Placard concerning office fees for items sent to the Royal Colleges in Copenhagen.

1790-11-27 · Placard · 1788 - 1791 · 1790_11_27

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27. Nov.
3790. 76. Placat wegen der Comtoirgebühren für die an die Königl.
Collegien zu Kopenhagen gehenden Sachen.
76.
Gleichwie von den unter einem Pfund wiegenden Briefpacketen der
Königl. Collegien, sie mögen nun den Königl. Dienst oder Privatsachen
betreffen, wenn sie zur Erleichterung der reitenden Post mit der fahrenden
versendet werden, gar keine Schreib: oder andere Comtoirgebühr an
die Postcomtoire bezahlt wird: so sollen auch, nach Vereinbarung mit
dem Königl. Finanzcollegio, für andere mit der fahrenden Post gehende
und eigentlich dahingehörende Sachen, welche von den Königl. Colle:
gien oder an selbige ergehen, in so weit das Porto dafür aus der Königl.
Kasse bezahlt wird, die Comtoirgebühren nur nach den Placaten vom
21sten Junii und 19ten Sept. 1777 berechnet werden, so daß nemlich
von demjenigen, was nicht nach dem Gewicht, sondern nach dem Werth
tarirt wird, kein Wågegeld zu fordern oder zu nehmen ist.

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97
76.
Um aber aller Verwirrung wegen Erhebung der Comtoirgebühren 1790.
für die an die Königl. Collegien hier zu Kopenhagen ergehenden Sachen 27. Nov.
vorzukommen, so lassen sich zwar die Postcomtoire, wenn die Absender
felbst das Postgeld zu erlegen haben, von ihnen auch die Comtoirge:
bühren bezahlen. Für solche Sachen aber, die im Königl. Dienst an
die hiesigen Königl. Collegien ergehen, werden die Comtoirgebühren
nicht von den Absendern bezahlt, sondern die Postcomtoire in den Pro-
vinzen haben sich deshalben an die hiesigen fahrenden Postcomtoire zu
halten, von welchen selbige zugleich mit dem Porto der Königl. Kaffe
zur Rechnung gebracht werden, und sobald als die Bezahlung erfolgt
ist, darüber mit den auswärtigen Poftcomtoiren Abrechnung gemacht
wird.
Da ferner die Comtoirgebühren nur denjenigen Poftcomtoiren zu
kommen, wo die Sachen zuerst auf die Post kommen, fo kommt es
den Zwischencomtoiren, von welchen die Sachen nach den zur Seite
liegenden Comtoiren weiter gehen, nicht zu, irgend etwas unter dem
Namen von Schreib oder Auslieferungsgeld zu begehren oder zu
nehmen. d
asdas
bild
Welches zu jedermanns Nachricht und insonderheit der sämtlichen
Postcomtoire gebührender Nachlebung hiemit bekannt gemacht wird.
Generalpoftamt den 27sten November 1790. sit d

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