Circular (No. 64/1865) to all post offices in the Duchy of Schleswig.

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№ 68. Circular (Nr. 64/1865) an sämmtliche Post-Anstalten in dem Herzogthum
Schleswig.
Im Verfolg des Circulars No. 52/1865, pass. 4 und des Circulars No. 60/1865 pass. 4
wird hierdurch nachstehende Bekanntmachung mitgetheilt:
$30
Bekanntmachung.
Vom 1. December d. J. ab können zwischen den innerhalb des Preußischen Postgebiets bele-
genen Staats-Telegraphen-Stationen und den Staats-Telegraphen-Stationen im Her-
zogthum Schleswig Zahlungen bis zum Betrage von 125 & Cour. 50 Thaler Preuß. im
Wege der Depeschen-Anweisung vermittelt werden.
-
Es finden hierbei die Vorschriften der Instruction über die Vermittelung von Baarzah-
lungen durch den Telegraphen vom 26. October d. J. (Beilage 2 zum Circular No. 52/1865)
mit nachstehenden näheren Bestimmungen resp. Modificationen Anwendung:
1) die Depeschen aus Preußen brauchen nur den in Preußischer Währung eingezahlten Betrag zu ent-
@halten. Die Reduction in die diesseitige Währung geschieht erst durch die Telegraphen-Adreß-Station.
2) Die Depeschen nach Preußen haben nur den in Preußischer Währung auszuzahlenden Betrag
zu enthalten, nach vorschriftsmäßiger Reduction (cfr. Circulair No. 39/1865) des in diesseitger
Währung aufgegebenen Betrages. In den, den Depeschen folgenden Postanweisungen kann der
eingezahlte Betrag in beiden Währungen angegeben werden, wobei jedoch zu beachten, daß der
in Preuß. Courant reducirte Betrag mit dem Betrage in der Depesche übereinstimmen muß.
3) Die Vorauserhebung der im § 4 a der Instruction gedachten Weiterbeförderungs- und Auf-
bewahrungsgebühr fällt im Verkehr zwischen Preußen und Schleswig weg; diese Gebühren sind
von den Empfängern zu tragen.
-
4) Die im § 4 b der Instruction gedachte Gebühr für die Geldvermittelung beträgt, wenn der
Betrag der Einzahlung 62 & 8 B 25 Preuß. nicht überschreitet, 2 Sgr., bei Zahlungen
über 62 8325 Preuß. bis 12550 2 Preuß. 4 Sgr.
Diese halbschiedlich zwischen beiden Postverwaltungen zu theilende Gebühr ist bei Baar-
zahlung derselben mit 23 resp. 53 Cour. zu erheben.
V
5) Die Postanstalten haben in Betreff der Abfertigung der von denselben abgesandten oder bei
denselben eingeheuden Postanweisungen ganz die für den Postanweisungs - Verkehr zwischen
Preußen und Schleswig gegebenen Vorschriften (cfr. Circulair No. 43/1865 und No. 56/1865)
zu beobachten, soweit nicht das telegraphische Verfahren Aenderungen von selbst mit sich bringt,
z. B. in Betreff der Auszahlung, Quittung des Empfängers auf der Depeschen-Anweisung ic.
Die quittirten Depeschen sind mit den Postanweisungen an die Ober-Post- Kasse einzusenden.
Flensburg, den 30. November 1865.
.11907901
Die Schleswigsche Telegraphendirection.
Richter.
Schleswig, den 30. November 1865.
Die Schleswigsche Postdirection.
Zschüschner.

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22stes Stück.
105
Das Dorf Misfunde gehört zum I. Eckernförder Landbriefträger - Bezirk,
das Miffunder Fährhaus dagegen zum I. Schleswiger Landbriefträger - Bezirk.
Hiernach sind die in den Circularen № 21 und № 61 pro 1865 veröffentlichten
Orts - Verzeichnisse zu vervollständigen.
Schleswig, den 30. November 1865.
Die Schleswigsche Postdirection.
Zschüschner.

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