Proclamation concerning the organization of administration in the Duchy of Schleswig.

1865-09-15 · Bekanntmachung · 1865 · 1865_09_15_DE

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№ 3. Bekanntmachung, betreffend die Organisation der Verwaltung im
Herzogthum Schleswig.
Schleswig
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Mit Bezug auf vorstehenden Erlaß des Herrn Gouverneurs von Schleswig und die im 57. Stück des
Verordnungsblattes für Schleswig-Holstein und Lauenburg unter № 224 abgedruckte Verordnung der
Kaiserlich Königlich Oesterreichischen und Königlich Preußischen obersten Civilbehörde der Herzogthümer
Schleswig-Holstein und Lauenburg von 5. d. M. wird zur Regelung der Civil-Verwaltung des Herzog-
thums Schleswig Nachstehendes angeordnet:
171) Unter unmittelbarer Aufsicht des Königlichen Commiffarius wird schilta til
a) das Schleswigsche Zoll- und Brennsteuerwesen unter der durch die Verordnung vom
5. September d. J. sub 3 rücksichtlich der Kreuzzollinspectorate gegebenen Einschränkung durch
die „Schleswigsche Zolldirection", die ihren Sitz in Flensburg hat,
b)
chislong bad eesmisiche Postwesen durch die „Schleswigsche Postdirection", die ihren Sit in
nimmt,
nradsc) das Schleswigsche Telegraphenwesen durch die Schleswigsche Telegraphen-Direction", die
ihren Siz in Flensburg hat, dan thinke
& du
verwaltet werden.
daja sid
An der Spitze dieser besonderen Verwaltungen stehen, mit denselben Befugnissen, die sie in ihrem
bisherigen Geschäftskreise hatten, die Chefs der bisherigen Schleswig-Holsteinischen Zoll-Direction, Ober-
Post-Inspection und Ober-Telegraphen-Inspection.
2) Für alle anderen Zweige der Verwaltung werden die Geschäfte unter unmittelbarer Aufsicht des
Königlichen Commissarius von einer Behörde geführt, die unter dem Namen „Schleswigsche
Regierung" ihren Sitz in Schleswig hat. Sie wird vier nach der fachlichen Verschiedenheit
der Verwaltungsangelegenheiten getrennte Sectionen bilden, deren jede ihre Geschäftssachen nach
Maßgabe der bestehenden Geseze und Normen, so wie nach einer den ganzen Geschäftsbetrieb
regelnden Instruction behandelt und erledigt.
Die Erlasse der Regierung werden von dem Königlichen Commissair, oder in seinem Auftrage
von einem der Sections-Chefs unterzeichnet.

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1stes Stück.
3
Der Isten Section, welcher der Regierungsrath von Rumohr vorsteht, wird die gesammte
innere Verwaltung überwiesen, mit Ausnahme der der IIten Section zugetheilten Medicinal- und Vete-
rinair-Sachen und derjenigen Gegenstände, welche den Geschäftskreis der IIIten Section bilden.
Die IIte Section, der der Justizrath Rathjen vorsteht, umfaßt die geistlichen und Unterrichts-
Angelegenheiten, die wissenschaftlichen und Wohlthätigkeitsanstalten, so wie das Medicinal- und Veteri
nair-Wesen.
Der IIIten Section, deren Vorstand der Regierungs-Affeffor von Richthofen ist, werden
alle Militairangelegenheiten zugetheilt, soweit die Civil-Berwaltung dabei concurrirt, einschließlich des
Aushebungswesens und des Expropriations-Verfahrens für Grundstücke, die zu fortificatorischen und mili-
tairischen Zwecken erforderlich sind, und außerdem die disciplinarischen und öconomischen Angelegenheiten
der Gensd'armerie.
Die IVte Section umfaßt die Verwaltung der Finanzen. Sie wird bis zur Ernennung eines
eigenen Chefs in drei besondere Büreaus (für die allgemeinen Finanzangelegenheiten einschließlich der
Geschäfte der Staatsbuchhalterei, für Domainen und Forsten, und für Steuer-, Landwesenssachen und das
Freifuhrwesen) getheilt, die Geschäfte nach den speciellen Anweisungen des Königlichen Civil-Commissairs
besorgen.
Jeder Section wird die Revision und Decision des Rechnungswesens in ihrem vorbezeichneten
Geschäftskreise zugetheilt.
Die Ernennung eines Generaldecisiors des directen Steuerwesens bleibt vorbehalten.
Alle Eingaben, Berichte und Anträge an die Schleswigsche Regierung und deren einzelne Sectionen
sind in dem Central - Büreau des Königlichen Civil - Commissarius abzugeben, das sich im Mohnsschen
Hause, dem sogenannten Prinzen-Palais, hierselbst befindet.
Schleswig, den 15. September 1865.
Der Königlich Preußische Civil: Commissarius
für das Herzogthum Schleswig.
Freiherr v. 3edliz.

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№ 9. Circular (No. 1865) an sämmtliche Postanstalten in dem Schleswigschen
Post-Bezirke. baland
Laut Rescripts der Kaiserl. Königl. Oesterreichischen und Königl. Preußischen obersten Civilbehörde der
Herzogthümer Schleswig-Holstein und Lauenburg vom 12. August c. ist die Einführung von Freimarken
zum Werthe von 4 Schillingen pro Stück angeordnet worden. Diese Freimarken sind namentlich zur
Frankirung von Briefen nach dem Auslande und von Postanweisungen nach Preußen bestimmt.
Den Postanstalten ist ein angemessener Vorrath von Freimarken à 4 Schilling von weißem Pa-
pier mit hellbraunem Druck zugestellt worden.
asim and 9010039
193
Der Verkaufspreis dieser Marken ist pro Stück 4 Schilling und pro Bogen à 100 Stück 25 Mark.
Schleswig, den 15. September 1865.
Die Schleswigsche Postdirection.
№ 10. Circular (No.1865) an sämmtliche Post-Anstalten in dem Schleswigschen
Post-Bezirke.
Vom
om 1. October c. ab wird bei dem Postamt in Oldesloe der Landbriefträgerdienst eingerichtet werden.
-
-
In der mittelst Circulars № 36/1865 mitgetheilten Meilen-Tabelle zwischen Hadersleben und
den übrigen Post-Anstalten des Schleswigschen Post-Bezirks, im Schlußpassus, ist die Entfernung
a, zwischen Hadersleben und Christiansfeld zu 2 Meilen, b, zwischen Christiansfeld und
Kolding zu 13 Meilen angegeben worden, anstatt richtig ad a, zu 11 Meilen, ad b, zu 2 Meilen.
Hiernach ist die gedachte Meilen-Tabelle zu rectificiren.
-
Anstatt der mittelst Circulars No. 41/1865 sub 24 festgesetzten Courszeiten der Post Eckernförde-
Schleswig treten mit dem 15. d. M. nachstehende Courszeiten ein:
Aus Eckernförde . .
7, Vorm.
in Schleswig
9, 15'
Schleswig, den 15. September 1865.
Aus Schleswig (wie bisher) 12,
in Eckernförde
Mitt.
2, 15' Nachm.
Die Schleswigsche Postdirection.
190
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2tes Stück.
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№ 11. Eircular (No. 16/1865) an sämmtliche Post-Anstalten in dem Herzogthum
Schleswig.
Mit
Cit dem heutigen Tage ist das Schleswig-Holsteinische Post-Speditions-Amt aufgehoben worden.
Für die Eisenbahnrouten im Herzogthum Schleswig tritt heute das Schleswigsche Post-Spedi-
tions-Amt unter der Leitung des Postmeisters Wichmann in Thätigkeit.
giorDie amtliche Thätigkeit des Postinspectors von Normann im Herzogthum Schleswig hört mit
dem heutigen Tage auf.
chised sid
Schleswig, den 15. September 1865.

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