen, vom 20. Juli 1865. birge and andusdustuscher notre bad strando Für den Verkehr zwischen dem Postgebiet der Herzogthümer Schleswig-Holstein und Lauenburg und dem Preußischen Postgebiet biet dem. Den Bergenthümer et de presideutschen Poſtvereins - Gebiet, ſoweit die Correſpondenz deſſelben mit den Herzogthümern durch Preußische Posten vermittelt wird, sind bisher die Festseßungen des Preußisch- Dänischen Postvertrages vom 19. December 1853 in einstweiliger Anwendung belassen worden. Dieser Vertrag kommt jedoch gegenwärtig in Wegfall, indem unterm 21. Juni 1865 zu Kopen- hagen der Abschluß eines neuen, mit dem 1. em 1. Auguſt d. I. in Kraft tretenden Postvertrages zwischen den hohen Staats-Regierungen von Preußen und Dänemark erfolgt ist. Aus diesem Gambe u un ataleich für die Aus diesem Grunde und um zugleich für die postalischen Beziehungen mit den Herzogthümern ähnliche Erleichterungen zu schaffen, wie sie durch die neueren Postverträge dem Verkehr mit anderen Postgebieten gewährt worden sind, ist für nothwendig erachtet worden, eine, den gegenwärtigen Verhält nissen entsprechende provisorische Regelung der erwähnten postalischen Beziehungen eintreten zu lassen. Demgemäß haben die Unterzeichneten, nämlich: im Auftrage der Königlich Preußischen Postverwaltung der Geheime-Post-Rath Stephan, und im Auftrage der obersten Civilbehörde für die Herzogthümer Schleswig Holstein und Lauenburg der Vorsteher der Ober-Post-Inspection zu Kiel, Post-Inspector 3schüschner, die nachstehenden Punkte vereinbart. = pulun adoitusmodi and jun trdiling and § 1. Das Porto für Briefe zwischen den Herzogthümern und dem Preußischen Postgebiet resp. dem Deutschen Postvereins-Gebiet, soweit die desfallsige Correspondenz durch Preußische Posten vermittelt wird, soll betragen: indingid a) im Frankirungsfalle 3 Sgr. oder 4 Schill. Schleswig-Holst. Courant resp. 5 Schill. Lauen- burger Landesmünze, b) im Nichtfrankirungsfalle 4 Sgr. oder 5½ Schill. Schleswig-Holst. Cour. resp. Lauenb. Landesmünze, für jedes einfache Briefgewicht von 1 2oth incl. (15 Grammen incl.). bur, resp. 62/5 Schill. dging mate Wo bisher in einzelnen Fällen noch niedrigere Portosäge als die vorstehend bezeichneten in An- wendung waren, wie z. B. für den Localverkehr nahe gelegener Orte an den Grenzen 2c. soll es dabei les bis auf Weiteres sein Bewenden behalten. nd hop m tag med Im Falle der Recommandation eines Briefes ist außer dem obigen Briefporto eine Recomman- dationsgebühr von 2 Sgr. oder 223 Schill. Courant resp. 35 Schill. Lauenb. Landesmünze vom Ab- sender zu entrichten, für die Beschaffung eines Retour-Recepisses hat der Absender eine weitere Gebühr in gleichem Betrage zn zahlen. latim
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292 50stes Stück. mut $ 2. Das Porto für gedruckte ic. Sachen unter Band und für Waarenproben soll betragen: android 3/4 Sgr. oder 1 Schill. Courant resp. 115 Schill. Lauenb. Landesmünze da 1,.d.ct für jedes einfache Briefgewicht von 212 Loth incl. (40 Grammen incl.). § 3. Die Porto - Einnahmen für die Briefpostgegenstände werden zwischen der Preußischen Postverwaltung und der Postverwaltung der Herzogthümer in dem Verhältniß von 2/3 1/3 getheilt. Die Recommandations-Gebühren, sowie die Gebühren für Beschaffung der Retour - Recepisse werden jedoch von der Verwaltung des Absendungs-Gebiets ungetheilt bezogen. § 4. In Betreff Behandlung und Beder Versendungs-Bedingungen, der Vorschriften wegen der Beschaffenheit, zugleich als Briefe u. s. w. sollen die Grundsäge als maßgebend erachtet werden, welche in den von der Königlich Preußischen Postverwaltung, zugleich Namens des Deutschen Postvereins, abgeschlossenen neueren Post- verträgen dieserhalb aufgestellt sind.a@gi Ein Gleiches gilt in Betreff der Behandlung der mit Post-Freimarken ungenügend frankirten Sendungen, ferner der, wegen Veränderung des Wohnorts des Adressaten nachzusendenden, der unrichtig spedirten und der unbestellbaren Gegenstände. 5. Die pe § 5. Die per Erpressen zu bestellenden Briefe müssen jederzeit recommandirt sein. Die Bestellgebühr beträgt: 081 in drial 11911 a) am Orte der Abgabe-Post-Anstalt 3 Sgr. oder 4 Schill. Cour. resp. 5 Schill. Lauenburg. Landesmünze, and big sporad b) außerhalb des Orts der Abgabe-Post-Anstalt: mad tim den Betrag des dem Boten zu zahlenden Lohnes und 3 Sgr. oder 4 Schill. Lauenb. Landesmünze für die Beschaffung des Boten. Diese Gebühren bezieht die Abgabe-Post-Anstalt. § 6. Für die von Preußischen Post-Anstalten bei Post-Anstalten der Herzogthümer et v. v. bestellten Zeitungen sollen beiderseits den bestellenden Post-Anstalten keine höheren Preise angesetzt werden, für welche die die als diejenigeniete ng ausführende Post-Anstalt die betreffenden Zeitungen und Zeitschriften im Die Abrechnung über die Zeitungsgelder wird zwischen den betreffenden Post-Anstalten unmittel- bar geführt. Für die im Laufe der Abonnements-Periode auf Verlangen eines Abonnenten eintretende Ueber- weisung einer Zeitung nach einem andern, als dem ursprünglichen Debitsorte hat der Besteller zu Gunsten derjenigen Post-Anstalt, bei welcher das Abonnement durch ihn zuerst erfolgt ist, sowie derjenigen, welche die Zeitung bei der Nachsendung zu distribuiren hat, eine zwischen beiden gleichmäßig zu theilende Gebühr von 10 Sgr. oder 133 Schill. Cour. resp. 16 Schill. Lauenb. Landesmünze zu zahlen. vn 10 Sgr. oder 131 Schill. resp resp. 16 Schill. Lauenb. Landesmünze zu zahlen. § 7. Damit die Erleichterungen, welche zufolge der obigen Grundsäße demnächst bezüglich des durch Preußische Posten vermittelten Verkehrs mit den Herzogthümern eintreten werden, in gleichem Maße und Umfange auch dem in Betracht kommenden übrigen Deutschen Postverkehr zu gut kommen, wird die Postverwaltung der Herzogthümer die in den vorstehenden Paragraphen enthaltenen Grundsäße auch in dem Falle für den Verkehr mit den übrigen Deutschen Postgebieten als maßgebend erachten, wenn dieser Verkehr durch andere Deutsche Posten, als die Preußischen, vermittelt wird. Auf die Postsendungen aus den Herzogthümern nach den freien Städten Lübeck und Hamburg et v. v. finden diese Bestimmungen keine Anwendung, vielmehr verbleibt es in dieser Hinsicht bis auf Weiteres bei den bestehenden Verhältnissen. mad § 8.3wischen sämmtlichen Orten des Preußischen Postgebiets und des Postgebiets der Herzog- thümer können Zahlungen bis zu einem Betrage von 50 Thalern Preuß. einschließlich im Wege der Postanweisung vermittelt werden. olding 90 mil
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50stes Stück. 293 Die Einzahlung erfolgt auf ein Post-Anweisungsformular ohne Beigabe eines Begleitbriefes. Die vom Absender zu entrichtende, zwischen beiden Postverwaltungen halbschiedlich zu theilende Gebühr soll betragen: 1950 1910 and hind für Summen bis zu 25 Thlr. einschließlich 2 Sgr. oder 23 Schill. Courant resp. 3 Schill. Lauenb. Landesm., für Summen über 25 bis 50 Thaler einschließlich 4 Sgr. oder 5 Schill. Courant resp. 63 Schill. Lauenb. Landesm. ohne Unterschied der Entfernung. Die Beförderung der Post-Anweisungen erfolgt ohne Portoansaß mit der Briefpost bei den recommandirten Briefen. Wegen des technischen Verfahrens mit den Post-Anweisungen werden die beiden Postverwaltungen sich näher verständigen, auch den Termin vereinbaren, von welchem ab die obige Ein- richtung nach Beendigung der nöthigen Vorbereitungen wird in's Leben treten können. Die Ausdehnung auf den Vereins-Verkehr bleibt vorbehalten. aid § 9. Zu den Fahrpostsendungen gehören Briefe, auf deren Adresse ein bestimmter Werth angegeben ist, Geld und Packetsendungen, sowie Sendungen mit Postvorschuß. Das Vorts Das Porto bildet sich aus der Zusammensetzung des Preußischen resp. des Vereins - Fahr- Vereins-Fahr- posttarifs und des Fahrposttarifs der Herzogthümer. Für Fahrpostsendungen nach und aus den westlichen Preußischen Provinzen via Hamburg kommt der deutschen Strecke nicht der Preußische, sondern der Vereins-Fahrpofttarif zur Verwendung. Postvorschüsse sind bis zur Höhe von 50 Thalern Preußisch zulässig. Für den Vorschuß wird außer dem tarifmäßigen Porto noch eine Gebühr nach denjenigen Säßen erhoben, welche bei der Aufgabe- Post-Anstalt für die im internen Verkehr beförderten Vorschußsendungen gelten. Diese Gebühr bezieht diejenige Postverwaltung, welche den Vorschuß geleistet hat. In Betreff der Frist für die Auszahlung des Vorschußbetrages und der sonstigen bei den Postvorschußsendungen in Betracht kommenden Bedin- gungen sollen die dieserhalb im Deutschen Postvereine Anwendung findenden Vorschriften als maaßgebend erachtet werden. Hinsichtlich der Ersatzleistung in Fällen des Verlustes, der Beschädigung oder des Abgangs am Inhalt der zur Postbeförderung vorschriftsmäßig eingelieferten Fahrpostsendungen werden im Allgemeinen die Grundsätze in Anwendung gebracht werden, welche in dieser Beziehung im Art. 75 des deutschen beldbe Postvereinsvertrages vom 18. August 1860 enthalten sind. nach auferdents § 10. Die im Einzeltransit durch deutsches Postgebiet oder durch das Postgebiet der Herzog- thümer, resp. durch beide Gebiete beförderte Correspondenz und außereuropäischen Ländern und in entgegengesetter Richtung soll für die Beförderung über die beiderseitigen Gebiete demselben Porto unterliegen, welches sich nach den vorstehenden §§ 1, 2, 3 und 7 für die Correspondenz zwischen den Herzogthümern und dem Preußischen resp. dem deutschen Postvereins-Gebiet ergiebt. Dem desfälligen Porto treten die aus den Postverträgen mit den betreffenden dritten Ländern sich ergebenden fremden Portosätze hinzu. chilginon chil Für die über die Schweizerisch-Deutsche Grenze zu befördernde Correspondenz wird das deutsche Porto einstweilen mit 3 Sgr. für jeden frankirten oder unfrankirten einfachen Brief in Ansatz kommen, bis die Postvertragsverhältnisse zur Schweiz bei den bevorstehenden Unterhandlungen mit derselben ander- weit geregelt sein werden. *Die Zahlung des, andern deutschen Postverwaltungen gebührenden deutschen Transit-Porto's erfolgt nach den Grundsägen des Postvereins - Vertrages, ohne daß aus der Postkasse der Herzogthümer hierauf eine besondere Vergütung zu leisten ist. Ebenso sollen die Grundsäße des deutschen Postvereins Vertrages (Art. 15 und Art. 16) An- wendung finden, bezüglich der an die Postkasse der Herzogthümer aus der Preußischen Postkasse zu ent-
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294 50stes Stück. richtenden Gebühren fur den Transit der Preußischen, resp. der durch Vermittelung der Preußischen Post- verwaltung beförderten, geschlossenen Briefpackete nach Dänemark, Schweden und Norwegen et v. v. durch das Gebiet der Herzogthümer. md led Die Transitlinien werden wie folgt, festgesetzt: himild Sid 1) für die Strecke bis Lübeck auf 8 deutsche Meilen; pied a dida ?? 2) für die Strecke bis Kiel oder einem anderen Holsteinischen Hafen auf 12 deutsche Meilen; 3) für die Strecke bis zur Schleswig-Jütlandischen Grenze auf 18 deutsche Meilen. Kreuzbandsendungen, Waarenproben, Retourbriefe, unrichtig spedirte Briefe, portofreie Briefpost- gegenstände und Zeitungen sind von der Entrichtung des Transitporto befreit. Für die in directen Preußisch-Dänischen resp. Preußisch-Schwedischen Frachtkartenschlüssen durch die Herzogthümer transitirenden Fahrpostsendungen wird das Transitporto wie folgt, festgefeßt: Werthporto. Gewichtsporto. 3/4 Sgr. (1Schill. Cour.) pro Pfund. 1 Sgr. für 100 Thlr. Preuß. Minimalporto. .C.2 2 Sgr. 8. In Betreff des Transits durch das Lauenburgische Gebiet auf der Berlin-Hamburger Eisenbahn verbleibt es bei den Festsetzungen, welche dieserhalb in dem Staatsvertrage vom 8. 9 bei per in dem Gateveringe vom November 1841 bin- sichtlich der Gerechtsame der Königlich Preußischen Postverwaltung getroffen sind. = § 11. Ueber die zweckmäßigste Gestaltung der Kartenschlußverbindungen, die Portofreithümer, den Zeitungsbezug, die Formen des Expeditionsdienstes, die Aufstellung der General-Abrechnung und die sonstigen durch das Bedürfniß der Regelung des Postverkehrs und Betriebes bedingten technischen Special - Einrichtungen werden die beiderseitigen Postbehörden sich im Correspondenzwege verständigen. § 12. Dieses Abkommen soll für die Dauer des gegenwärtigen Provisoriums in den Herzog- thümern Schleswig-Holstein und Lauenburg Gültigkeit behalten, insofern nicht im beiderseitigen Einver- ständnisse für die Folge in dieser Beziehung eine abweichende Festseßung getroffen wird. $ Wegen der Bestätigung des gegenwärtigen Abkommens, welche einerseits durch das Königlich Preußische General-Post-Amt, andererseits durch die oberste Civilbehörde für die Herzogthümer Schleswig- Holstein und Lauenburg stattzufinden hat, sollen die erforderlichen Einleitungen sofort getroffen werden, damit demnächst die Ausführung unverzögert erfolgen kann. Die Anwendbarkeit auf den Postvereins- Verkehr bleibt von der nach Maßgabe des Postvereins-Vertrages erforderlichen Zustimmung der Post- vereins Verwaltungen abhängig. mching So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Hamburg, am 20 Juli 1865. ataidegitimasid aid (gez.) H. Stephan. (gez.) D. Zschüschner. gmdogo sid vill du thi (L. S.) I 10 sidste (L. S.) qedi ndlal mad mobi Das vorstehende Uebereinkommen wird von der unterzeichneten Behörde und zwar vom mit- unterzeichneten Kaiserlich Königlich Desterreichischen Civilcommissar in Folge Schreibens des Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Ministeriums des Aeußern vom 31. Juli dieses Jahres (3. 10186) vorbehältlich der nachträglichen Zustimmung der übrigen Staaten des Deutsch-Desterreichischen Postvereins, genehmigt. Schleswig, den 8. August 1865. sid Die Kaiserlich K. Oesterreichische und Königlich Preußische oberste Civilbehörde der Herzogthümer Schleswig-Holstein und Lauenburg. (aire du Freiherr v. 3edlitz. stato in a Freiherr v. Halbhuber. ad ilggad
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