Proclamation concerning the provisional regulation of postal traffic relations between Prussia and the Duchies of Schleswig-Holstein and Lauenburg.

1865-08-15 · Bekanntmachung · 1865 · 1865_08_15

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drier indling Isina 191.Bekanntmachung.
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Nachdem die zwischen der Königlich Preußischen Postverwaltung und der Postverwaltung der Herzog=
thümer Schleswig-Holstein und Lauenburg behufs provisorischer Regelung der Postverkehrsbeziehungen
unterm 20. v. Mts. abgeschlossene Uebereinkunft von dem Königlich Preußischen General-Postamt wie von
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uns genehmigt worden, bringen wir dieselbe mit dem Bemerken, daß die Bestimmungen derselben vom
15. d. M. ab in Kraft getreten sind, zur Nachricht und Nachachtung für jeden, den es angeht, hierdurch
zur öffentlichen Kunde.
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Schleswig, den 15. August 1865. dit domnisotreti
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Die Kaiserlich K. Oesterreichische und Königlich Preußische oberste
Civilbehörde der Herzogthümer Schleswig-Holstein und Lauenburg.
Frbr. v. 3edlik.
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Frhr. v. Halbhuber.
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Uebereinkunft zwischen der Königlich Preußischen Postverwaltung und der Postver-
waltung für die Herzogthümer Schleswig-Holstein und Lauenburg behufs
stran provisorischer Regelung der Postverkehrsbeziehungen, vom 20. Juli 1865.
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Für den Verkehr zwischen dem Postgebiet der Herzogthümer Schleswig-Holstein und Lauenburg und dem
Preußischen Postgebiet
biet
dem.
Den Bergenthümer et de presideutschen Poſtvereins - Gebiet, ſoweit die Correſpondenz deſſelben mit
den Herzogthümern durch Preußische Posten vermittelt wird, sind bisher die Festseßungen des Preußisch-
Dänischen Postvertrages vom 19. December 1853 in einstweiliger Anwendung belassen worden.
Dieser Vertrag kommt jedoch gegenwärtig in Wegfall, indem unterm 21. Juni 1865 zu Kopen-
hagen der Abschluß eines neuen, mit dem 1.
em 1. Auguſt d. I. in Kraft tretenden Postvertrages zwischen den
hohen Staats-Regierungen von Preußen und Dänemark erfolgt ist.
Aus diesem Gambe u un ataleich für die
Aus diesem Grunde und um zugleich für die postalischen Beziehungen mit den Herzogthümern
ähnliche Erleichterungen zu schaffen, wie sie durch die neueren Postverträge dem Verkehr mit anderen
Postgebieten gewährt worden sind, ist für nothwendig erachtet worden, eine, den gegenwärtigen Verhält
nissen entsprechende provisorische Regelung der erwähnten postalischen Beziehungen eintreten zu lassen.
Demgemäß haben die Unterzeichneten, nämlich:
im Auftrage der Königlich Preußischen Postverwaltung der Geheime-Post-Rath Stephan, und
im Auftrage der obersten Civilbehörde für die Herzogthümer Schleswig Holstein und Lauenburg
der Vorsteher der Ober-Post-Inspection zu Kiel, Post-Inspector 3schüschner,
die nachstehenden Punkte vereinbart.
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§ 1. Das Porto für Briefe zwischen den Herzogthümern und dem Preußischen Postgebiet resp.
dem Deutschen Postvereins-Gebiet, soweit die desfallsige Correspondenz durch Preußische Posten vermittelt
wird, soll betragen:
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a) im Frankirungsfalle 3 Sgr. oder 4 Schill. Schleswig-Holst. Courant resp. 5 Schill. Lauen-
burger Landesmünze,
b) im Nichtfrankirungsfalle 4 Sgr. oder 5½ Schill. Schleswig-Holst. Cour. resp.
Lauenb. Landesmünze,
für jedes einfache Briefgewicht von 1 2oth incl. (15 Grammen incl.).
bur, resp. 62/5 Schill.
dging mate
Wo bisher in einzelnen Fällen noch niedrigere Portosäge als die vorstehend bezeichneten in An-
wendung waren, wie z. B. für den Localverkehr nahe gelegener Orte an den Grenzen 2c. soll es dabei
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bis auf Weiteres sein Bewenden behalten.
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Im Falle der Recommandation eines Briefes ist außer dem obigen Briefporto eine Recomman-
dationsgebühr von 2 Sgr. oder 223 Schill. Courant resp. 35 Schill. Lauenb. Landesmünze vom Ab-
sender zu entrichten, für die Beschaffung eines Retour-Recepisses hat der Absender eine weitere Gebühr
in gleichem Betrage zn zahlen.
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mut $ 2. Das Porto für gedruckte ic. Sachen unter Band und für Waarenproben soll betragen:
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für jedes einfache Briefgewicht von 212 Loth incl. (40 Grammen incl.).
§ 3. Die Porto - Einnahmen für die Briefpostgegenstände werden zwischen der Preußischen
Postverwaltung und der Postverwaltung der Herzogthümer in dem Verhältniß von 2/3 1/3 getheilt. Die
Recommandations-Gebühren, sowie die Gebühren für Beschaffung der Retour - Recepisse werden jedoch
von der Verwaltung des Absendungs-Gebiets ungetheilt bezogen.
§ 4. In Betreff
Behandlung und Beder Versendungs-Bedingungen, der Vorschriften wegen der Beschaffenheit,
zugleich als
Briefe u. s. w. sollen die Grundsäge als maßgebend erachtet werden, welche in den von der Königlich
Preußischen Postverwaltung, zugleich Namens des Deutschen Postvereins, abgeschlossenen neueren Post-
verträgen dieserhalb aufgestellt sind.a@gi
Ein Gleiches gilt in Betreff der Behandlung der mit Post-Freimarken ungenügend frankirten
Sendungen, ferner der, wegen Veränderung des Wohnorts des Adressaten nachzusendenden, der unrichtig
spedirten und der unbestellbaren Gegenstände.
5. Die pe
§ 5. Die per Erpressen zu bestellenden Briefe müssen jederzeit recommandirt sein.
Die Bestellgebühr beträgt:
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a) am Orte der Abgabe-Post-Anstalt 3 Sgr. oder 4 Schill. Cour. resp. 5 Schill.
Lauenburg. Landesmünze,
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b) außerhalb des Orts der Abgabe-Post-Anstalt:
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den Betrag des dem Boten zu zahlenden Lohnes und 3 Sgr. oder 4 Schill.
Lauenb. Landesmünze für die Beschaffung des Boten.
Diese Gebühren bezieht die Abgabe-Post-Anstalt.
§ 6. Für die von Preußischen Post-Anstalten bei Post-Anstalten der Herzogthümer et v. v.
bestellten Zeitungen sollen beiderseits den bestellenden Post-Anstalten keine höheren Preise angesetzt werden,
für welche die die
als diejenigeniete ng ausführende Post-Anstalt die betreffenden Zeitungen und
Zeitschriften im
Die Abrechnung über die Zeitungsgelder wird zwischen den betreffenden Post-Anstalten unmittel-
bar geführt.
Für die im Laufe der Abonnements-Periode auf Verlangen eines Abonnenten eintretende Ueber-
weisung einer Zeitung nach einem andern, als dem ursprünglichen Debitsorte hat der Besteller zu Gunsten
derjenigen Post-Anstalt, bei welcher das Abonnement durch ihn zuerst erfolgt ist, sowie derjenigen, welche
die Zeitung bei der Nachsendung zu distribuiren hat, eine zwischen beiden gleichmäßig zu theilende Gebühr
von 10 Sgr. oder 133 Schill. Cour. resp. 16 Schill. Lauenb. Landesmünze zu zahlen.
vn 10 Sgr. oder 131 Schill. resp
resp. 16 Schill. Lauenb. Landesmünze zu zahlen.
§ 7. Damit die Erleichterungen, welche zufolge der obigen Grundsäße demnächst bezüglich des
durch Preußische Posten vermittelten Verkehrs mit den Herzogthümern eintreten werden, in gleichem Maße
und Umfange auch dem in Betracht kommenden übrigen Deutschen Postverkehr zu gut kommen, wird die
Postverwaltung der Herzogthümer die in den vorstehenden Paragraphen enthaltenen Grundsäße auch in
dem Falle für den Verkehr mit den übrigen Deutschen Postgebieten als maßgebend erachten, wenn dieser
Verkehr durch andere Deutsche Posten, als die Preußischen, vermittelt wird. Auf die Postsendungen aus
den Herzogthümern nach den freien Städten Lübeck und Hamburg et v. v. finden diese Bestimmungen
keine Anwendung, vielmehr verbleibt es in dieser Hinsicht bis auf Weiteres bei den bestehenden Verhältnissen.
mad § 8.3wischen sämmtlichen Orten des Preußischen Postgebiets und des Postgebiets der Herzog-
thümer können Zahlungen bis zu einem Betrage von 50 Thalern Preuß. einschließlich im Wege der
Postanweisung vermittelt werden.
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Die Einzahlung erfolgt auf ein Post-Anweisungsformular ohne Beigabe eines Begleitbriefes.
Die vom Absender zu entrichtende, zwischen beiden Postverwaltungen halbschiedlich zu theilende
Gebühr soll betragen:
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für Summen bis zu 25 Thlr. einschließlich 2 Sgr. oder 23 Schill. Courant resp. 3 Schill.
Lauenb. Landesm., für Summen über 25 bis 50 Thaler einschließlich 4 Sgr. oder 5 Schill.
Courant resp. 63 Schill. Lauenb. Landesm. ohne Unterschied der Entfernung.
Die Beförderung der Post-Anweisungen erfolgt ohne Portoansaß mit der Briefpost bei den
recommandirten Briefen. Wegen des technischen Verfahrens mit den Post-Anweisungen werden die beiden
Postverwaltungen sich näher verständigen, auch den Termin vereinbaren, von welchem ab die obige Ein-
richtung nach Beendigung der nöthigen Vorbereitungen wird in's Leben treten können.
Die Ausdehnung auf den Vereins-Verkehr bleibt vorbehalten.
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§ 9. Zu den Fahrpostsendungen gehören Briefe, auf deren Adresse ein bestimmter Werth
angegeben ist, Geld und Packetsendungen, sowie Sendungen mit Postvorschuß.
Das Vorts
Das Porto bildet sich aus der Zusammensetzung des Preußischen resp. des Vereins - Fahr-
Vereins-Fahr-
posttarifs und des Fahrposttarifs der Herzogthümer.
Für Fahrpostsendungen nach und aus den westlichen Preußischen Provinzen via Hamburg kommt
der deutschen Strecke nicht der Preußische, sondern der Vereins-Fahrpofttarif zur Verwendung.
Postvorschüsse sind bis zur Höhe von 50 Thalern Preußisch zulässig. Für den Vorschuß wird
außer dem tarifmäßigen Porto noch eine Gebühr nach denjenigen Säßen erhoben, welche bei der Aufgabe-
Post-Anstalt für die im internen Verkehr beförderten Vorschußsendungen gelten. Diese Gebühr bezieht
diejenige Postverwaltung, welche den Vorschuß geleistet hat. In Betreff der Frist für die Auszahlung
des Vorschußbetrages und der sonstigen bei den Postvorschußsendungen in Betracht kommenden Bedin-
gungen sollen die dieserhalb im Deutschen Postvereine Anwendung findenden Vorschriften als maaßgebend
erachtet werden.
Hinsichtlich der Ersatzleistung in Fällen des Verlustes, der Beschädigung oder des Abgangs am
Inhalt der zur Postbeförderung vorschriftsmäßig eingelieferten Fahrpostsendungen werden im Allgemeinen
die Grundsätze in Anwendung gebracht werden, welche in dieser Beziehung im Art. 75 des deutschen
beldbe
Postvereinsvertrages vom 18. August 1860 enthalten sind.
nach auferdents
§ 10. Die im Einzeltransit durch deutsches Postgebiet oder durch das Postgebiet der Herzog-
thümer, resp. durch beide Gebiete beförderte Correspondenz und außereuropäischen
Ländern und in entgegengesetter Richtung soll für die Beförderung über die beiderseitigen Gebiete
demselben Porto unterliegen, welches sich nach den vorstehenden §§ 1, 2, 3 und 7 für die Correspondenz
zwischen den Herzogthümern und dem Preußischen resp. dem deutschen Postvereins-Gebiet ergiebt. Dem
desfälligen Porto treten die aus den Postverträgen mit den betreffenden dritten Ländern sich ergebenden
fremden Portosätze hinzu.
chilginon chil
Für die über die Schweizerisch-Deutsche Grenze zu befördernde Correspondenz wird das deutsche
Porto einstweilen mit 3 Sgr. für jeden frankirten oder unfrankirten einfachen Brief in Ansatz kommen,
bis die Postvertragsverhältnisse zur Schweiz bei den bevorstehenden Unterhandlungen mit derselben ander-
weit geregelt sein werden.
*Die Zahlung des, andern deutschen Postverwaltungen gebührenden deutschen Transit-Porto's
erfolgt nach den Grundsägen des Postvereins - Vertrages, ohne daß aus der Postkasse der Herzogthümer
hierauf eine besondere Vergütung zu leisten ist.
Ebenso sollen die Grundsäße des deutschen Postvereins Vertrages (Art. 15 und Art. 16) An-
wendung finden, bezüglich der an die Postkasse der Herzogthümer aus der Preußischen Postkasse zu ent-

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richtenden Gebühren fur den Transit der Preußischen, resp. der durch Vermittelung der Preußischen Post-
verwaltung beförderten, geschlossenen Briefpackete nach Dänemark, Schweden und Norwegen et v. v. durch
das Gebiet der Herzogthümer.
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Die Transitlinien werden wie folgt, festgesetzt: himild Sid
1) für die Strecke bis Lübeck auf 8 deutsche Meilen;
pied a dida
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2) für die Strecke bis Kiel oder einem anderen Holsteinischen Hafen auf 12 deutsche Meilen;
3) für die Strecke bis zur Schleswig-Jütlandischen Grenze auf 18 deutsche Meilen.
Kreuzbandsendungen, Waarenproben, Retourbriefe, unrichtig spedirte Briefe, portofreie Briefpost-
gegenstände und Zeitungen sind von der Entrichtung des Transitporto befreit.
Für die in directen Preußisch-Dänischen resp. Preußisch-Schwedischen Frachtkartenschlüssen durch
die Herzogthümer transitirenden Fahrpostsendungen wird das Transitporto wie folgt, festgefeßt:
Werthporto.
Gewichtsporto.
3/4 Sgr. (1Schill. Cour.) pro Pfund. 1 Sgr. für 100 Thlr. Preuß.
Minimalporto. .C.2
2 Sgr.
8.
In Betreff des Transits durch das Lauenburgische Gebiet auf der Berlin-Hamburger Eisenbahn
verbleibt es bei den Festsetzungen, welche dieserhalb in dem Staatsvertrage vom 8. 9
bei per
in dem Gateveringe vom November 1841 bin-
sichtlich der Gerechtsame der Königlich Preußischen Postverwaltung getroffen sind.
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§ 11. Ueber die zweckmäßigste Gestaltung der Kartenschlußverbindungen, die Portofreithümer,
den Zeitungsbezug, die Formen des Expeditionsdienstes, die Aufstellung der General-Abrechnung und die
sonstigen durch das Bedürfniß der Regelung des Postverkehrs und Betriebes bedingten technischen
Special - Einrichtungen werden die beiderseitigen Postbehörden sich im Correspondenzwege verständigen.
§ 12. Dieses Abkommen soll für die Dauer des gegenwärtigen Provisoriums in den Herzog-
thümern Schleswig-Holstein und Lauenburg Gültigkeit behalten, insofern nicht im beiderseitigen Einver-
ständnisse für die Folge in dieser Beziehung eine abweichende Festseßung getroffen wird.
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Wegen der Bestätigung des gegenwärtigen Abkommens, welche einerseits durch das Königlich
Preußische General-Post-Amt, andererseits durch die oberste Civilbehörde für die Herzogthümer Schleswig-
Holstein und Lauenburg stattzufinden hat, sollen die erforderlichen Einleitungen sofort getroffen werden,
damit demnächst die Ausführung unverzögert erfolgen kann. Die Anwendbarkeit auf den Postvereins-
Verkehr bleibt von der nach Maßgabe des Postvereins-Vertrages erforderlichen Zustimmung der Post-
vereins Verwaltungen abhängig.
mching
So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Hamburg, am 20 Juli 1865.
ataidegitimasid aid (gez.) H. Stephan.
(gez.) D. Zschüschner.
gmdogo sid vill du
thi (L. S.)
I
10 sidste
(L. S.)
qedi
ndlal
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Das vorstehende Uebereinkommen wird von der unterzeichneten Behörde und zwar vom mit-
unterzeichneten Kaiserlich Königlich Desterreichischen Civilcommissar in Folge Schreibens des Kaiserlich
Königlich Oesterreichischen Ministeriums des Aeußern vom 31. Juli dieses Jahres (3. 10186) vorbehältlich
der nachträglichen Zustimmung der übrigen Staaten des Deutsch-Desterreichischen Postvereins, genehmigt.
Schleswig, den 8. August 1865.
sid
Die Kaiserlich K. Oesterreichische und Königlich Preußische oberste
Civilbehörde der Herzogthümer Schleswig-Holstein und Lauenburg.
(aire du Freiherr v. 3edlitz.
stato in a
Freiherr v. Halbhuber.
ad ilggad

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