To all post offices in the duchies. Regulation stating that items from travelers should also be accepted for post outside of regular postal days.

1790-03-23 · Circular · 1788 - 1791 · 1790_03_23

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OCR transcription

20. An sämtliche Postcomtoire in den Herzogthümern.
Verfü
1790.
gung, wornach von Reisenden auch außer den Posttagen 23. März.
Sachen zur Post angenommen werden sollen.
Da verschiedentlich geklagt ist, daß die Königl. Postcomtoire auch von
Fremden und Reisenden, die sich nicht länger aufhalten können, nicht anders
als an den bestimmten Posttagen zur Absendung mit der Post etwas an
nehmen wollen, woraus oft beträchtlicher Nachtheil entstehen kann: so
wird den Königl. Postcomtoiren hiemit zu erkennen gegeben, daß sie von
Fremden und Reisenden, auch außer den bestimmten Posttagen, dasjenige,
was zur Absendung mit der Posteingeliefert wird, anzunehmen, und dafür,
wenn es verlangt wird, gegen die Gebühr einen Beweis zu ertheilen haben.
Generalpoftamt den 23sten März 1790.
€ 2
20.

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