Circular (No. 39) to all Post Offices in the Duchy of Schleswig. Tariff Regulations for Parcel Post Shipments between Denmark and the Duchies of Schleswig and Holstein. Instruction on the Mediation of Cash Payments via Telegraph.

1865-10-27 · Circular · 1865 · 1865_10_27_DE

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Zscnuscnner.
№ 39. Circular (Nr. 52/1865) an sämmtliche Post-Anstalten in dem Herzogthum
Schleswig.
Im Verfolg des Circulars No. 30/1865 pass. 11 wird den Postanstalten anbei ein neuer
Tarif zur Tarirung der Fahrpostsendungen zwischen Dänemark und den Herzogthümern mit
dem Bemerken zugestellt, daß die Bestimmungen desselben vom 15. November C. ab
zur Anwendung zu bringen sind.
Unter den sub 1 a. gedachten Grenz-Postanstalten sind zur Zeit zu verstehen: die
Schleswigschen Postanstalten Christiansfeld, Hadersleben, Lügumkloster, Tondern und Gram
einerseits und die Jütischen Postanstalten Kolding, Skodborghuus und Ribe andrerseits.
Unter Aufhebung der Vorschriften des Circulairs No. 11/1858, passus 2, betreffend
Postanweisungen per Staats-Telegraph, sowie des Circulairs No. 15/1858, pass. 2, betreffend
Post-Anweisungen durch Privat-Telegraphen - Stationen, wird vom 1. November c. ab die
Vermittelung von Post-Anweisungen unter und bis 125 durch den Staats-Tele-

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10tes Stück.
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graphen zulässig sein und darauf die hier mitfolgende Instruction Anwendung finden. Da
die Post-Anstalten hierbei ebenfalls in Mitwirkung treten, so haben sich dieselben mit der
Instruction gehörig bekannt zu machen, um danach ihrerseits zu verfahren.
Schleswig, den 27. October 1865.
Die Schleswigsche Postdirection.
Zschüschner.
Beilage 1 zum Circular N 52/1865.
Tarif-Bestimmungen zur Tarirung der Fahrpostsendungen zwischen
Dänemark und den Herzogthümern Schleswig und Holstein.
1. Für Packete ohne Werthangabe:
a) für Sendungen bis 4 Gewicht ohne Rücksicht auf die Entfernung:
Bis zu einem Gewichte von 1 incl... 43 Court. (12 3 R. M.)
über 1 bis 263 Court. (183
"2 " 4 "83 Court. (243
)
"
)
jedoch mit Ausnahme der Sendungen zwischen den resp. Schleswigschen und Jüti-
schen Grenzpostanstalten, für welche nur erhoben wird:
Bis zu einem Gewichte von 1 ... 23 Court. (8 R. M.)
über 1-2 "
"2-4
5
" +
"
1
(16/3
Alle vorstehenden Portosäze werden zwischen Dänemark und den Herzogthümern
halbschiedlich getheilt.
b) für Sendungen über 4 & Gewicht:
.
Ueber 4 so lange das Porto sub a für 4, bis dasselbe nach der allgemei-
nen Tare mehr beträgt.
Die allgemeine Tare set
gemeine Tare seßt sich zusammen aus dem Porto für die beiderseitigen
Beförderungsstrecken resp. bis und von den Grenzpostanstalten.
für jede 4 Meilen:
Das Porto beträgt:
a) der Beförderungsstrecken in den Herzogthümern ẞ Ct. pr. .
b) der Beförderungsstrecken in Dänemark / R. M. pr. .
Ein Grundporto kommt nicht zur Erhebung.
II. Ein Werthporto kommt nur dann zur Berechnung, wenn ein Werth angegeben ist.
III. Für Paquete mit angegebenem Werthe wird außer dem sub I. gedachten Porto ein
Werthporto nach folgender Skala erhoben:
-
debis 502 R. M. =
über 50$
-
9312 31 ẞ Court. (4 ẞ R. M.),
bis 100 N. M.
9312 3187 8 ẞ Court. 2½ 3 Court. (8 R. M.),
-

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über 100 bis 1000
52
n@
nd time majaid
in
-
für jede 100
1878
10tes Stück.
R. M.
#aid dig
187 8/3 bis 1875 id quod di mia pijang naqang
82 Court. (8 R. M.),
idag oilijan
über 1000 R. M. = 1875
1878
für die ersten 1000
R. M.
-
1875 Court.
25 3 Court. (80 / R. M.),
-
und für jede ferneren 100 R. M. = 187 8B,
11 ẞ
oder einen Theil derselben 1 Court. (4 / R. M.).
-
IV. Briefe (Couverte) mit Geld oder Werth zahlen kein Gewichtporto, sondern außer
dem Werthporto sub III. das Porto eines einfachen Briefes (2 / Ct. - 6 / R. M.)
V. Das Werthporto sowie das einfache Briefporto (vide sub III. und IV), welches
für beide Beförderungsstrecken nur einmal erhoben wird, bezieht jede Verwaltung
in abgehender Richtung.
In
VI. Die bisherige besondere Tare für Documente wird wegfällig.
VII. Den Briefen (Couverten) darf ein Betrag 78 (4 R. M.) in Thalern
*sowie bis 293 / Cour. (95 R. M.) in Scheidemünze beigepackt sein.
VIII. Der Adreßbrief zu einer Fahrpostsendung darf nicht schwerer, als 3 Quint sein und
weder Geld noch Werth enthalten. Für die Adreßbriefe wird kein Porto berechnet.
IX. Für Briefe mit Postvorschuß, welche zur Fahrpost zu kartiren sind, ist außer der
reglementirten Gebühr das Porto nach der Tare sub I. zu berechnen.
X. Die Fahrpostsachen können durch Marken nicht frankirt werden.
XI. Alle übrigen, für den Frachtpostverkehr mit Dänemark zur Zeit bestehenden Be-
stimmungen bleiben, sofern dieselben dem Vorstehenden nicht zuwider laufen, auch
ferner unverändert in Kraft.
dipo
G
mohli
za modnadsfage
.slisdian
Beilage 2 zum Circular № 52/1865. de oro and sh of 21
A
Instruction über die Vermittelung von Baarzahlungen durch
den Telegraphen.
$ 1.
Die innerhalb des Herzogthums Schleswig belegenen Staats-Telegra-
phen-Stationen übernehmen die Anweisung von Zahlungen unter und bis zum Betrage
von 125 (50 Preuß.) nach anderen Orten des Schleswigschen Postgebiets, wenn
auch der Staats-Telegraph nur auf einem Theile des Weges die Gelegenheit zur Depeschen-
Beförderung darbietet. Reicht die Verbindung durch den Staats-Telegraphen nur streckenweise,
so wird zur Weiterbeförderung der die Zahlungen betreffenden Depeschen die Post benutzt.
$ 2.
Behuss der Zahlungs-Vermittelung (S 1) ist der Telegraphen-Station des Aufgabe-
Orts gleichzeitig mit dem auszuzahlenden Betrage eine Depeschen-Anweisung zu übergeben,
welche folgender Form entsprechen muß:

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Depeschen-Anweisung
für (genaue Adresse des Empfängers und Bestimmungsorts).
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Eingezahlter Betrag [Der Betrag in Buchstaben und in Zahlen angegeben, z. B.
Drei und Zwanzig Mark acht Schilling (238)]".
Unter der Rubrik: „Sonstiges" kann die Depeschen-Anweisung noch Mittheilungen
für den Empfänger, die zur Beförderung durch den Telegraphen geeignet sind, enthalten.
Derartige Mittheilungen sind vom Absender zu unterschreiben. Wird die Depeschen-An-
weisung zu sonstigen Mittheilungen nicht benutzt, so ist die Unterschrift des Absenders
immerhin zulässig, aber nicht nothwendig.
Zu den Depeschen-Anweisungen werden den größeren Telegraphen-Stationen gedruckte
Formulare geliefert, die dem Publikum unentgeltlich zu verabfolgen sind.
Die Fertigung der Depeschen-Anweisung kann auf Wunsch des Absenders, sofern in
dieselbe sonstige Mittheilungen nicht aufzunehmen sind, von der Telegraphen-Station ge-
schehen. In diesem Falle muß der letzteren eine schriftliche Notiz mit der Adresse des
Empfängers, der Bezeichnung des Bestimmungsorts und der Angabe des einzuzahlenden
Betrages übergeben werden.
$ 3.
Die Adresse (S 2) muß den Empfänger so deutlich bezeichnen, daß über die Person
desselben ein Zweifel nicht entstehen kann. Außerdem muß in der Adresse der Postort an-
gegeben sein, an welchem der Betrag auszuzahlen ist. Hält sich der Empfänger nicht an
dem Postorte selbst auf, so sind Aufenthaltsort und Postort besonders anzugeben (z. B.
Gutsbesitzer Carstens in A. bei B.). Ist die Depeschen-Anweisung nur bis zu einem
Zwischenorte durch den Telegraphen und von da ab mit der Post zu befördern, so ist die letzte
Telegraphen-Station auf Erfordern mit zu bezeichnen, (z. B. N. N. in Sterup, von Flensburg
pr. Post). Alle Folgen einer ungenauen Adressirung hat der Absender zu tragen. sia vadn
Die Adressirung von Depeschen-Anweisungen kann auch Bureau restant (zur Auf-
bewahrung bei der letzten Telegraphen-Station) oder Poste restante (zur Aufbewahrung bei
der Postanstalt des Bestimmungsorts) erfolgen.
§ 4.
Von dem Absender sind mit der Einlieferung des Betrages und resp. der Depeschen-
Anweisung bei der Telegraphen-Aufgabe-Station zu entrichten:
a) der Gebühren-Betrag für die Beförderung der Depeschen-Anweisung vom Aufgabe-
orte bis zum Zahlungsorte. Diese Telegraphen - Gebühr wird hierbei nach den
gewöhnlichen Säßen unter Zugrundelegung der in der Depeschen-Anweisung enthaltenen
Wortzahl berechnet. Dieser Gebühr tritt im Falle die Depeschen-Anweisung von
der letzten Telegraphen-Station mit der Post weiter zu befördern ist, eine Weiter-
beförderungs-Gebühr nach dem Saße von 83 hinzu. Ist die Depeschen-Anweisung
zwar nach dem Orte der letzten Telegraphen-Station bestimmt, daselbst aber,,Poste
restante" zu behandeln, so wird außer der Telegraphen Gebühr bis zu diesem Orte
eine Gebühr von 3 ß für die Aufbewahrung bei der Post-Anstalt erhoben;
b) eine Gebühr für die Geld-Vermittelung von 23 Courant, wenn der Betrag der
Einzahlung 62 8/3 nicht überschreitet, und von 3 3 Courant bei einem Betrage
über 62 8 bis 125 #.

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§ 5.
Die Telegraphen-Station ertheilt dem Aufgeber eine Gebühren-Quittung unter
Benutzung des gewöhnlichen Quittungs-Formulars für Depeschen-Gebühren. Auf der Vor-
derseite dieses Formulars wird über den im § 4 sub a. angegebenen Gebühren-Betrag quit-
tirt und der Betrag von 2 3 oder 3 3 für die Geld-Vermittelung nachrichtlich vermerkt.
Auf die Rückseite des Formulars setzt der annehmende Telegraphen-Beamte folgende, von
ihm mit separater Unterschrift zu versehende Bescheinigung
,,Unter umseitiger Depeschen-Nummer sind.... # .
an +
in
+ +
+
eingezahlt.
den . ten
+
id 79
ß zur Auszahlung
Die zur Auszahlung eingezahlte Summe ist in Buchstaben auszuschreiben. Die
Garantie für richtige Auszahlung des Geldbetrages ist dieselbe, wie bei Zahlungen mittelst
Post-Anweisungen.
$ 6.
Die Telegraphen-Aufgabe-Station trägt die Depeschen-Anweisung in ihr Einnahme-
Journal für aufgegebene Depeschen ein und verrechnet darin die in § 4 sub a. angegebenen
Gebühren in gewöhnlicher Weise. In Colonne 18 (Bemerkungen) wird Folgendes notirt:
# Einzahlung für
+
für die Geld-Vermittelung.
+
in .
i thin li
nebst . . ẞ
Die Depeschen-Anweisung selbst wird - wenn dazu nicht ein gedrucktes Formular
benutzt worden ist - von der Telegraphen-Station auf ein Depeschen-Annahme-Formular
geklebt, an dieses Depeschen-Annahme-Formular wird event. auch der besonders eingelieferte
Notizzettel (S 2) befestigt. toting dn no trad
druid
Hiernächst wird die Depeschen-Anweisung in der angeordneten Fassung, im Uebrigen
aber wie eine gewöhnliche Privat-Depesche, abtelegraphirt.
ind prot
Code
ddd
Bei der Telegraphen-Adreß-Station wird die Depeschen-Anweisung nach Art der
Privat-Depeschen ausgefertigt. Ist die Depeschen-Anweisung Bureau-restant adressirt, so
wird sie bei der Telegraphen-Station bis zur Abforderung durch den Empfänger aufbewahrt.
Sobald sich der Empfänger einer Bureau-restant adressirten Depeschen-Anweisung meldet,
zahlt die Telegraphen-Adreß-Station den Betrag aus und läßt den Empfänger unter der
Depeschen-Anweisung oder auf der Rückseite derselben in folgender Form quittiren:
„Den vorstehenden (umstehenden) Betrag für Rechnung der Postkasse richtig
empfangen zu haben, bescheinigt durch Unterschrift
den . . ten
Der Auszahlung bei der Telegraphen-Station auf eine Bureau-restant adressirte
Depeschen-Anweisung muß die vollständige Legitimation des Empfängers, falls derselbe nicht
persönlich und als dispositionsfähig bekannt ist, vorhergehen. Die Unterschrift ist durch die
Telegraphen-Station mit dem Zusatze zu beglaubigen, daß der Empfänger bekannt sei, resp.
daß und in welcher Weise er die Legitimation geführt habe.
Die Telegraphen-Stationen sollen weiter ermächtigt sein, auch für solche nach dem
Orte gerichtete telegraphische Depeschen-Anweisungen, welche nicht mit Bureau-restant be-

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zeichnet sind, die Auszahlung dann unmittelbar zu bewirken, wenn der Empfänger, indem er
die Depeschen-Anweisung erwartet, den Telegraphen-Stations - Beamten gegenüber den
Wunsch ausgesprochen hat, die Zahlung gleich nach Ankunft der Anweisung bei der Tele-
graphen-Station in Empfang zu nehmen. In solchem Falle ist ebenso, wie bei den Bureau-
restant adressirten Anweisungen zu verfahren.
Ist nun die Telegraphen-Station nach Vorstehendem zur Auszahlung geschritten,
so läßt sich dieselbe auf Grund der mit Quittung des Adressaten versehenen Depesche den
Betrag von der Post-Anstalt des Orts kurzer Hand erstatten, denn die Post-Anstalt hat von
der Telegraphen-Station des Aufgabeorts eine entsprechende Postanweisung zu erwarten.
Hatte indeß die Telegraphen-Station nach Vorstehendem die Auszahlung nicht selbst
zu bewirken, so couvertirt sie die Depeschen-Anweisung nicht an den Adressaten, sondern
zur Vermittelung an die Post-Anstalt des Orts, oder wenn die Depeschen - Anweisung
erst noch per Post weiterzusenden ist, an die Post-Anstalt des betreffenden Bestimmungsorts
und bewirkt die Einlieferung der geschlossenen Depesche bei der Post-Anſtalt.
$ 8.
Sobald die Post-Anstalt des Auszahlungsorts eine couvertirte Depeschen-Anweisung,
auf welche noch keine Auszahlung stattgefunden hat, erhält, läßt sie die Depeschen-
Anweisung nach Umlegung eines neuen, förmlich adressirten Umschlages nach denjenigen Grund-
sätzen, welche für die Bestellungen von Post-Anweisungen maßgebend sind, jedoch durch
erpressen Boten, an den Empfänger, resp. dessen Bevollmächtigten, bestellen, oder, wenn die
Depeschen-Anweisung Poste-restante adressirt ist, dieselbe bis zur Abholung aufbewahren.
Extraordinaire Kosten für die erwähnte Erpreß-Bestellung trägt der Empfänger. *)
Auszahlung des Betrages erfolgt durch die Post-Anstalt auf Grund eines Quittungs-Vermerks
auf der Depeschen-Anweisung, welcher der im § 7 bezeichneten Fassung entsprechen muß und
deshalb durch die Post-Anstalt vorzuschreiben ist. Der Empfänger kann die Auszahlung nur
innerhalb der für den Post-Anweisungs-Verkehr vorgeschriebenen Dienststunden verlangen. **)
$ 9.
Die
--
Die Telegraphen-Aufgabe-Station zahlt den bei ihr eingezahlten Betrag
innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden auf Grund eines gewöhnlichen Post-
Anweisungs-Formulars bei der Orts-Post-Anstalt ein, zur Uebermittelung an die Post-Anstalt
des Auszahlungsorts, deren Befriedigung es noch bedarf. Das Post-Anweisungs - Formular
wird an die Post-Anstalt des Auszahlungsorts - als Empfänger ausgestellt, die Tele-
graphen-Station nennt sich als Absenderin und giebt unter der Rubrik: „Die Zahlung be-
zieht sich auf:" die Nummer der Depeschen-Anweisung (S 6) an. Die erhobene Gebühr
für die Geld-Vermittelung (S 4 ad b.) wird in Postfreimarken auf das Post-Anweisungs-
Formular geklebt. Die geschehene Einzahlung des Betrages an die Orts-Post-Anstalt wird
-
*) Solche extraordinaire Kosten werden in der Regel nur vorkommen können:
a) bet Expreß-Bestellungen nach dem Lande;
b) bet Expreß-Bestellungen im Orte, wenn die Post-Anstalt nicht im Stande gewesen ist, die Bestel-
lung durch einen Unterbeamten bewirken zu lassen, sondern genöthigt war, einen Expressen besonders
für den Gang zu dingen; aber auch in diesem Falle darf vom Adressaten nichts erhoben werden,
wenn die Depesche streckenweise per Post befördert und hierfür mit 8 3 frankirt war.
**) Bei combinirten Post- und Telegraphen - Stationen sind für Auszahlungen auf Depeschen-Anweisungen
auch die Dienststunden der Telegraphen-Station hinzuzuziehen.

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10tes Stück.
von der Telegraphen - Station im Einnahme - Journal für aufgegebene Depeschen unter der
betreffenden Eintragung (S 6) durch einen Vermerk ersichtlich gemacht und der Einlieferungs-
schein der Post-Anstalt dem Journal als Belag beigefügt.
$ 10.
Die Post-Anstalt des Auszahlungsorts nimmt den Geldbetrag, welchen sie auf Grund
der Depeschen-Anweisung an die Telegraphen-Station des Orts erstattet oder an den Adres-
saten selbst ausgezahlt hatte, erst dann in das Ankunftsbuch für Post-Anweisungen auf, wenn
die an die Post-Anstalt gerichtete Post-Anweisung von der Telegraphen-Station des Aufgabe-
orts eingeht. Die Post-Anstalt bucht die Post-Anweisung ganz nach den allgemeinen Vor-
schriften, quittirt auf dem Post-Anweisungs- Formulare über den Betrag, trägt die Post-
Anweisung als bezahlt in dem Ankunfts-Buche aus und hat sich danach für die Vorstreckung
bezahlt gemacht.
Die Post-Anweisung wird stets auf den Monat gebucht, welcher sich aus dem
Stempel des Abgangsorts der Post-Anweisung ergiebt; die Buchung einer Post-Anweisung,
welche nach dem Aufgabestempel das Datum: 1. December trägt, hat daher beispielsweise
für den Monat December stattzufinden, auch wenn die auf Grund der telegraphischen
Depeschen Anweisung bewirkte Auszahlung des Geld-Betrages bereits am 30. Novem-
ber wirklich erfolgt sein sollte.
$ 11.
Die erledigten, mit der Quittung versehenen Depeschen-Anweisungen werden mit
den losen Quittungen über Werth-Sendungen bei der Post-Anstalt aufbewahrt.
Flensburg, den 26. October 1865.
Die Schleswigsche Telegraphendirection.
Richter.
Schleswig, den 26. October 1865.
Die Schleswigsche Postdirection.
Zschüschner.
wwwwwwwww
Personal - Chronik.
Am 16. October d. J. ist der Pastor Gabriel Koch zu Döstrup, Loh- und Mögeltondern-
Probstei, mit Tode abgegangen.
Quartals- oder Jahres-Abonnenten können dieses Blatt zu dem Pret se von 2 3 Crt. für den Bogen durch
sämmtliche Postcomtoire und Expeditionen bezteben.
Pruck des Caubftummen-Instituts in Schleswig.

Notes

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