To all customs officials in the duchies. Further regulation to prevent contraventions of postal ordinances.

1792-02-04 · Circular · 1792 - 1795 · 1792_02_04

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he
13. An sämmtliche Zollbedienten in den Herzogthümern. Ná-
Da
1792.
here Verfügung zur Verhütung der Contraventionen wi- 4. Febr.
der die Postanordnungen.
a man von dem Königl. Generalpoftamt benachrichtiget worden, daß
nach Königl. Resolution vom 6ten v. M. die Zollbedienten in den Her:
zogthümern angewiesen werden sollen, bey Verwaltung ihres Amts
zugleich auf diejenigen Contraventionen, welche wider die Postordonnanzen
begangen werden, mit Acht zu haben, und des Endes besagtes Postanit
zur Entdeckung solcher Contraventionen in folgenden Fällen den Beystand
der Zollbedienten wünschet, nämlich:
1) Daß nach dem 7ten Art. der Verordnung vom 7ten Nov. 1781.
keine Briefe, die durch die ordentlichen Posten bestellet werden können,
auf irgend eine andere Weise, es sey durch Schifsgelegenheit oder durch
Reisende, Fuhrleute und Bauern, befördert werden, worauf die halb dem
Angeber und halb der Postcasse zufallende Strafe von 2 Rthlr. für
jeglichen Brief gesetzet ist; doch so, daß es jedem unverboten bleibt, die
zu Schiffe oder mit Frachtwagen gehenden Güter, mit Fracht: und
Advisbriefen, die zwar versiegelt, aber doch nur einfach seyn dürfen, zu
begleiten, imgleichen in seinen Geschäften einen besondern Boten abzu:
fertigen, der aber eben so wenig Briefe und Pakete von andern mit:
fo, daß sie Güter, mit Stacht
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13.

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1792.
4. Febr.
13.
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nehmen darf, als sich mehrere vereinigen dürfen, auf gemeinschaftliche
Kosten einen besondern Boten abzusenden.
2) Ferner, daß nach dem 8ten Art. gedachter Verordnung ganz
und gar keine Gelder, sie mögen in klingender Münze, oder in Banko:
zetteln bestehen, wie auch keine Packete unter 40 Pfund anders, als durch
die ordentlichen fahrenden Posten, soweit als solche gehen, befördert
werden, worauf die gleichfalls halb dem Angeber und halb der Postcasse
zufallende Strafe nicht allein von 5 Rthlr. wegen jeglichen Packets für
den Ueberbringer, sondern auch die Confiscation der Sachen für den
Absender gesetzt ist, wenn dieser nicht lieber jedes Packet mit 5 Rthlr.
und dem gebührenden Porto einlösen will, woben noch besonders darauf
zu achten ist, daß sich nicht mehrere kleinere Packete an verschiedene
Empfänger oder von verschiedenen Absendern zusammengepackt finden,
imgleichen, daß es bey mehrern von einander abgesonderten Packeten,
wenn sie gleich von Einem Absender an Einen Empfänger gerichtet sind,
auf das Gewicht eines jeden einzelnen Packets und nicht auf das Gewicht,
das sie zusammen ausmachen, ankomme, ob sie zu dem der Post vorbehals
tenen Gut gehören, oder durch Frachtwagen befördert werden mögen.
3) Und endlich, daß nach dem 9ten Art. bemeldeter Verordnung
keine Personen durch Fuhrleute und Bauern, ohne daß sie dazu mit
einem Vassirschein eines Postcomtoirs versehen sind, befördert werden.
So wird dem Herrn solches zu Ihrer und des Controleurs
Nachachtung hiedurch zu erkennen gegeben. Königl. Generalzollkammer
Den 4ten Februar 1792.
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