Proclamation concerning the introduction of 4 Schilling postage stamps for traffic with the German Postal Union territory and 2 Schilling postage stamps for traffic with Denmark.

1865-08-16 · Bekanntmachung · 1865 · 1865_08_16

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50stes Stück.
295
fibroid glossu№ 192. Bekanntmachung.08
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Im Verfolg unserer anderweitigen Bekanntmachung vom heutigen Tage die zwischen der Königlich Preußi-
schen Postverwaltung und der der Elbherzogthümer, behufs provisorischer Regelung der Postverkehrs-Be-
ziehung abgeschlossene Vereinbarung betreffend, verordnen
schen gebiet Briefmarken treffend, verordnen wir hierdurch, daß zum Verkehr mit dem deut-
schen Postvereinsgebiet Briefmarken zum Werth von 4 Schillingen eingeführt werden sollen.
Die Ober-Post-Inspection ist mit der Ausführung dieser Anordnung beauftragt.
Schleswig, den 16. August 1865.
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Die Kaiserlich R. Desterreichische und Königlich Preußische oberste
Civilbehörde der Herzogthümer Schleswig-Holstein und Lauenburg.
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hil Frhr. v. Halbhuber.
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№ 193. Bekanntmachung. 865
In Ausführung der zwischen der Königlich Dänischen Postverwaltung und der der Herzogthümer Schleswig-
Holstein und Lauenburg unterm 30. Juni d. J. abgeschlossenen Uebereinkunft (Bekanntmachung vom 31.
v. M., Nr. 173, Verordnungsblatt 46. Stück) verordnen wir hierdurch, daß zur Frankirung von Brief=
poſtſendungen nach Dänemark Briefmarken zum Werth von 2 Schillingen eingeführt werden sollen.
dat Die Ober-Post-Inspection ist mit der weiteren Ausführung beauftragt.gr
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Schleswig, den 16. August 1865.
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oberste
Die Kaiserlich K. Oesterreichische und Königlich Preußischendamise
Civilbehörde der Herzogthümer Schleswig-Holstein und Lauenburg.
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Frhr. V. Zedlitz.
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E. Metzener.
17 ho
Natial ug 1909 and under und weite Abtheilung.
№ 196. Circulair (Nr. 3/1866) an sämmtliche Post-
the
Circulair (Nr. 36/1865) an sämmtliche Post-Anstalten in dem Schleswig-
Holsteinischen Post-Bezirke.
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Nach einer Vereinbarung zwischen den betheiligten Post-Verwaltungen soll auch für diejenigen Briefe
zwischen dem Schleswig-Holsteinischen Postbezirke einerseits, Preußen und Mecklenburg andererseits, für
welche das Gesammtporto resp. 1 und 2 Sgr. beträgt, im Falle der Nichtfrankirung ein Zuschlagporto
von 1 Sgr. pro Loth am einfachen Saße erhoben werden. Hinsichtlich des Theilungs-Verhältnisses
der Gesammtportosäte soll jedoch eine Aenderung des bisherigen Modus nicht eintreten.
Es kommt demnach zur Erhebung:
1) Für unfrankirte Briefe zwischen den in der Anlage A. des Circulars Nr. 35/1865 sub A.
verzeichneten diesseitigen und Großherzogl. Mecklenburg-Schwerinschen Post-Anstalten
ein Gesammtporto von 2 Sgr. zu Gunsten der Post-Verwaltung der Aufgabe-Post-Anstalt,
beispielsweise also für einen Brief von Reinbeck nach Boizenburg zu Gunsten der Schleswig-
Holsteinischen Postkasse.

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51stes Skück.
2) Für unfrankirte Briefe zwischen den in der Anlage A. des Circulars Nr. 35/1865 sub B 2
und 3 nachgewiesenen diesseitigen und Großherzogl. Mecklenburg-Schwerinschen Post-Anstalten
resp. der Preußischen Post-Anstalt in Lenzen ein Gesammtporto von 3 Sgr. Dieses Porto
wird zwischen den Post-Verwaltungen halbscheidig dergestalt getheilt, daß beispielsweise für einen
unfrantirten einfachen Brief von Altona nach Lenzen der Preußischen Post-Verwaltung
1 Sgr. angerechnet werden.
Auf die unfrankirte Correspondenz zwischen diesseitigen und Hannoverschen Post-Anstalten,
für welche das Gesammtporto nur 1 resp. 2 Sgr. beträgt (siehe Anlage A. zum Circular 35/1865) findet
ein Portozuschlag einstweilen noch nicht Statt.
und
Zur Vermeidung von Mißverständnissen wird ferner noch bemerkt, daß für die Correspondenz
zwischen allen denjenigen Schleswig-Holsteinischen Bischen resp. Vereins-Post-Anstalten, welche
in dem Verzeichniß Anlage A. zum Circular Nr. 35/1865 nicht speciell genannt sind, das Porto ohne
Unterschied im Frankirungsfalle 3 Sgr., im Nichtfrankirungsfalle 4 Sgr. beträgt, z. B. zwischen Pinneberg
und Oldenburg (im Großherzogthum), zwischen Flensburg und Schwerin (Großherzogthum Mecklenburg)
u. s. w. Nur im Verkehr mit Hannover werden bis auf Weiteres noch die bisherigen Taren angewendet.
I Herzog-
thümer und auf die Postvereins-Verwaltungen fällt. In den directen Karten nach Preußen ist demnach
z. B. für einen einfachen frankirten Brief von Kiel nach Berlin ein Portosat von 2 Sgr. in der vor-
gedruckten Colonne der Briefkarte der Preuß. Verwaltung gutzuschreiben, dagegen für einen einfachen
unfrankirten Brief dorthin ein einfacher Portosas von 13 Sgr. unter Abtheilung II. der Briefkarte der
Preuß. Verwaltung anzurechnen. In umgekehrter Richtung wird Preußen für frantirte Briefe einen Satz
von 1 Sgr. pr. einfachen Brief vergüten und für unfrankirte Briefe einen Sap von 23 Sgr. anrechnen.
Im Kartenwechsel mit Mecklenburg, sowie mit Hamburg und Lübeck, ist bezüglich der Zu-
rechnung der Correspondenz nach und von dem Postvereinsgebiete nach denselben Grundsäßen zu
verfahren, wie im Kartenwechsel mit Preußen. .c081 fugule .IS md 1110110 old
the Die Theilung des Porto's hat stets nach der Maaßgabe stattzufinden, daß auf die
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Zum 1. September c. wird in Gram eine Post-Expedition ins Leben treten. Es sind demnach
vom genannten Tage ab die nach Gram bestimmten Frachtpostsachen direct zu kartiren, und unter Hin-
zurechnung von 41 Meilen für die Entfernung zwischen Hadersleben und Gram und 5 Meilen für die
Entfernung zwischen Tondern und Gram zu tariren.
Briefpostgegenstände sind auf das Schleswigsche Post-Speditionsbureau resp. auf Hadersleben zu leiten.
chill (1) Tipli aet MC
-giuibal Kiel, ben 16. August 1swig-Holsteinische Ober-Poſt- Inſpection.
Die
91719
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