Public Announcement. Regulation concerning the Regulation of Franking Privileges.

1865-11-11 · Bekanntmachung · 1865 · 1865_11_11_DE

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18.
Verordnungsblatt
17tes Stück.
für
das Herzogthum Schleswig.
Schleswig, den 20. November.
№ 52. Bekanntmachung.
hillong
1865.
Nachstehendes Reglement, betreffend die Regulirung der Portofreiheiten wird hierdurch mit dem Hinzu-
fügen, daß dasselbe mit dem 1sten December d. J. provisorisch in Kraft tritt, zur Kenntnißnahme und
Nachachtung für jeden, den es angeht, veröffentlicht.
Schloß Gottorff, den 11. November 1865.
starmigant Der Gouverneur des Herzogthums Schleswig.
E. Manteuffel,
sapphiGenerallieutenant, Generaladjutant Sr. Majestät des Königs von Preußen.
Reglement, betreffend die Regulirung der Portofreiheiten.
Unter Aufhebung der entgegenstehenden Verfügungen und Vorschriften, betreffend Portofreiheit, wird in
Betreff der Benugung der Post für die Versendung von Brief- und Fahr-Post-Gegenständen (Briefen,
Geldern, Packeten 2c.) im Staatsdienst, innerhalb des Schleswigschen Postbezirks hiedurch angeordnet,
wie folgt:
$ 1.
Alle Versendungen von Briefen, Geldern, Packeten 2c. in Staatsdienstsachen sind mit den Posten
portofrei zu befördern.
$ 2.
Als Staatsdienstsachen sind zu betrachten: alle schriftlichen Mittheilungen, sowie Sendungen.
von Geld, Acten und anderen Gegenständen der Staats- und Gemeinde-Behörden und Beamten, welche
durch die diesen Behörden zc. amtlich obliegende Leitung, Mitwirkung und Aufsicht in Angelegenheiten
der Rechtspflege und Staatsverwaltung im Wege der Berichtserforderung, Verfügung oder Berichts-
erstattung veranlaßt werden.
Dahin gehören auch sämmtliche von den Klöstern und adeligen Gütern, den Köögen und den
Stadtmagistraten (Stadtcassirern), sowie von den mit der Erhebung der Halbprocent und Collateral-
Steuern c. beauftragten Beamten und Behörden an die Schleswig-Holsteinische Hauptcasse in Rends-

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17tes Stück.
burg resp. die Schleswigsche Abtheilung derselben und die Amtstuben c. abzuliefernden Steuern und
Abgaben, sowie die darauf bezügliche Correspondenz mit Staatsbehörden und Beamten.
Ebenso find die amtlichen Correspondenzen und Sendungen von Geld, Acten und anderen Gegen-
ständen zwischen Schleswigschen und Holsteinischen Behörden portofrei.
3.
Dagegen findet die Portofreiheit keine Anwendung
a) auf Gemeinde-, Kirchen-, Schul- und Armensachen der Gemeinde-, Kirchen-, Schul- und
Armenvertreter und Behörden unter einander, die nur auf das Interesse einer einzelnen dieser
Gemeinden, auf das Verhältniß der Gemeinden zu einander, oder der Gemeindemitglieder zu
einander, oder zur Gemeinde sich beziehen;
b) auf Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Privatrechtsstreitigkeiten, bei denen nur die Rechte
und Interessen einzelner Personen zur Frage stehen, und die Correspondenzen als Folge ihrer
Anträge zu betrachten sind. Eine Ausnahme tritt ein, wenn den Betheiligten das Armenrecht
zur Führung eines Rechtsstreites bewilligt, und daß solches geschehen, amtlich bescheinigt wird;
c) auf die Anschaffung von Comtoir-Utensilien an Schreibmaterial, Papier, Büchern, Blanquetten 1c.,
auch wenn lettere für den Staatsdienst bestimmt sind, mit Ausnahme des Falles, wenn die Sen-
dung von der Oberbehörde an die Unterbehörde geschieht;
d) auf Staatsabgaben an die erste, die Abgabe ordnungsmäßig erhebende Staatsbehörde; ausge-
nommen jedoch die von den am Schluß des § 2 näher aufgeführten, die Stelle der ersten
steuerempfangenden Staatsbehörde vertretenden Klöstern, adeligen Gütern, Stadtmagistraten
(Cassirern), Beamten und Behörden an die Hauptcaffen beziehungsweise Amtsstuben abzuliefern-
den Abgaben;
e) auf Dienstcautions-Gelder, welche an die Staatscasse abgeliefert oder von dieser zurückgegeben
werden, mit Inbegriff der dafür zu zahlenden Zinsen, und der über derartige Zahlungen zu
führenden Correspondenz, soweit es sich um die Versendung nach oder von der Staatscasse øder
Behörde handelt, die zur Entgegennahme oder Auszahlung beauftragt wird;
f) auf Gesuche um Dienstverleihungen, Gehalte, Pensionen, Concessionen, Gnadenbewilligungen,
auf Eingaben über Lieferungsgeschäfte, Pacht- und Kaufanerbietungen, auf Vorstellungen und
Beschwerde-Führungen von Privatpersonen oder Beamten in eigenem Interesse, sowohl in Ver-
waltungs- als in Justizsachen, und auf die desfälligen Bescheide.
§ 4.
Staatsdienstsachen, für welche die Portofreiheit in Anspruch genommen wird, dürfen nur dann
unfrankirt von den Postämtern angenommen werden, wenn der Brief, das Packet 2c. (bei Fahrpostsendun-
gen mit Begleitbrief, der Begleitbrief) mit dem Amtssiegel der Behörde und außerdem mit der Aufschrift:
„Staatsdienstsache" versehen ist.
$
Enthalten unfrankirte, an Behörden als solche, oder Beamte persönlich adressirte Briefe 2c. 2c.
geschäftliche Eingaben, oder betreffen sie geschäftliche Gegenstände, welche frankirt hätten eingesandt werden
sollen, so sind die Behörden berechtigt, sich von der Porto-Entrichtung dadurch zu befreien, daß sie die
Briefe c. c. ohne weitere Resolution mit einer Anzeige über den Grund der Rückgabe, sei es offen oder
mit ihrem Amtssiegel versehen, an den Absender adressirt, innerhalb 3 Tagen nach dem Empfang an die
ausliefernde Postanstalt zurückgeben, welche dieselben sodann der Postanstalt, bei welcher sie eingeliefert
worden, zurücksendet und das Porto Behufs der Einziehung vom Absender zutarirt.

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§ 6.
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Gehen bei einer Behörde Briefe 2c. c. ein, welche vom Absender als Staatsdienstsachen bezeichnet
sind, aber keinen Anspruch auf diese Eigenschaft, und folgeweise auf Portofreiheit, machen können, so hat
die empfangende Behörde solchen Brief (Adreßbrief) oder das mit der Bezeichnung „Staatsdienstsache"
versehene Couvert desselben mit Bericht an die Schleswigsche Postdirection einzusenden.
Bei nachgewiesenen Uebertretungen dieser Art ist das erste Mal das dreifache, das zweite Mal
das sechsfache, das dritte Mal, sowie in nachgewiesenen Wiederholungsfällen das zwölffache Porto zu erlegen.
$ 7.
Für die Verpackung und Spedition kommen die für den Postdienst geltenden allgemeinen Be-
stimmungen in Anwendung.
Portopflichtige Gegenstände dürfen mit portofreien nie zusammen verpackt, und als portofreie
Statsdienstsache versandt werden.
dolno
§ 8.
Die Postanstalten sind vorzugsweise verpflichtet, die Befolgung dieses mit dem 1. December 1865
in Kraft tretenden Reglements zu überwachen, und in Zweifelsfällen an die Schleswigsche Postdirection
zu berichten.
$9.
Mit dem Bemerken, daß die Schleswigsche Postdirection mit Ausführung dieses Reglements
beauftragt ist, werden annoch nachstehende Declarations-Bestimmungen, behuf Beseitigung der etwaigen
Zweifel, zur Beachtung hinzugefügt:
39 F
a) die bisher behufs Bewirkung der Portofreiheit der abzusendenden resp. empfangenen Briefe
und Fahrpostsachen vorgeschriebenen Atteste der Behörden und Beamten kommen allgemein
in Wegfall. Nur in dem Falle, wenn Briefe und Fahrpostsachen mit inländischem Porto belastet
von Privatpersonen und Behörden an Staats-Behörden und Beamte eingehen und solche Briefe
c. Staatsdienstsachen betreffen, sind, wenn der Empfänger sich von der Bezahlung des Porto's
befreien oder die Zurückzahlung des bereits gezahlten Porto's erlangen will, der ausliefernden
Postanstalt innerhalb 3 Tagen nach Abgabe der Briefe oder Fahrpostsendungen entweder
aa) selbstständige Atteste nach dem angehängteu Formular zuzustellen; oder
bb) die bezüglichen Couverte, Adressen, mit dem Attest versehen, daß die Sendung nur Staats-
dienstsachen und keine Privatangelegenheiten betreffe, zurückzugeben.
b) für Briefe und Fahrpostsendungen sowohl von Privaten als Behörden oder Beamten im Aus-
lande, auch wenn dieselben Staatsdienstsachen betreffen, muß stets das auf solchen Sendungen
haftende ausländische Porto von dem Empfänger bezahlt werden und kann der unter aa,
und bb, gedachte Attest nur die Befreiung von der Zahlung oder die Zurückzahlung des inländi-
schen Porto's begründen;
c) die Portofreiheit umfaßt nicht die Befreiung von den tarifmäßigen Gebühren für Vorschuß-
Sendungen und Baar-Zahlungen.
d) In soweit Behörden oder Beamte und Angestellte, zu denen auch zu rechnen sind: Chaussee-
Aufseher und Einnehmer, Gensd'armen 2c., mit Dienststegeln nicht versehen sind, genügt es bis
weiter, behuf Begründung der Portofreiheit, wenn die Briefe oder Adreßbriefe, außer mit der

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"
17tes Stück.
Bezeichnung Staatdienstsache", auf der Adreßseite links unten mit der Namensunterschrift des
babsendenden Beamten 2c., und näherer Bezeichnung des Amts. oder dienstlichen Characters
desselben versehen sind.
e) In Betreff der Portofreiheit der Sendungen an und von Militairpersonen, so wie an und von
milden Stiftungen zu wohlthätigen Zwecken e. verbleiben bisweiter die bisher geltenden Bestim
mungen in Anwendung.
and fi
Schloß Gottorff, den 11. November 1865.
Flensburg, den 11. November 1865.
Der Gouverneur des Herzogthums Schleswig.
E. Manteuffel, pliagizo de
Generallieutenant, Generaladjutant Seiner Majestät des Königs von Preußen.
Formular.
Entlastungs-Beleg.
Anlage № ...
Porto
ẞ Cour.
and g
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ha house
gfgdg
me und Ort des 2
Absenders)
Daß der (das) unterm
unterm
eingegangene von (Name und
an (Name und Ort der empfangenden Behörde) abgesandte mit.... ẞ belegte Brief
(Packet) nur Staatsdienstsachen und keine Privatangelegenheiten betrifft, wird hierdurch bescheinigt.
den
ten
(Unterschrift der Behörde oder des, Beamten.)
modo o solidon jed
Quartals- oder Jahres-Abonnenten können dieses Blatt zu dem Preise von 23 Crt. für den Bogen durch
sämmtliche Postcomtoire und Expeditionen beziehen.
bind achi al
Pruck des Caubftummen-Juftituts in Schleswig.

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