Proclamation concerning the repeal of the hired carriage ordinance.

1865-11-18 · Proclamation · 1865 · 1865_11_18_DE

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Verordnungsblatt
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das Herzogthum Schleswig.
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18tes Stück.dk rod Schleswig, den 22. November.
1102
Erste Abtheilung.
1865.
№ 53. Bekanntmachung, betreffend die Aufhebung der Lohnfuhrordnung.
Nachstehende durch Allerhöchste Königliche Ordre vom 11ten d. M. genehmigte Verordnung
Unter Aufhebung der Verordnung vom 8. Januar 1836, betreffend die Erlaubniß für
Reisende, sich durch Miethfuhrwerk befördern zu lassen, des Placats vom 8. Juni 1838,
betreffend die Abgabe, welche die Führer der sogenannten Wochenwagen bei Beförderung von
Reisenden an die Poststationen zu erlegen haben, sowie die Art der Wagen, welche zu Wochen-
wagen und anderen ähnlichen Privatbeförderungen benutzt werden sollen, des Patents vom
13. September 1841, betreffend die sogenannten Wochenwagen und deren Führer und der
bodor Bekanntmachung vom 8. September 1853, betreffend die Wochenwagen, sowie aller
sonstigen hiermit in Verbindung stehenden Verfügungen wird hierdurch Folgendes verordnet:
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S 1.
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Jedem Fuhrmann soll es frei stehen, Neisende zu befördern, ohne dafür eine Abgabe an die
Poststation zu erlegen. Bei dergleichen Fuhrgelegenheiten darf jedoch unterweges ein Wechsel
der Transportmittel nicht stattfinden.
$ 2.
Fuhrgelegenheiten zwischen bestimmten Orten mit regelmäßig festgesetzter Abgangs- und An-
kunftszeit, bei welchen das von dem Neisenden einschließlich der Fracht von 30 Freigepäck zu
erlegende Personengeld auf mehr als 5 ß für die Meile festgestellt wird, bedürfen einer Con-
cession der Postverwaltung.
bill $ 3.
Die Unternehmer der Fuhrgelegenheiten zwischen bestimmten Orten mit regelmäßig festgesetzter
Abgangs- und Ankunftszeit sind verpflichtet, auf Verlangen der Postverwaltung Briefe und
Zeitungen unentgeltlich und die zur Begleitung dieser Gegenstände etwa erforderlichen Post-
und die
beamten gegen Zahlung des gewöhnlichen Personengeldes mitzunehmen.
Diese Verordnung soll mit dem 1sten December cr. in Kraft treten,
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wird hierdurch öffentlich bekannt gemacht.
Schloß Gottorff, den 18. November 1865.
Der Gouverneur des Herzogthums Schleswig.
E. Manteuffel,
Generallieutenant, Generaladjutant Seiner Majestät des Königs von Preußen.
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№ 55. Circular (Nr. 1865) an sämmtliche Post-Anstalten in dem Herzog-
thum Schleswig.
Laut Verfügung des Königlich Preußischen Civil-Commiſſarius für das Herzogthum Schles-
wig, vom 17. November c. ist ein Verbot folgender Zeitungen:
b) der „Ikehoer Nachrichten" und
a) der „Kieler Zeitung",
c) der „Schleswig-Holsteinischen Zeitung"
für den ganzen Umfang des Herzogthums Schleswig erlassen worden.
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Die Postanstalten werden deshalb hierdurch veranlaßt, die Beförderung und Distri-
bution dieser Zeitungen sofort einzustellen.
Vom 1. Janr. 1866 an beträgt der Abonnementspreis für das alsdann in größerem Format
in Husum erscheinende,,Husumer Wochenblatt" 1 # 2/3 quartal. incl. der Postabgabe von 3 ẞ.

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18tes Stück.
89
In Folge der Einführung des Landbriefträgerdienstes im Apenrader Postdistrict
werden die Briefsammlungsstellen zu Feldstedt, Kleveres und Lyngtoftkrug zum
1. December e. aufgehoben.
Schleswig, den 18. November 1865. 88
hid Die Schleswigsche Postdirection.
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Zschüschner.
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№ 56. Bekanntmachung.
un aip ji lain
Vom 20. v. Mts. an wird die Vermittelung von Postanweisungen unter und bis 125 & durch den
Staats-Telegraphen, in Gemäßheit der Instruction vom 26. October c. (cfr. 10. Stück des diesjährigen
Verordnungsblattes für das Herzogthum Schleswig) auch im Verkehr zwischen Holstein und Schleswig
in beiden Richtungen zulässig sein.
lock
Schleswig, den 18. November 1865.
18 d
Flensburg, den 18. November 1865.
Richter. And filed n
Die Schleswigsche Postdirection. Die Schleswigsche Telegraphendirection.
.. do 1 Zschüschner.gelsimas

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